Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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tischen  Anwendung 1 ).  Mit  dem  steigenden  Ausgabebedarf  kam  aber
ein  neuer  Ansturm  auf  die  kommunalen  Einanzquellen.  Der  dazio  di
consumo  wurde  mehr  angespannt.  Der  zunehmende  Wohlstand  der
Bevölkerung  vertrug  dies.
Noch  einmal  wurde  die  imposta  di  ricchezza  mobile  für  die  Gemeinden ­
  in  Aktion  gesetzt.  Auf  Grund  des  Art.  72  des  Gesetzes
v.  24.  Aug.  1877  wurde  ihnen  von  1879  ab  ein  Zehntel  ihres  Ertrages, ­
  soweit  es  sich  um  die  Besteuerung  der  nichtjuristischen  Personen ­
  und  um  die  Kategorien  B  und  0  des  Art.  54  dieses  Gesetzes
(Unternehmens-  und  Arbeitseinkünftej *  2 )  handelte,  abzüglich  gewisser
Quoten,  zugewiesen.  Dieses  Zehntel  aber  war  in  Wirklichkeit  kein
Zuschlag,  sondern  nur  ein  Äquivalent  für  gewisse  den  Gemeinden
aufgebürdete  Lasten 3 ).  Von  1895  ab  ging  jener  Anteil  wieder  auf  den
Staat  über 4 ).
III.  Der  steigende  kommunale  Steuerbedarf  führte  zu  einer
schärferen  Anspannung  der  Yerbrauchsbesteuerung  und  der  Zuschläge.
Die  zum  Schutze  der  Maximalgrenze  der  Zuschläge  geschaffenen
Sicherheitsventile  versagten.  Immer  mehr  häuften  sich  die  Klagen
aus  den  Kreisen  der  Grundbesitzer  wegen  Überlastung.  Diese  machte
sich  namentlich  hei  Agrarkrisen  fühlbar.  Man  war  daher  genötigt,
energischere  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  ein  weiteres  Anschwellen
der  Grundsteuerlast  zu  verhindern.
Das  —  die  Neukatastrierung  des  ganzen  Landes  anordnende  —
Gesetz  vom  1.  März  1886  brachte  denn  auch  eine  Umgestaltung  des
ganzen  Sicherungsapparates  bezüglich  des  Höchstmaßes  der  Zuschläge.
Es  erschwerte  einmal  die  Möglichkeit  der  Überschreitung  der  gesetz') ­
  Von  1866  bis  1867  verminderte  sich  das  Gesamterträgnis  der  Gemeinde-Zuschläge
  zu  den  drei  direkten  Staatssteuern,  mit  Ausschluß  von  Latium  und
Venetien,  um  rund  5,4  Mill.  L.  und  das  des  dazio  di  consumo  um  5225011  L.
Dagegen  ergaben  die  neuen  Steuern  nur  relativ  geringe  Erträge.  So  erbrachten
die  Wagen-  und  Dienstbotensteuer  etwa  900000  L.  (1867),  die  Yiehsteuer  2182248  L.
(mit  Ausschluß  von  Latium)  und  die  Familiensteuer  3834285  L.  (mit  Ausschluß
von  Latium)  i.  J.  1869  (für  die  vorhergehenden  Jahre  fehlen  die  statistischen  Angaben). ­
  Die  Mietsteuer  lieferte  23491  L.  i.  J.  1866  und  491736  L.  i.  J.  1867  (mit
Einschluß  von  Venetien).  —  S.  Bilanoi  comunali  per  l’anno  1882  (Eom  1884),
p.  X—XIV.
2 )  S.  oben  Seite  7.
3 )  S.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd,  II,  S.  278  ff.  —  Im  übrigen  war  der  Anteil
der  Gemeinden  an  dem  Erträgnis  der  staatlichen  Einkommensteuer  unerheblich:
i.  J.  1891  betrug  er  im  ganzen  3935852  L.  (S.  Annuario  statistico  it.  1905/07,
S.  975.)
4 )  Auf  Grund  des  Art.  4  des  Ges.  v.  22.  Juli  1894,  Nr.  339.
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  3
            
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