ment haben an mehreren Orten ihr Amt niedergelegt,
an ihre Stelle sind zwar „Kreischefs', aber mit anderen
Funktionen getreten; es empfiehlt sich daher nicht, die
Anmeldung bei diesen vorzunehmen, sondern lediglich
auf den Kanzleien der Provinzialverwaltungen. Die
Patentgebühren werden wie früher bei dem reevenr äs
I'enrsZietremsnt eingezahlt; der für Brüssel zuständige
recevenr ist der receveur des produits divers, rue du
Musde 4.
(«Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft",
Nr. 1 vom 5. Jänner 1915.)
Verlängerung der Prioritätsfristen.
Eine Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs
in Belgien vom 23. Juni 1915 lautet:
Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Überein
kunft zum Schutze des (gewerblichen Eigentums vom
2. Juni 1911*) vorgesehenen Prioritätsfristen werden,
soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen
waren, bis auf weiteres verlängert.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge
biete Belgiens, Rr. 90 vom 2. Juli 1915.)
*) R.-G.-Bl. 1913 S. 209.