Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

312 
452—453. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein. 
legt demselben zwei Parien der Ladungsliste sammt den dazu gehörigen Ur 
kunden bei, und übergibt den oder die Schlüssel zum Ladungsraume, im Falle 
sich die Waaren unter Ladungs-Raumverschluß befinden, dann den Ansage- 
schein mit einem Pare der Ladungsliste sammt den dazu gehörigen Urkunden 
unter versiegeltem an das Amt des Bestimmungsortes adressirtem Umschlage, 
das zweite Pare der Ladungsliste aber offen den mit der amtlichen Begleitung 
oder deren Leitung beauftragten Angestellten der Finanzwache, oder insoferne 
eine Begleitung nicht eingeleitet wird, dem Schiffsführer. 
Das dritte Pare der Ladungsliste hat das Amt dem Ansageregister 
beizuschließen. (F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 0339, §. 18.) 
e) Amtliche Begleitung. 
453. Die gefällsamtliche Begleitung 
a) der unter zollamtlichem Ladungs-Naumverschluß auf der Donau und 
Save fahrenden Dampfschiffe und 
b) der aus der Donau von Semlin bis Orsova und auf der Save von 
Semlin bis Sissek längs der Grenze im inländischen Berkehr ohne 
Ladungs - Naumverschluß mit Dampfkraft fahrenden Passagierschiffe, 
Remorquere, Frachtschiffe und Propeller 
wird mit gewissen Beschränkungen unter den nachstehenden Bedingungen 
aufgehoben: 
1. Ein Schiffscapitän, mit dessen Wissen Schleichhandel erwiesener Weise 
stattgefunden hat, ist von der Verwendung bei den die Zolllinie über 
schreitenden Transporten auszuschließen. 
2. Jene Schiffe, welche bei Nachtfahrten auf den'die Grenze zwischen 
Oesterreich und dem türkischen Reiche bildenden Flußstrecken wegen zu 
großer Dunkelheit oder aus Anlaß von Elementarereignissen halten 
müssen, dürfen blos bei Militär-Cordonsposten vor Anker gehen. 
3. Im Falle eines Mißbrauches wird sich der Widerruf dieser Begünsti 
gung vorbehalten. 
Es sind daher künftig nur noch gefällsamtlich zu begleiten: 
a) der zwischen Semlin, Belgrad und Pancsowa verkehrende Localdampfer; 
b) dann jene Dampfboote, welche nach Gestattung des an die Finanz-Lan- 
desdirectionen in Temesvar und Agram gerichteten Finanz-Ministerial- 
Erlasses vom 21. August 1860, Nr. 46971 das fremdländische Ufer 
berühren, in Begleitung eines Zollbeamten an dem gedachten Ufer 
landen, daselbst Waaren aufnehmen, und entweder ohne Zollbehand- 
lung wieder auf das fremdländische Ufer oder aber zu einem österr.- 
ungar. Zollamte stellen, beziehungsweise gemischte Waarentransporte 
besorgen, endlich 
c) jene Dampfboote, deren Waarenladung wegen des niederen Wasser 
standes bei Orsova zwar der Eintrittsamtshandlung unterzogen wur 
den, jedoch wegen der auf der Strecke zwischen Orsova und Drenkova 
befindlichen Felsenriffe nicht mit Schiffen, sondern mittelst Wagen am 
serbischen Donauufer bei Drenkova verfrachtet werden müssen, wo die 
selben sodann wieder das inländische Ufer berühren und eintreten. 
(Vdgb. 1866, Nr. 8 u. 14.) 
Anmerkung. Findet eine gefällsamtliche Begleitung statt, so sind 
a) die Schlüssel zu den Controlschlöffern und die Papiere in ledernen Brief-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.