869] Gewerbegerichte und Vermittelungsorgane. 411
mittelung auf einander los. Große Reibung, Streit, Rechtsunsicherheit in wachsendem
Maße mußte eintreten.
Über kurz oder lang mußte man einsehen, daß man sich damit auf falschem Wege
befand. Immer dringlicher traten zwei Bedürfnisse hervor, die Befriedigung
heischten. Man mußte einmal für die Entscheidung der Streitigkeiten über
das bestehende Arbeitsrecht, über die abgeschlossenen Arbeitsverträge be—
sondere Organe schaffen, die sie billig und rasch erledigten; die gewöhnlichen Gerichte
arbeiten fast in allen Laäͤndern so teuer und so langsam, daß eine Verweisung auf sie der
Rechtsverweigerung für die Arbeiter gleich kam und so deren Mißstimmung und Haß
in gefährlicher Weise fteigerte. Und man mußte weiter für die allgemeinen
Streitüigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über künftige Verträge,
über die stete Anpassung derselben an die Technik, die Marktlage, an die wachsenden
humanitären und Lohnforderungen typische Verhandlungsformen, Ver—
mittler, Instanzen schaffen, welche die Einigung erleichterten, unter Umständen
Schiedssprüche abgaben.
Das erstere geschah in Frankreich durch die schon von Napoleon J. geschaffenen
conseils de prud'hoöommes mit lokaler Kompetenz, die in verschiedenen Ländern,
z. B. Belgien, in der Rheinprovinz nachgeahmt wurden, in Großbritannien durch ge⸗
willkürte kleine Schiedsgerichte für bestimmte Industrien, welche gemeinsam von
den Verbänden der Arbeitgeber und Arbeiter geschaffen wurden, aus den zwei Sekretären
derselben oder wenigen gewählten Vertretern bestehen (joint committee); sie haben auch
in anderen Ländern Rachahmung gefunden. In Deutschland hat man lange die Ge⸗
meindeorgane mit der Entscheidung solcher Streitigkeiten betraut, von 1878—1900 dann
aber an der Schaffung lokaler Gewerbegerichke gearbeitet, die seit dem Gesetz vom
29. Juli 1890 (verbessert 80. Juni 1900) in größerer Zahl thätig, mit Arbeitern und
Arbeitgebern, unter einem Beamten als Vorsitzenden, besetzt, sehr günstig gewirkt haben,
1896 3. B. 67 356 Streitfälle zu erledigen hatten. In Belgien kamen vor 30 con-
seils de prud'hommes 1898 7872 Streitfälle.
Viel schwieriger ist die andere Aufgabe: wenn ein Streit zum Ausstand geführt
hat, wenn die Arbeitsbedingungen für große Betriebe und ganze Gewerbe einheitlich
uͤnb neu zu ordnen sind, wenn dabei verschiedene Grundauffassungen über das Arbeits—
verhältnis, über die Arbeitszeit, über die Berechtigung von Lohnforderungen, über die
Lohnsysteme sich gegenüber stehen, wenn aus der Erbitterung, dem Haffe, dem erregten
Gefühl, dem Kitzel der Machtprobe heraus, für Hunderte und Tausende eine Neuordnung
und Einigung gelingen soll, welche allen Unternehmern und allen Arbeitern genehm
sein, ihre indivduelle Billigung finden muß; dann ist ein unsäglich schwieriges Problem
aufgestellt, an dessen Loösung nun seit einem Menschenalter gearbeitet wird.
Es kbnnte scheinen, aule Schwierigkeiten wären behoben, wenn man sofort st aat⸗
liche Schiedsgerichte schüfe, welche die Beteiligten hören und dann zwingende Ent⸗
scheidungen gäben. Das setzte aber bei unvermittelter Einführung, bei mangelnder
Organisation beider Teile voraus, daß man von seiten des Staates unsere großen Unter—
nehmungen zu gewissen Geschäften und Preisen, zu einer gewissen Höhe der Produktion
zwingen, daß man alle Löhne durch die staatliche Gewalt bestimmen könnte, daß man
ein Miitel hätte, sür Wochen und Monate Tausende von Personen zur Annahme und
Besolgung von solchen Schiedsgerichtssprüchen zu bringen. Kurz, dieser Ausweg setzte
die weisesten, allwissendsten Schiedsgerichtshöfe voraus, welche zugleich besser als die
genialsten Bankdirektoren und Kartellleiter die ganze Volks⸗ und Weltwirtschaft über—
oͤlicklen und deshalb fähig wären, sie zu leiten. Der Weg ist also nicht ohne weiteres
oder nur bescheiden au einzelnen Punkten nach längerer Vorbereitung gangbar.
Man nmiuß zunächst daran festhalten, daß es nach unserm Recht und unserer wirt⸗
schaftlichen Verfassung, nach Sitte und Uberzeugungen der Beteiligten sich um freie Ent⸗
schließungen der einzelnen Arbeitgeber und ehmer handelt, daß also zunächst nur freie
Vereinbarungen zwischen beiden Gruppen uns helfen können und zwar solche, zu
welchen wenigstens bestimmte und zwar die einflußreicheren Teile beider Seiten zu—
gestimmt haben; ist das erreicht, so werden die Widerstrebenden über kurz oder lang