Contents: Grundteilungsgesetz

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zwischen den Parzellanten und den Parzellenkäufern oft 
unter Anwendung unlauterer Mittel vor sich gingen, 
im geeigneten Moment sich hervorrufen zu lassen und 
dann, gleichsam blind für den Zustand der vielfach im 
Alkoholrausch befindlichen Leute, einen notariellen Vertrag 
zu beurkunden. Das würden doch aber ganz seltene 
Ausnahmefälle sein. Wenn die Justizverwaltung mit 
der größten Schärfe gegenüber solchen Fällen einschreite, 
würden sie vollständig ausgerottet werden können. Wenn 
man überhaupt dazu übergehen wolle, einen an 
sich geschäftsfähigen Menschen vor den Folgen unüber- 
legter Handlungen zu bewahren, dann müßte man bei 
ganz anderen Rechtsgeschäften anfangen als bei Grund- 
stücksgeschäften. Endlich sei doch nicht außer acht zu lassen, 
daß das freie Rücktrittsrecht des Käufers oder Verkäufers 
auch mißbraucht werden könne. Es gebe genug gerissene 
Leute, die mit dem Rücktrittsrecht drohen und davon 
einen erpresserischen Gebrauch machen würden. 
Der zweite Redner äußerte auch juristische Be- 
denken gegen das Rücktrittsrecht. Es enge die Verkaufs- 
macht des Eigentümers ein, wenn der Pargzellenerwerber 
berechtigt sei, von dem Kaufvertrage ohne weiteres 
zurückzutreten. Nach Artikel 119 EG. BGB. würde diese 
Beschränkung zulässig sein. Dagegen könnenicht ohne weiteres 
zugegeben werden, daß auch das Rücktrittsrecht des Ver- 
äußerers, der an oder durch einen Grundstückshändler 
oder Vermittler verkauft habe, eine Beschränkung der 
Veräußerung bedeute. Denn wenn er von dem 
Kaufvertrage, den er mit einem Käufer geschlossen 
habe, zurücktreten dürfe und damit in die Mög- 
lichkeit gelange, auch an andere zu verkaufen, so erweitere 
sich damit seine Veräußerungsmacht. Und wenn er auf 
das Recht des Rücktritts nicht verzichten dürfe, so sei das 
wohl eine Beschränkung im Vertragsabschluß, die aber die 
Erweiterung seiner Verkaufsmacht nur unabänderlich mache. 
Er fürchte, daß das Rücktrittsrecht des Veräußerers vom 
Reichsgericht als mit dem Reichsrecht nicht vereinbar an- 
gesehen werden würde. 
Aber auch abgesehen von den juristischen Bedenken 
könnten seine Freunde aus den vom Vorredner an- 
gegebenen Gründen dem Rücktrittsrecht nicht zustimmen. 
Die Befürchtung, daß die ländliche Bevölkerung durch 
Beeinflussungen oder überrumplungen veranlaßt werden 
könnte, ihr Interesse schädigende Verträge abzuschließen, 
sei nicht so groß, denn die Landbevölkerung sei im großen 
und ganzen geschäftskundiger geworden als früher. Die 
etwaige Unkunde und die Gefahr der Ausnutzung einer 
augenblicklichen Stimmung werde aber auch wesentlich ver- 
ringert durch die Notwendigkeit eines gerichtlichen oder 
notariellen Vertragsschlusses. Es sei auch zu befürchten, 
daß das Rücktrittsrecht mißbraucht werden könnte, um 
nach dem Verkauf noch Vorteile herauszuschlagen. Der 
eigentliche Handel würde erst nach dem Vertragsschluß 
anfangen, dann würde versucht werden, von dem Ver- 
tragsgegner eine Nachgiebigkeit zu erzwingen, die vorher 
nicht zu erzielen war. Daher lehnten seine Freunde den 
Abschnitt von vornherein ab 
Der Vertreter des Landwirtschaftsministe- 
riums führte zugunsten des Abschnittes über das Rück- 
trittsrecht folgendes aus. Der erste Abschnitt des Geset- 
entwurfs solle nach der Begründung der Erhaltung einer 
gesunden Besitzverteilung dienen und Auswüchsen, die 
besjonders durch gewerbsmäßige Güterhändler herbeigeführt 
seien, möglichst vorbeugen. Als Muster habe das bayerische 
Güterzertrümmerungsgesetß gedient. In Bayern habe man 
sich nicht bewogen gefunden, die Genehmigungspfslicht ein- 
zuführen, und infolgedessen fehlten natürlich auch die 
Strafbesstimmungen, deren Fehlen bei der Erörterung 
über 8 7 konstatiert worden sei. Dagegen habe man das 
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