Full text : Der Wirtschaftskrieg

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jung  unterliegen,  wie  es  in  seiner  Eigenschaft  als
öffentlicher  Güterpfleger  der  Fall  wäre.  Das  Gesetz
über  den  öffentlichen  Gütevpfleger  soll  entsprechende
Anwendung  finden.
3.  Der  Verwahrer  für  Schottland  oder  für  Irland ­
  soll  mit  Bezug  auf  das  oben  erwähnte  Eigentum ­
  diejenigen  Vollmachten  und  Pflichten  besitzen,
die  das  Handelsamt  mit  Genehmigung  des  Schatzamtes ­
  vorschreibt.
4.  Ter  Verwahrer  kann  alle  Gelder,  die  ihn:  auf
Grund  des  vorliegenden!  Gesetzes  gezahlt  worden
sind  oder  die  er  aus  Eigentum,  welches  gemäß  diesem ­
  Gesetz  in  feine  Verwahrung  übergegangen  ist,
erhalten  hat,  bei  einer  Bank  einzahlen  oder  in  vom
Schatzamte  genehmigten  Sicherheiten  (Wertpapieren)
anlegen,  und  mit  den  Zinsen  oder  Dividenden,  die
er  aus  solchen  Bankeinzahlungen  oder  Anlagen  erzielt, ­
  soll  gemäß  den  Bestimmungen  des  Schatzamtes
verfahren  werden.
Indes  soll  der  Verwahrer  für  irgendeinen
Teil  des  Vereinigten  Königreiches  das  nach  diesem
Gesetze  in  seiner  Verwahrung  befindliche  Geld  auf
Anordnung  des  Schatzamtes  dem  Verwahrer  eines
anderen  Teiles  des  Vereinigten  Königreiches  übertragen. ­

I!.  1.  Eine  Summe,  die  beim  Nichtvorhandensein
  eines  Kriegszustandes  an  einen  Feind  oder  zu
dessen  Besten  als  Dividende,  Zins  oder  Gewinnanteil ­
  zahlbar  gewesen  und  gezahlt  worden  wäre,  soll
von  der  zahlungspfiichtigen  Person,  Firma  oder  Gesellschaft ­
  an  den  Verwahrer  zum  Behufe  der  Verwahrung ­
  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
und  eines  auf  Grund  desselben  etwa  ergangenen
Kabinettsbeschles  gezahlt  werden.  Die  Zahlung  soll
von  Angaben  begleitet  sein,  wie  das  Handelsamt  sie
vorschreibt,  oder  wie  der  Verwahrer,  falls  er  vom
Handelsamt  hierzu  ermächtigt  ist,  sie  verlangt.
Eine  gemäß  diesem  Absatz  an  den  Verwahrer  zu
leistende  Zahlung  ist  zu  bewirken
a)  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Annahme  dieses
Gesetzes,  falls  Me  Summe,  hätte  ein  Kriegszustand ­
  nicht  bestanden,  vor  der  Annahme  dieses
Gesetzes  gezahlt  worden  wäre,  und
I))  in  allen  anderen  Fällen  innerhalb  14  Tagen,
nachdem  die  Summe  bezahlt  worden  wäre.
2.  Wenn  vor  der  Annahme  dieses  Gesetzes  eine
solche  Summe  für  irgendeine  Rechnung  bei  einer
Bank  oder  an  eine  Vertrauensperson  des  Feindes
gezahlt  worden  ist,  so  soll  die  Person,  Firma  oder
Gesellschaft,  die  die  Zahlung  leistete,  innerhalb
14  Tage  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes  die
Bank  oder  die  Vertrauensperson  schriftlich  auffordern, ­
  die  eingezahlte  Summe  an  den  zuständigen
Verwahrer  zu  überweisen  und  diesem  die  oben  erwähnten ­
  Angaben  übermitteln.  Die  Bank  oder  die
Wrtmuensperson  soll  dieser  Aufforderung  innerhalb ­
  einer  Woche  nach  ihrem  Empfang  nachkommen
und  jeder  Verantwortlichkeit  hiefür  enthoben  sein.
3.  Wenn  eine  Person  es  verabsäumt,  eine  Zahlung
zu  leisten  oder  zu  verlangen,  daß  sie  geleistet  werde,

oder  die  vorgeschriebenen  Angaben  innerhalb  der  in
diesem  Paragraphen  festgesetzten  Zeit  vorzulegen,  so
soll  sie  nach  Überführung  auf  Grund  der  Gesetze,  betreffend ­
  die  Mechisprechung  im  abgekürzten  Verfahren, ­
  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Pfund  oder  zu
Gefängnis,  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit,  bis  zu
sechs  Monaten  oder  zu  gleicher  Geldstrafe  nebst  Gefängnis ­
  sowie  zu  einer  weiteren  Geldstrafe  bis  zu
50  Pfund  für  jeden  Tag,  solange  diese  Verabsäumnng
  fortbesteht,  verurteilt  werden.  Die  gleiche  Strafe
trifft  jeden  Direktor,  Geschäftsführer,  Sekretär  oder
Beamten  einer  Gesellschaft  oder  jede  andere  Person,
die  auf  die  gleiche  Überführung  hin  als  wissentlich  mitschuldig ­
  an  der  Verabsäumung  befunden  wird.
4.  Wenn  'in  dem  Falle  einer  Person,  Firma
oder  Gesellschaft,  deren  Bücher  und  Schriftstücke  gemäß ­
  Absatz  2  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  den
Handel  mit  dem  Feinde,  1914  (das  nachstehend  als
das  Hauptgesetz  erwähnt  ist),  der  Einsichtnahme
unterliegen,  sich  eine  Frage  bezüglich  des  Betrages
erhebt,  der,  wie  vorerwähnt,  zahlbar  gewesen  und
gezahlt  worden  wäre,  so  soll  diese  Frage  durch  die
Person,  die  zur  Einsichtnahme  der  Bücher  und
Schriftstücke  der  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
bestellt  worden  ist  oder  bestellt  wird,  oder,  auf  Berufung, ­
  durch  das  Handelsamt  entschieden  werden,
und  wenn  es  im  Laufe  der  Entscheidung  der  Frage
der  Person,  durch  welche  die  Einsichtnahme  erfolgt,
oder  dem  Handelsamte  scheint,  daß  die  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  als  Dividenden,  Zinsen  oder
Gewinn  nicht  den  ganzen  hiefür  eigentlich
verfügbaren  Betrag  verteilt  hat,  so  kann  die  Person,
durch  welche  die  Einsichtnahme  erfolgt,  oder  das
Handelsamt  feststellen,  'welcher  Betrag  dafür  verfügbar ­
  war,  und  verlangen,  daß  das  Ganze  dieses  Betrages ­
  verteilt  werbe,  und  wenn,  in  dem  Falle  einer
Gesellschaft,  solche  Dividenden  nicht  festgesetzt  worden ­
  sind,  so  kann  die  Person,  durch  welche  die  Einsichtnahme ­
  erfolgt,  oder  das  Handelsamt  die  angemessenen ­
  Dividenden  selbst  festsetzen,  und  jede  derartige ­
  Festsetzung  soll  ebenso  wirksam  sein  wie  eine
Festsetzung  gleichen  Inhalts,  die  in  gehöriger  Weise
in  Übereinstimmung  mit  der  Satzung  der  Gesellschaft
stattgefunden  hat.
Indes  soll  in  dem  Falle,  wo  ein  Kontrolleur
gemäß  8  3  des  Hauptgesetzes  bestellt  worden  ist,  dieser
Absatz  Anwendung  finden,  als  wenn  Bezugnahmen
auf  die  Pevfon,  durch  welche  die  Einsichtnahme  erfolgt ­
  (inspector),  durch  Bezugnahmen  auf  den  Kontrolleur ­
  ersetzt  wären.
5.  Im  Sinne  dieses  Gesetzes  bedeutet  der  Ausdruck ­
  „Dividenden,  Zinsen  oder  Gewinnanteile"
(„dividends,  interest  or  share  of  profits")  irgend
welche  Dividenden,  Prämien  oder  Extradividenden
(Konus)  oder  Zinsen  in  Ansehung  von  Aktien,
Wertpapieren  (stock),  Schuldscheinen  (debeiuures),
Schuldverschreibungen  (dekenture  stock)  oder  anderen ­
  Obligationen  einer  Gesellschaft,  Zinsen  in  Ansehung ­
  eines  Darlehens  an  eine  Firma  oder  Person,
die  ein  Geschäft  betreibt,  für  die  Zwecke  dieses  Ge ­
            
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