Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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Festmeter  4,50  Mk.;  Hartholz,  Klötze  pro  Festmeter  5,50  Mk.;  Kiefer,  Knüppel
pro  Raummeter  4  Mk.;  Kiefer,  Scheitholz  pro  Raummeter  4,50  Mk.;  Hartholz, ­
  Knüppel  pro  Raummeter  4,50  Mk.;  Hartholz,  Scheitholz  pro  Raummeter ­
  5  Mk.
Es  werden  den  Arbeitern  Nachzahlungen  geleistet,  welche  so  hoch  bemessen
sind,  daß  die  jetzige  Lohnhöhe  ab  1.  Oktober  1919  erreicht  wird.  Eine  endgültige ­
  Regelung  tritt  mit  dem  Abschluß  des  Tarifes  in  Kraft.
Deutscher  Landarbeiter-Verband,  Kreis  Lüben.  Unterschrift
gez.  Bienst.  der  Forstverwaltnng.
Der  Arbeiterausschuß.

Allgemeine  Bestimmungen  zum  Tarifvertrag
für  die  Forstarbeiter  in  den  Mecklenburg-Strelitzschen  Staatsforsten.

Artikel  1.
Vertragsparteien  sind:  das  Mecklenburg-Strelitzsche  Ministerium,  Abteilung
Finanzen,  Unterabteilung  Domänen  und  Forsten,  einerseits,  und  anderseits
der  Deutsche  Landarbeiter-Verband,  vertreten,  durch  den  Gauleiter  Botzenhardt,
Art»«,  2.
Die  Vertragsparteien  verpflichten  >sich,  während  der  Dauer  dieses  Vertrages
den  wirtschaftlichen  Frieden  unter  keinen  Ulnständen  zu  brechen.
Artikel  3.

Auf  Rechte,  die  sich  aus  den  in  diesem  Vertrage  getroffenen  Vereinbarungen
ergeben,  haben  nur  die  in  dem  vertragschließenden  Verband  organisierten
Mitglieder  Anspruch.  Der  Vertrag  begründet  keine  Rechte  zugunsten  anderer.
Mit  dieser  Bestimmung  soll  jedoch  seitens  der  Forstverwaltung  zum  Eintritt ­
  in  den  Verband  kein  Zwang  verbunden  sein.

Artikel  4.
Zum  Zweck  rechtsstreitiger  Vereinbarungeu  eines  neuen  Tarifvertrages  verpflichten ­
  sich  die  Parteien,  spätestens  14  Tage  nach  der  Kündigung  Berhandlungsführer
  in  das  Ministerium  in  Neustrelitz  zu  entsenden  und  über  die
Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Tarifverhältnisses  zu  beraten.
Neustrelitz,  den  1.  Dezember  1919.
Für  die  Forstverwaltnng:  Für  den  Deutschen  Landarbeiter-Verband:
.  v.  Arenstorff.  D.  Botzenhardt.
Tarifvertrag.
1.  Die  Arbeitszeit  betrügt  für  das  ganze  Jahr  für  sämtliche  Arbeiten
(auch  landwirtschaftliche)  acht  Stunden.  Die  Essenspausen  und  der  An-  und
Abmarsch  zur  und  von  der  Arbeitsstelle  sind  in  die  Arbeitszeit  nicht  mit  einzurechnen. ­

2.  Laufgeld  wird  in.  Tagelohn  und  Stücklohn  für  An-  und  Abmarsch
gezahlt,  und  zwar:  Bis  zu  3  km  wird  ein  Lanfgeld  nicht  gezahlt,  von  3  bis
5  kni  0,50  Alk.,  von  5—7  km  1  Mk.,  für  jeden  weiteren  Kilometer  0,25  Mk.
Für  weibliche  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  von  3—5  km  0,30  Mk.,  von
5—7  km  0,60  Mt.,  für  jeden  weiteren  Kilometer  0,15  Mk.
3.  Ueberstunden.  Bei  dringenden  unaufschiebbaren  Arbeiten  sollen
Ueberstunden  geleistet  werden.  Diese  Ueberstunden  werden  mit  25  Prozent
Aufschlag  auf  den  Grundlohn  der  in  Frage  kommenden  Arbeitskräfte  vergütet.
4.  Teuerungszulage.  Die  bisherige  Prämie  kommt  in  Fortfall.  Dagegen ­
  soll  der  ständige  Forstarbeiter  eine  Teuerungszulage  von  150  Mk.  zu
Weihnachten  erhalten  als  Unterstützung  zur  Anschaffung  von  Fußbekleidung.
Arbeiter,  die  erst  neu  eingetreten  sind,  erhalten  diese  150  Mk.  erst  am  15.  April.
            
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