führen), für die der Landarbeiter-Perband zuständig ist, gelten für die Mitglieder
des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes folgende Bestimmungen:
a) Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die frühestens am 15. Oktober
eine Beschäftigung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufnehmen
und diese spätestens am Io. März aufgeben, sollen vor dem 1. Dezember
nicht zum Uebertritt in den Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter
angehalten werden und haben das Recht, mit dem 1. März in den
Deutschen Bauarbeiter-Verband wieder überzutreten.
b) Voraussetzung für diese Ausnahme von den allgemeinenUebertrittsbedingungen
ist, daß die betreffenden Mitglieder ihre Beiträge im Deutschen Bauarbeiter-Verband
bis Ende November voll gezahlt haben und in der ersten Märzwoche
wieder mit der Beitragszahlung im Deutschen Bauarbeiter-Verband
beginnen. Diese Pflichterfüllung ist durch das Mitgliedbuch des Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes bei dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter
nachzuweisen.
c) Während der Monate Dezember, Januar und Februar sollen die in landund
forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Mitglieder des Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes der vollständigen Direktive des Verbandes der Land-,
Wald- und Weinbergsarbeiter unterstehen, die von diesem Verband festgesetzten
Pflichten erfüllen und Anspruch auf die von ihm zu gewährenden
Rechte haben.
ä) Mitgliedern, die solchermaßen ihre Pflicht im Deutschen Bauarbeiter-Verband
und im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter erfüllen, gewährleistet
der Deutsche Bauarbeiter-Verband die in diesem Verband erworbenen
Rechte, soweit ihre Gewährung nicht ganz oder zum Teil als Pflicht auf
den Verband der Wald-, Land- und Weinbergsarbeiter übergegangen ist.
(Beihilfe in Kranken- und Sterbefällen, abzüglich der vom Verband der
Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter gezahlten Unterstützung.)
Ueber den Wechsel in der Beschäftigung der Mitglieder, über Pflichterfüllung
und Unterstützungsfälle haben sich die Verwaltungen der beiderseitigen
örtlichen Organisationen Mitteilung zu machen. Die Mitgliedbücher beider
Organisationen bleiben im Besitz der Mitglieder.
7. Im andern Beruf beschäftigte, noch nicht übergetretene Mitglieder haben
die von der Berufsorganisation ausgeschriebenen Extrasteuern an diese zu
zahlen. Sie dürfen im Falle eines Kampfes keine höhere Unterstützung erhalten
als die kämpfende Organisation ihren Mitgliedern gewährt. Auch darf
die Karenzzeit keine kürzere sein.
8. Während eines Kampfes um bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen
dürfen an dem betreffenden Orte Mitglieder der kämpfenden Organisation nicht
in die andere aufgenommen werden.
9. Die Kontrollmeldung bei Arbeitskämpfen geschieht täglich, einmal bei
der kämpfenden und einmal bei der eigenen Organisation in den von den
Organisationen vorgeschriebenen Meldestellen. Beide Meldestellen haben sich
über die Versäumnisse in der Kontrollmeldung sowie über etwaige Arbeitsgelegenheit
zu verständigen. Die Unterstützung zahlt jede Organisation selbst aus.
10. Die Zahlstellen resp. Zweigvereine sollen sich gegenseitig verständigen
über Mitglieder, die
a) wegen Beitragsresten gestrichen sind;
b) wegen zu hoher Beiträge ausgetreten sind;
c) wegen Vergehen gegen die Interessen der Organisation und gegen die allgemeine
Solidärität ausgeschlossen wurden. Solchen Personen ist die Aufnahme
zu versagen.