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1. Sic Landwirtschaft ist als lebenswichtiger Betrieb im Sinne des 8 6
der Verordnungen des Reichspräsidenten über den Ausnahmezustand
anzusehen.
2. Eine Kündigung von Landarbeitern ist nur zulässig auf Grund des
§ 16 der vorläufigen Landarbeitsordnung.
3. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen, die nach Angabe einer der
beiden Parteien politische Ursachen haben könnten, z. B. Zugehörigkeit
zu Arbeiterorganisationen und Betätigung als Kreisvertrauensmann,
sind von den Schlichtungsausschüssen bzw. Schlichtungsstellen nachzu
prüfen und haben erst Gültigkeit, wenn sie von diesen als berechtigt
anerkannt sind; Kündigungen, die im beiderseitigem Einvernehmen er
folgen oder erfolgten, dürfen nicht zum Gegenstand eines Schieds
spruches geniacht werden. Schlichtungsstellen sind in allen Kreisen, in
denen sie noch nicht bestehen, einzurichten. Die näheren Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
4. Es ist mit allen Mitteln darauf hinzuarbeiten, daß die landwirtschaft
liche Produktion gehoben wird. Bon den Arbeitern erwarte ich, daß sie
init Unterlassung jeder Kampfmaßnahme wirtschaftliche Forderungen
nur durch die dazu berufenen Organisationen geltend machen, und daß
sie mit ganzer Kraft und gutem Willen die Ernährung des Volkes sicher
stellen helfen.
Stettin, den 4. Februar 1920.
Der Mlitärbefehlshaber für den Bereich des Reichswehrgruppenkommandos 3.
gez. v. Bernuth, Generalleutnant.