Full text: Der Wirtschaftskrieg

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^nahmen). Die wesentlichsten Bestim- 
>: Bezeichnung des Vollstreckungstitels, 
i Bezeichnung des Grundstücks nach 
>en, Flächeninhalt, Gebäudezustand, Er- 
w-, eine Abschätzung, genaue Aufnahme 
^arstücke, die mit dem Grundstück un- 
>:bunden sind oder bestimmungsgemäß 
des Grundstücks dienen, z. B. Maschinen 
Fände. Sehr eingehende Bestimmungen 
f. Art. 1117 bis 1127 a. a. O. für die Ab- 
8 Grundstücks gegeben, die im wesent- 
gehcn, daß in Ermanglung einer güt- 
ung über den Taxwert dieser von Sach- 
(nach ganz bestimmten Normen) fest- 
Bestandsaufnahme (Pfändungsproto- 
t are reicht der mit der Vollstreckung be- 
Gerichtsvollzieher bei der zuständigen Be- 
H also bei der Gouvernementsverwaltung) 
:se setzt den Versteigerungstermin auf 
■ bis 3 Monate an, je nach dem Wert des 
F; bei einem Werte über 10.000 Rubel ist 
erungstermin auf mindestens 3 Monate 
rücn. 
' die Bestandsaufnahme und Abschätzung 
*71 Verletzung der anderen das Subhasta- 
7 :n regelnden Vorschriften hat der Sub- 
^-Üecht der Beschwerde binnen einer Frist 
7 ochen, bzw. einer Woche. Die Einlegung 
;; rde hemmt den Fortgang des Subhasta- 
zs: ens. 
7 Zu Art. 3, Ab sch n. I, Ges. 1. 
m Art. 3 vorgeschriebene Verfahren der 
°7 g auf administrativem Wege hat im we- 
'r Voraussetzung, daß der Vollstreckungs- 
si: in rechtskräftiges gerichtliches Urteil ist, 
7' Beschluß der Verwaltungsbehörde, der 
7 kung anordnet. 
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7 igen geben die Art. 1556 bis 1591 Z.-P.-O. 
§ önigreich Polen und 1845 bis 1883 für 
_rnements über die Jmmobiliarzwangsvoll- 
ondere von den allgemeinen Vorschriften in 
ficht abweichende Bestimmungen, die da- 
t sind, daß in diesen Rechtsgebieten ein be- 
i - nlrecht, insbesondere eine (der alten preußt- 
jnliche) Hypothekenordnung in Geltung ist. 
ganzen aber gelten auch für die in der 
-i skizzierten Vorschriften. 
Zu Art. 4, Abschn. 1. Ges. I. 
ie Teilung gemeinschaftlichen Landbesitzes 
mralaussonderung des Anteils eines Mit 
sind Art. 543 ff. des russischen Zivilkodex 
» Handbuch des gesamten russ. Zivilr. 
zu vergleichen. 
4. Zu Art. 6, Abschn. I, Ges. I. 
Nach russischem Zivilprozeßrecht (Art. 1129 
Z.-P.-O.) ist der beitreibende Gläubiger berechtigt, das 
Pfandgrundstück bis zur Versteigerung in eigenen Besitz 
und eigene Verwaltung zu nehmen und die Einkünfte als 
Äquivalent für die Zinsen zu behalten. Dem feindlichen 
Ausländer ist durch Art. 6 dieses Recht, ebenso wie 
das Recht, das Pfandgrundstück in der Subhastation 
zu erstehen, entzogen. 
5. Z u A r t. 8, A b s ch n. I, G e s. I. 
Von den hier genannten, im Feindesland errich 
teten und in Rußland nur zum Geschäftsbetriebe zuge 
lassenen Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften zu 
unterscheiden, die in Rußland selbst auf Grund der 
diesbezüglich in Rußland geltenden Vorschriften 
(Art. 2139 ff. russ. Zivilkodex) errichtet sind. Von diesen 
letzteren handelt Abschnitt II Ges. I. 
6. Z u A r t. 11. A b s ch n. I. G e s. I. 
über das Verfahren in Prozessen der staatlichen 
Verwaltung (des Fiskus) gegen die Art. 2284 ff. russ. 
Z.-P.-O. besondere Vorschriften, die nur unwesentliche 
Abweichungen von dem ordentlichen Prozeßverfahren 
enthalten. Die wesentlichsten Abweichungen gehen dahin, 
daß die Prozesse, an denen der Fiskus als Partei be 
teiligt ist, nicht im abgekürzten Verfahren verhandelt 
werden, einen Parteieid nicht zulassen, durch Vergleich 
nicht beendet werden können, und daß in diesen Pro 
zessen vor der Entscheidung stets der Staatsanwalt 
mit seinen Anträgen zu hören ist. 
7. Z u A r t. 12, A b s ch n. I.. G e s. I. 
Ter Art. 12 entzieht die Anfechtungsklagen des 
Art. 11 der Wirkung der Verjährung; ebenso ist die 
Ersitzung eines Jmmobiliarrechtes durch einen Unbe 
rechtigten ausgeschlossen (vergl. Klibunski, „Handbuch des 
gesamten russischen Zivilrechts" I S. 356 unter III). 
8. Zum Abschn. II. Ges. I. 
Vergl. oben Anmerkung 5. 
9. Zu Art. 5. Abschn. IV. Ges. I. 
Vergl. oben Anmerkung 1. 
10. Zu Art. 6, Abschn. IV, Ges. I. 
Die hier angezogenen Artikel der Zivilprozeß 
ordnung beziehen sich auch auf die Sicherstellung von 
Forderungen in den Ostseegouvernements. Diese Sicher 
stellung erfolgt durch Arrest und Eintragung eines 
diesbezüglichen Vermerks in das Grundbuch. Der 
Arrestbeschluß kann in dringenden Fällen von dem 
Vorsitzenden des zuständigen Gerichts auch ohne An 
hörung des Schuldners erlassen werden. 
11. Z u A r t. 2. d e s G e s. II. 
Der hier angezogene Art. 63 des Statuts der 
Bäuerlichen Agrarbank (Swod Sakonow Band XI 
Teil 2, Kreditges. Abschn. 7) enthält die Bestinimungen, 
die eine Beleihung bäuerlichen Grundbesitzes durch die 
Agrarbank regeln. 
12. Z u A r t. 2. G e s. II. 
Der hier angegebene Beschluß des Ministerrats ist 
das III. Gesetz. 
13. Z u A r t 3. G e s. II. 
Vergl. Anmerkung 12. 
14. Zu Art. 5, Ges. II. 
Der hier angezogene Beschluß ist das I. Gesetz.
	        
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