Object : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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4.  Buch,  V.  Teil.  Die  Steuern.

nehmen,  wenn  die  in  früheren  Perioden  eingewurzelte  Neigung  zur
Verheimlichung  der  Steuerquellen  noch  eine  Zeitlang  währt.  Schon
deshalb,  weil  diejenigen,  die  bisher  geringere  Einkommen  bekannten,
nicht  leicht  sich  entschließen,  ihr  höheres  Einkommen  nun  anzugeben. ­
  Mit  Rücksicht  auf  diesen  Umstand  muß  für  einen  Übergang
gesorgt  werden.  So  verfügt  das  österreichische  und  andere  Gesetze,
daß  die  neueren  Angaben  weder  zur  Rektifikation  älterer  Angaben
benutzt  werden  dürfen,  noch  die  entdeckte  Steuerverkürzung  nachträglich ­
  bestraft  werde  (Amnestie).  Wenn  übrigens  die  eine  Seite  der
Steuermoral  darin  besteht,  daß  der  Steuerträger  sich  seiner  Steuerpflicht ­
  nicht  entziehe,  so  stellt  andererseits  die  Steuermoral  auch
an  den  Staat  gewisse  Forderungen,  in  erster  Reihe  die,  daß  er  von
den  Staatsbürgern  nicht  solche  Opfer  fordere,  die  dieselben  zu  ertragen ­
  nicht  imstande  sind.  Oft  ist  der  hohe  Steuerfuß  nur  Folge
eines  circulus  vitiosus.  Der  Staat  wendet  den  hohen  Steuerfuß
deshalb  an,  weil  er  davon  ausgeht,  daß  er  ohnedies  keine  gewissenhaften ­
  Bekenntnisse  erhalten  werde,  die  Steuerträger  hingegen  finden
die  Entschuldigung  für  falsche  Bekenntnisse  darin,  daß  der  Staat
ja  nur  deshalb  hohe  Steuerfüße  anwendet,  weil  er  nicht  auf  ehrliche ­
  Bekenntnisse  rechnet.  Gewissermaßen  sind  hier  Staat  und
Staatsbürger  Mitschuldige,  die  sich  nicht  viel  vorzuwerfen  haben. 1 )
Ein  Mittel  zur  Sicherung  entsprechender  Steuereingänge  haben
mehrere  Einkommengesetze  darin  gefunden,  daß  in  Fällen,  wo  der
Standard  des  Steuerträgers  ein  viel  höheres  Einkommen  voraussetzt,
als  der  Steuerträger  bekannt  hat,  anstatt  des  Einkommens  der  Aufwand ­
  zur  Grundlage  der  Steuerbemessung  genommen  werden  kann.
Freilich  sieht  dieser  Vorgang  der  Besteuerung  nach  dem  Verbrauch
auf  ein  Haar  ähnlich.  Die  Berechtigung  dieses  Vorgehens  zeigt
sich  namentlich  in  solchen  fast  skandalösen  Fällen,  wo  jemand,  der
auf  großem  Fuße  lebt,  ein  ungenügend  kleines  oder  gar  kein  Einkommen ­
  nachweist.  Namentlich  in  solchen  Fällen  hat  dieses  Vorgehen ­
  Berechtigung  und  namentlich  auf  diese  Fälle  ist  es  abgezielt.
Die  Besteuerung  nach  dem  Bedarf  findet  aber  keine  Anwendung,
wenn  die  größere  Ausgabe  die  zur  Erziehung  und  zum  Unterricht
*)  „Es  wird  also  eine  der  bedeutsamsten  Aufgaben  der  Zukunft  sein,  in
weitesten  Schiebten  der  Bevölkerung  behufs  Erhaltung  und  Stärkung  völkischen
Pflichtbewußtseins  das  Verständnis  für  die  Notwendigkeit  der  Deckung  des
öffentlichen  Geldbedarfs  zu  wecken  und  zu  fördern.  .  .  .  Zugleich  ist  es  jedenfalls ­
  mindestens  ebenso  bedeutungsvoll,  die  Formen  des  Verfahrens  in  klarer
Weise  auszugestalten.  Sie  müssen  allgemeinem  Verständnisse  begegnen,  sowie
im  Volksemptinden  die  Überzeugung  erwecken  und  erhalten,  daß  die  Einschätzung
nach  Recht  und  Billigkeit  stattfindet.  Hier  bleibt  ebenfalls  noch  vieles  zu  tun
übrig.“  Moll,  Zur  Veredelung  der  preußischen  Einkommensteuer  (Schanz,  Finanzarchiv, ­
  1918,  I,  8.  95).
            
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