I V. Deutsches Reich.
1. Rechtsgrundlagen der Maßnahmen.
Gesetz über die Ermächtigung des
Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen
und über die Verlängerung der Fristen
des Wechsel- und Scheckrcchts im Falle
kriegerischer Ereignisse. Vorn 4. August 1914
(R.-G.-Bl. S. 327.)
8 1. Wird in Veranlassung kriegerischer Ereig
nisse die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren
es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-
rechtes oder des Regreßrechtes aus dem Scheck be
darf, durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern
sich die für die Vornahme der Handlung vorge
schriebenen Fristen um soviel als erforderlich ist, um
nach Wegfall des Hindernisses die Handlung vor
zunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von
sechs Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es
insbesondere:
1. wenit der Ort, wo die Handlung vorge
nommen werden muß, vom Feinde beseht ist; es sei
denn, daß sie bei Anwendung der im Verkehr er
forderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden kann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Hand
lung zu benutzende Postverbindung derart unter
brochen ist, daß ein geregelter Postverkehr nicht mehr
besteht.
8 '*♦ Unbeschadet der Vorschrift des § 1 kön
nen die dort bezeichneten Fristen im Falle kriegeri
scher Ereignisse durch kaiserliche Verordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für das gesamte
Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebietes um
einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Diese Vorschrift findet aus die Schutzgebiete mit
der Maßgabe Anwendung, daß es der Zustimmung
des Bundesrates nicht bedarf.
8 3. Der Bundesrat wird ermächtigt, während
der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maß-
prahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirt
schaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei
seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis zu
bringen und aus sein Verlangen aufzuheben.
8 4. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündi
gung in Kraft. Der Zeitpunkt, in dem das Gesetz
außer Kraft tritt, wird durch kaiserliche Verordnung
mit Genehmigung des Bundesrates bestimmt.
Verordnung über die Zulassung von
Strafbefehlen bei Vergehen gegen Vor
schriften über wirtschaftliche Maßnahmen. Voiu
4. Juni 1915 (R.-G.-Bl. Nr. 70, S. 325).
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf
Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) ergangen sind
oder noch ergehen und keine schwerere Geldstrafe als
Gefängnis bis zu einem Jahre, allein oder in Verbin
dung mit Geldstrafe und Einziehung oder einem von
beiden androhen, kann die Strafe durch Strasbcsehl
des Amtsrichters festgesetzt werden.
Sachen, in denen der Antrag auf Erlaß des Straf
befehls gestellt ist, gelten als zur Zuständigkeit der
Schöffengerichte gehörig. Auf das Verfahren finden die
88 447 bis 452 der Strafprozeßordnung mit der Maß
gabe Anwendung, daß der Antrag auf Erlaß des Straf
befehls von dem Staatsanwalt zu stellen ist.
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündrrng in Kraft.
(Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1915.)
2. Zahlungsverbote.
Zahlungsverbot gegen England.
Eine Bekannturachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers vom 30. September 1914 lautet:
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(R.-G.-Bl. S. 327) im Wege der Vergeltung fol
gende Verordnung erlassen:
8 1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen
nach Großbritannien und Irland oder den britischen
Kolonien und auswärtigen Besitzungen mittelbar
oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks,
durch Überweisung oder in sonstiger Weise zu leisten,
sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmit
telbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen
oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen blei
ben gestattet.
8 2. Schon entstandene oder noch entstehende
vermögensrechtliche Ansprüche solcher natürlicher oder