Full text: Der Wald und seine Arbeiter

führen), für die der Landarbeiter-Perband zuständig ist, gelten für die Mit 
glieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes folgende Bestimmungen: 
a) Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die frühestens am 15. Okto 
ber eine Beschäftigung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufnehmen 
und diese spätestens am Io. März aufgeben, sollen vor dem 1. Dezember 
nicht zum Uebertritt in den Verband der Land-, Wald- und Weinbergs 
arbeiter angehalten werden und haben das Recht, mit dem 1. März in den 
Deutschen Bauarbeiter-Verband wieder überzutreten. 
b) Voraussetzung für diese Ausnahme von den allgemeinenUebertrittsbedingungen 
ist, daß die betreffenden Mitglieder ihre Beiträge im Deutschen Bauarbeiter- 
Verband bis Ende November voll gezahlt haben und in der ersten März 
woche wieder mit der Beitragszahlung im Deutschen Bauarbeiter-Verband 
beginnen. Diese Pflichterfüllung ist durch das Mitgliedbuch des Deutschen 
Bauarbeiter-Verbandes bei dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergs 
arbeiter nachzuweisen. 
c) Während der Monate Dezember, Januar und Februar sollen die in land- 
und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Mitglieder des Deutschen 
Bauarbeiter-Verbandes der vollständigen Direktive des Verbandes der Land-, 
Wald- und Weinbergsarbeiter unterstehen, die von diesem Verband festge 
setzten Pflichten erfüllen und Anspruch auf die von ihm zu gewährenden 
Rechte haben. 
ä) Mitgliedern, die solchermaßen ihre Pflicht im Deutschen Bauarbeiter-Verband 
und im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter erfüllen, gewähr 
leistet der Deutsche Bauarbeiter-Verband die in diesem Verband erworbenen 
Rechte, soweit ihre Gewährung nicht ganz oder zum Teil als Pflicht auf 
den Verband der Wald-, Land- und Weinbergsarbeiter übergegangen ist. 
(Beihilfe in Kranken- und Sterbefällen, abzüglich der vom Verband der 
Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter gezahlten Unterstützung.) 
Ueber den Wechsel in der Beschäftigung der Mitglieder, über Pflicht 
erfüllung und Unterstützungsfälle haben sich die Verwaltungen der beiderseitigen 
örtlichen Organisationen Mitteilung zu machen. Die Mitgliedbücher beider 
Organisationen bleiben im Besitz der Mitglieder. 
7. Im andern Beruf beschäftigte, noch nicht übergetretene Mitglieder haben 
die von der Berufsorganisation ausgeschriebenen Extrasteuern an diese zu 
zahlen. Sie dürfen im Falle eines Kampfes keine höhere Unterstützung er 
halten als die kämpfende Organisation ihren Mitgliedern gewährt. Auch darf 
die Karenzzeit keine kürzere sein. 
8. Während eines Kampfes um bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen 
dürfen an dem betreffenden Orte Mitglieder der kämpfenden Organisation nicht 
in die andere aufgenommen werden. 
9. Die Kontrollmeldung bei Arbeitskämpfen geschieht täglich, einmal bei 
der kämpfenden und einmal bei der eigenen Organisation in den von den 
Organisationen vorgeschriebenen Meldestellen. Beide Meldestellen haben sich 
über die Versäumnisse in der Kontrollmeldung sowie über etwaige Arbeits 
gelegenheit zu verständigen. Die Unterstützung zahlt jede Organisation selbst aus. 
10. Die Zahlstellen resp. Zweigvereine sollen sich gegenseitig verständigen 
über Mitglieder, die 
a) wegen Beitragsresten gestrichen sind; 
b) wegen zu hoher Beiträge ausgetreten sind; 
c) wegen Vergehen gegen die Interessen der Organisation und gegen die all 
gemeine Solidärität ausgeschlossen wurden. Solchen Personen ist die Auf 
nahme zu versagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.