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zwischen den Parzellanten und den Parzellenkäufern oft
unter Anwendung unlauterer Mittel vor sich gingen,
im geeigneten Moment sich hervorrufen zu lassen und
dann, gleichsam blind für den Zustand der vielfach im
Alkoholrausch befindlichen Leute, einen notariellen Vertrag
zu beurkunden. Das würden doch aber ganz seltene
Ausnahmefälle sein. Wenn die Justizverwaltung mit
der größten Schärfe gegenüber solchen Fällen einschreite,
würden sie vollständig ausgerottet werden können. Wenn
man überhaupt dazu übergehen wolle, einen an
sich geschäftsfähigen Menschen vor den Folgen unüber-
legter Handlungen zu bewahren, dann müßte man bei
ganz anderen Rechtsgeschäften anfangen als bei Grund-
stücksgeschäften. Endlich sei doch nicht außer acht zu lassen,
daß das freie Rücktrittsrecht des Käufers oder Verkäufers
auch mißbraucht werden könne. Es gebe genug gerissene
Leute, die mit dem Rücktrittsrecht drohen und davon
einen erpresserischen Gebrauch machen würden.
Der zweite Redner äußerte auch juristische Be-
denken gegen das Rücktrittsrecht. Es enge die Verkaufs-
macht des Eigentümers ein, wenn der Pargzellenerwerber
berechtigt sei, von dem Kaufvertrage ohne weiteres
zurückzutreten. Nach Artikel 119 EG. BGB. würde diese
Beschränkung zulässig sein. Dagegen könnenicht ohne weiteres
zugegeben werden, daß auch das Rücktrittsrecht des Ver-
äußerers, der an oder durch einen Grundstückshändler
oder Vermittler verkauft habe, eine Beschränkung der
Veräußerung bedeute. Denn wenn er von dem
Kaufvertrage, den er mit einem Käufer geschlossen
habe, zurücktreten dürfe und damit in die Mög-
lichkeit gelange, auch an andere zu verkaufen, so erweitere
sich damit seine Veräußerungsmacht. Und wenn er auf
das Recht des Rücktritts nicht verzichten dürfe, so sei das
wohl eine Beschränkung im Vertragsabschluß, die aber die
Erweiterung seiner Verkaufsmacht nur unabänderlich mache.
Er fürchte, daß das Rücktrittsrecht des Veräußerers vom
Reichsgericht als mit dem Reichsrecht nicht vereinbar an-
gesehen werden würde.
Aber auch abgesehen von den juristischen Bedenken
könnten seine Freunde aus den vom Vorredner an-
gegebenen Gründen dem Rücktrittsrecht nicht zustimmen.
Die Befürchtung, daß die ländliche Bevölkerung durch
Beeinflussungen oder überrumplungen veranlaßt werden
könnte, ihr Interesse schädigende Verträge abzuschließen,
sei nicht so groß, denn die Landbevölkerung sei im großen
und ganzen geschäftskundiger geworden als früher. Die
etwaige Unkunde und die Gefahr der Ausnutzung einer
augenblicklichen Stimmung werde aber auch wesentlich ver-
ringert durch die Notwendigkeit eines gerichtlichen oder
notariellen Vertragsschlusses. Es sei auch zu befürchten,
daß das Rücktrittsrecht mißbraucht werden könnte, um
nach dem Verkauf noch Vorteile herauszuschlagen. Der
eigentliche Handel würde erst nach dem Vertragsschluß
anfangen, dann würde versucht werden, von dem Ver-
tragsgegner eine Nachgiebigkeit zu erzwingen, die vorher
nicht zu erzielen war. Daher lehnten seine Freunde den
Abschnitt von vornherein ab
Der Vertreter des Landwirtschaftsministe-
riums führte zugunsten des Abschnittes über das Rück-
trittsrecht folgendes aus. Der erste Abschnitt des Geset-
entwurfs solle nach der Begründung der Erhaltung einer
gesunden Besitzverteilung dienen und Auswüchsen, die
besjonders durch gewerbsmäßige Güterhändler herbeigeführt
seien, möglichst vorbeugen. Als Muster habe das bayerische
Güterzertrümmerungsgesetß gedient. In Bayern habe man
sich nicht bewogen gefunden, die Genehmigungspfslicht ein-
zuführen, und infolgedessen fehlten natürlich auch die
Strafbesstimmungen, deren Fehlen bei der Erörterung
über 8 7 konstatiert worden sei. Dagegen habe man das
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