Full text: Der Pommersche Landbund

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1. Sic Landwirtschaft ist als lebenswichtiger Betrieb im Sinne des 8 6 
der Verordnungen des Reichspräsidenten über den Ausnahmezustand 
anzusehen. 
2. Eine Kündigung von Landarbeitern ist nur zulässig auf Grund des 
§ 16 der vorläufigen Landarbeitsordnung. 
3. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen, die nach Angabe einer der 
beiden Parteien politische Ursachen haben könnten, z. B. Zugehörigkeit 
zu Arbeiterorganisationen und Betätigung als Kreisvertrauensmann, 
sind von den Schlichtungsausschüssen bzw. Schlichtungsstellen nachzu 
prüfen und haben erst Gültigkeit, wenn sie von diesen als berechtigt 
anerkannt sind; Kündigungen, die im beiderseitigem Einvernehmen er 
folgen oder erfolgten, dürfen nicht zum Gegenstand eines Schieds 
spruches geniacht werden. Schlichtungsstellen sind in allen Kreisen, in 
denen sie noch nicht bestehen, einzurichten. Die näheren Bestimmungen 
bleiben vorbehalten. 
4. Es ist mit allen Mitteln darauf hinzuarbeiten, daß die landwirtschaft 
liche Produktion gehoben wird. Bon den Arbeitern erwarte ich, daß sie 
init Unterlassung jeder Kampfmaßnahme wirtschaftliche Forderungen 
nur durch die dazu berufenen Organisationen geltend machen, und daß 
sie mit ganzer Kraft und gutem Willen die Ernährung des Volkes sicher 
stellen helfen. 
Stettin, den 4. Februar 1920. 
Der Mlitärbefehlshaber für den Bereich des Reichswehrgruppenkommandos 3. 
gez. v. Bernuth, Generalleutnant.
	        
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