I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
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zu können geglaubt, der die „burgenses‘“ als eine bevorrechtigte Oberschicht den „,cives““
gegenüberstellt. So sehr ich in der Sache — nämlich dem Leugnen der vermeintlichen
ursprünglichen Gleichheit aller Einwohner Lübecks — mit Philippi übereinstimme,
so kann ich Philippi nicht darin folgen, daß dieser Gegensatz der Oberschicht zu den
iibrigen cives seinen sprachlichen Niederschlag in der Verwendung des Wortes burgenses
in Lübeck gefunden hätte. Jedenfalls kommt die Bezeichnung ‚„‚cives‘‘ gerade auch dann
vor, wenn man „„burgenses‘“ erwarten sollte: Vgl. oben S. 12 die Gegenüberstellung von
‚cives (burgenses)-Zeugen“ zu ‚„„consules“‘. Andrerseits sind die von Philippi angeführten
Stellen aus den Urkunden und dem Codex I der Hachschen Ausgabe des Lübischen
Rechts wenig geeignet, seine These zu stützen. — Vgl. auch Frensdorff, Stadt- und
Gerichtsverfassung Lübecks, S. 41f., der m. E. mit Recht zwischen dem Gebrauch der
Worte cives und burgenses nicht den Unterschied macht, den Philippi annimmt.
24) In der ältesten Ratslinie beginnen die Namen etwa seit der Mitte des 14. Jahr-
1underts den dominus-Titel vorgesetzt zu erhalten; Deecke bringt ihn nicht mit zum
Abdruck. Das Fehlen dieses Titels für die älteren Namen der Ratslinie scheint mir ein
weiterer Anhaltspunkt für ihre Güte zu sein.
25) Frensdorff, a. a. O., S. 91f.
26) Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht I. S. 276.
27) Bloch, S. 14.
28) Die beiden verdächtigen Sätze lauten: I, Preterea omnia civitatis decreta id est
kore consules judicabunt; quicquid inde receperint, duas partes civitati, terciam judici
axhibebunt. (Vgl. über diesen Satz noch den Anhang.) — 2. Consules autem hanc de
nostra donatione prerogativam habeant. ut tociens in anno monetam examinent, quociens
velint,
29) Das lübische Recht usw., S. 42, und Hans. Gesch.-Bil. 1897, S. 120, Anm. 1. —
Abgedruckt ist das Fragment mit dem Datum: ..Zwischen 1220 und 1226“. L. U.B. I.
Ss, 37 —43.
30) Die ältesten lübischen Zollrollen 1894, S. 5 und 9. — Nicht ganz richtig gibt Mollwos
Ansicht Oppermann, a. a. O0. S. 79, und nach ihm Bloch, S. 11, wieder.
31) Das ergibt sich einmal aus dem Schriftcharakter. Hier sei nur eine für die Alters-
bestimmung wesentliche Beobachtung hervorgehoben: die Schrift des Fragments weist
für die nach unten verlängerten Schäfte des i und r bereits starke Krümmungen auf; in
anderen Lübecker Urkunden sind mir diese Krümmungen erst für die vierziger Jahre
begegnet. Vgl. zu diesem Merkmal Ztschr. f. Gesch. d. Oberrheins N. F. Bd. 26, S. 59,
wobei aber zu berücksichtigen ist, daß für oberrheinische Urkunden eine fortgeschrittenere
Schriftentwicklung sicher anzunehmen ist. Sodann ergibt sich auch schon aus äußeren
Beobachtungen ein Anhaltspunkt, daß das Fragment eine Abschrift von einer älteren Vor-
lage bringt. Zu Anfang des Satzes über den erbenlosen Nachlaß: Si vir decedit sine herede
(L.U.B. I, S. 40, Z. 10 v. u.) hatte der Schreiber zunächst geschrieben: „Si vir decedit
sine procuratore‘; das war in diesem Zusammenhang ganz sinnlos, findet aber seine
einfache Erklärung darin, daß der Schreiber beim Abschreiben seiner Vorlage wirklich
wenige Zeilen später (L.U.B. 1, S. 40, Z. 2 v. u.) ein „sine procuratore‘“ vor sich sah.
Vielleicht entstand diese Abschrift, deren unscheinbare Form schon Frensdorff aufgefallen
st (Das lübische Recht, S. 82), im Zusammenahang mit den um 1240 wahrzunehmenden
Neuredaktionen des lübischen Rechts.
2) Z. B. in der Bestimmung über die Aufbewahrung des erbenlosen Nachlasses. Keut-
gen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, S. 184, 88, und L.U.B. I, S. 40.
— Für die auf den Zoll bezüglichen Paragraphen des Barbarossaprivilegs siehe Mollwo.
Zollrollen, S. 80ff,
33) Zum Vergleich mit den oben Anm. 28 abgedruckten Sätzen des Privilegs seien hier
die entsprechenden des Fragments wiedergegeben. 1. Qui infregerit, auod civitas decre-