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der in der Erwerbsurkunde über das Grund
stück angegeben ist. Der sich etwa ergebende
Überrest wird der Reichskasse oder dem finn-
ländischen Fiskus je nach Zuständigkeit zuge
wendet.
Die Gouvernements- oder die entsprechende Behörde
kann das Gericht in Kenntnis setzen, daß der in der
Erwerbungsurkunde über das Grundstück ange
gebene Preis nicht dem vom Erwerber tatsäch
lich gezahlten entspricht. Erachtet das Gericht
diese Erklärung für begründet, so ist es ver
pflichtet, in dem Urteil den vom Erwerber tat
sächlich gezahlten Betrag zu bestimmen.
14. Die Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 finden
auch in den Fällen des Erwerbes von Grund
stücken durch die im Artikel 1 bezeichneten Per
sonen in öffentlicher Versteigerung Anwendung:
15. Personen, die in Verletzung der in den vorstehen
den Artikeln (1 bis 14) gegebenen Vorschriften
sich im tatsächlichen Besitz oder in der Verwaltung
von Grundstücken auf Grund mündlicher Verein
barungen, formloser Rechtsgeschäfte, ohne jeden
Rechtstitel oder auch nach Erfließen einer gerichtlichen
Entscheidung über die Wichtigkeitserklärung der von
ihnen über Eigentum oder Nutzungsrecht ab
geschlossenen Geschäfte werden im vorgeschriebenen
Verfahren des Landes verwiesen.
II. In den Gesellschaften auf Anteile und Aktien
gesellschaften, die auf Grund der im russischen Staate
gellenden allgemeinen örtlichen Gesetze errichtet sind
und die die Genehmigung zum Landerwerb haben,
werden österreichische, ungarische, deutsche oder tür
kische Untertanen zur Bekleidung der Ämter von Vor
sitzenden und Mitgliedern des Vorstandes, des Ver
waltungsrates des Exekutivkomitees und aller anderen
Komitees, der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
des Verwaltungsrates, der Komitees, der leitenden
Direktoren, Bevollmächtigten, Generalagenten, Agenten,
von Bevollmächtigten überhaupt und von solchen in Sachen
des Bergwerkbetiiebes im besonderen, von Leitern oder
Verwaltern von Grundstücken der Gesellschaft oder
Genossenschaft, wo diese Grundstücke auch gelegen sein
mögen, ebenso von einzelnen (Zweig-, d. Ü.) Unter
nehmen, wo solche sich auch befinden mögen, als Techniker,
Handelsgehilfen und überhaupt zu irgend einem Dienst
in der Gesellschaft überhaupt nicht zugelassen.
III. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der
Verkündung dieses Gesetzes verlieren alle österreichi
schen, ungarischen, deutschen oder türkischen Unter
tanen ebenso die in dem Artikel 8, Abschnitt 1 dieses
Gesetzes bezeichneten Gesellschaften und Genossenschaften
gehörenden Liegenschaftsrechte, die auf Miets- oder
Pachtvertrag beruhen, ihre Wirksamkeit. Diese Vor
schrift erstreckt sich nicht auf Mietsverträge über Woh
nungen, Häuser oder andere Räume.
Die in Artikel 7, Abschnitt I dieses Gesetzes an
gegebene Verwaltung und Administration von
Grundstücken, die sich auf förmliche Verträge wie auch
auf mündliche Vereinbarungen, formlose Rechts
geschäfte gründen oder auch ohne alle Rechtsgeschäfte
bestehen, hören nach Ablauf von zwei Monaten von
dem in diesem Abschnitt (III) bezeichneten Zeit
punkt auf.
IV. Die Liegenschaften außerhalb städtischer Ansied
lung, die gegenwärtig in Besitz oder Nutznießung
österreichischer, ungarischer, deutscher oder türkischer Unter
tanen oder der in Artikel 8, Abschnitt l, dieses Gesetzes be
zeichneten Gesellschaften oder Genossenschaften sich befinden
und in den Gouvernements Petrograd, Esthland,
Livland, Kurland, Kowno, Grodno, Wilna, Minsk,
Suwalki, Lomscha, Plotzk, Warschau, Kalisch, Pet-
rikau, Kielcze, Radom, Lublin, Cholm, Wolhynien,
Podolien, Bessarabien, Chersson, Taurien, Jekate-
rinoslaw, im Gebiete der Tonschen Kosaken und
in allen Ortschaften des Kaukasus-Gebietes, des
Großfürstentums Finnland und des Generalgouver
nements Priamur gelegen sind, unterliegen der Wirk
samkeit der nachstehenden Vorschriften:
1. Den bezeichneten Personen, Gesellschaften und
Genossenschaften wird freigestellt, ihre Grundstücke in
den genannten Örtlichkeiten innerhalb der durch
die gegenwärtigen Vorschriften bestimmten Frist
durch freiwillige Vereinbarungen zu veräußern;
anderenfalls werden die Grundstücke in öffent
licher Versteigerung verkauft.
2. Die Geltung des Art. 1 dieses Abschnittes er
streckt sich auch auf Grundstücke, die den unter
denselben Artikel fallenden Personen, Gesell
schaften und Genossenschaften nicht auf Grund
lage von Eigentum, sondern auf der Grundlage
von anderen Liegenschaftsrechten des Nießbrauchs
und Besitzes gehören, wie z. B. des Zinsrechtcs,
des Erbbaurechtes, des Erbpachtsrechtes, mit
Ausnahme nur der verschiedenen Arten der
lebenslänglichen Nießbrauchs- und Bcsitzrechte,
die vor dem 1. November 1914 entstanden sind.
3. Die der Wirksamkeit des Art. 1 unterliegenden
Personen werden von den Gouvernementsver
waltungen oder den entsprechenden Behörden in
besondere Namensverzeichnisse eingetragen unter
Angabe der einer jeden dieser Personen gehörigen
und der Wirksamkeit dieses Abschnittes (IV)
unterliegenden Grundstücke, auf Grund der Aus
künfte, welche auf Verlangen der Gouverneure
von allen zuständigen Behörden und Personen
zu erteilen sind. Diese Verzeichnisse werden in
den Gouvernementsamtsblättern, im Großfürsten-
tum Finnland in den offiziellen Nachrichten
veröffentlicht und außerdem in den Gouverne
mentsverwaltungen oder bei den entsprechenden
Behörden nicht später als zwei Monate vom
Tage der Publikation dieses Gesetzes zur allge
meinen Einsicht ausgelegt. Außerdem werden
diese Verzeichnisse an die Kreispolizeiverwal
tungen, die Gemeinde- und Amtsverwaltungen
oder die entsprechenden Behörden und Amtsper
sonen, im Großfürstentum Finnland an die städti
schen Polizeiverwaltungen, Kronvögte, Krön-