Full text : Der Wald und seine Arbeiter

führen),  für  die  der  Landarbeiter-Perband  zuständig  ist,  gelten  für  die  Mitglieder ­
  des  Deutschen  Bauarbeiter-Verbandes  folgende  Bestimmungen:
a)  Mitglieder  des  Deutschen  Bauarbeiter-Verbandes,  die  frühestens  am  15.  Oktober ­
  eine  Beschäftigung  in  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  aufnehmen
und  diese  spätestens  am  Io.  März  aufgeben,  sollen  vor  dem  1.  Dezember
nicht  zum  Uebertritt  in  den  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter ­
  angehalten  werden  und  haben  das  Recht,  mit  dem  1.  März  in  den
Deutschen  Bauarbeiter-Verband  wieder  überzutreten.
b)  Voraussetzung  für  diese  Ausnahme  von  den  allgemeinenUebertrittsbedingungen
ist,  daß  die  betreffenden  Mitglieder  ihre  Beiträge  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband
  bis  Ende  November  voll  gezahlt  haben  und  in  der  ersten  Märzwoche ­
  wieder  mit  der  Beitragszahlung  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband
beginnen.  Diese  Pflichterfüllung  ist  durch  das  Mitgliedbuch  des  Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes  bei  dem  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter ­
  nachzuweisen.
c)  Während  der  Monate  Dezember,  Januar  und  Februar  sollen  die  in  landund
  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Mitglieder  des  Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes  der  vollständigen  Direktive  des  Verbandes  der  Land-,
Wald-  und  Weinbergsarbeiter  unterstehen,  die  von  diesem  Verband  festgesetzten ­
  Pflichten  erfüllen  und  Anspruch  auf  die  von  ihm  zu  gewährenden
Rechte  haben.
ä)  Mitgliedern,  die  solchermaßen  ihre  Pflicht  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband
und  im  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  erfüllen,  gewährleistet ­
  der  Deutsche  Bauarbeiter-Verband  die  in  diesem  Verband  erworbenen
Rechte,  soweit  ihre  Gewährung  nicht  ganz  oder  zum  Teil  als  Pflicht  auf
den  Verband  der  Wald-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  übergegangen  ist.
(Beihilfe  in  Kranken-  und  Sterbefällen,  abzüglich  der  vom  Verband  der
Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  gezahlten  Unterstützung.)
Ueber  den  Wechsel  in  der  Beschäftigung  der  Mitglieder,  über  Pflichterfüllung ­
  und  Unterstützungsfälle  haben  sich  die  Verwaltungen  der  beiderseitigen
örtlichen  Organisationen  Mitteilung  zu  machen.  Die  Mitgliedbücher  beider
Organisationen  bleiben  im  Besitz  der  Mitglieder.
7.  Im  andern  Beruf  beschäftigte,  noch  nicht  übergetretene  Mitglieder  haben
die  von  der  Berufsorganisation  ausgeschriebenen  Extrasteuern  an  diese  zu
zahlen.  Sie  dürfen  im  Falle  eines  Kampfes  keine  höhere  Unterstützung  erhalten ­
  als  die  kämpfende  Organisation  ihren  Mitgliedern  gewährt.  Auch  darf
die  Karenzzeit  keine  kürzere  sein.
8.  Während  eines  Kampfes  um  bessere  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen
dürfen  an  dem  betreffenden  Orte  Mitglieder  der  kämpfenden  Organisation  nicht
in  die  andere  aufgenommen  werden.
9.  Die  Kontrollmeldung  bei  Arbeitskämpfen  geschieht  täglich,  einmal  bei
der  kämpfenden  und  einmal  bei  der  eigenen  Organisation  in  den  von  den
Organisationen  vorgeschriebenen  Meldestellen.  Beide  Meldestellen  haben  sich
über  die  Versäumnisse  in  der  Kontrollmeldung  sowie  über  etwaige  Arbeitsgelegenheit ­
  zu  verständigen.  Die  Unterstützung  zahlt  jede  Organisation  selbst  aus.
10.  Die  Zahlstellen  resp.  Zweigvereine  sollen  sich  gegenseitig  verständigen
über  Mitglieder,  die
a)  wegen  Beitragsresten  gestrichen  sind;
b)  wegen  zu  hoher  Beiträge  ausgetreten  sind;
c)  wegen  Vergehen  gegen  die  Interessen  der  Organisation  und  gegen  die  allgemeine ­
  Solidärität  ausgeschlossen  wurden.  Solchen  Personen  ist  die  Aufnahme ­
  zu  versagen.
            
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