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452—453. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein.
legt demselben zwei Parien der Ladungsliste sammt den dazu gehörigen Ur
kunden bei, und übergibt den oder die Schlüssel zum Ladungsraume, im Falle
sich die Waaren unter Ladungs-Raumverschluß befinden, dann den Ansage-
schein mit einem Pare der Ladungsliste sammt den dazu gehörigen Urkunden
unter versiegeltem an das Amt des Bestimmungsortes adressirtem Umschlage,
das zweite Pare der Ladungsliste aber offen den mit der amtlichen Begleitung
oder deren Leitung beauftragten Angestellten der Finanzwache, oder insoferne
eine Begleitung nicht eingeleitet wird, dem Schiffsführer.
Das dritte Pare der Ladungsliste hat das Amt dem Ansageregister
beizuschließen. (F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 0339, §. 18.)
e) Amtliche Begleitung.
453. Die gefällsamtliche Begleitung
a) der unter zollamtlichem Ladungs-Naumverschluß auf der Donau und
Save fahrenden Dampfschiffe und
b) der aus der Donau von Semlin bis Orsova und auf der Save von
Semlin bis Sissek längs der Grenze im inländischen Berkehr ohne
Ladungs - Naumverschluß mit Dampfkraft fahrenden Passagierschiffe,
Remorquere, Frachtschiffe und Propeller
wird mit gewissen Beschränkungen unter den nachstehenden Bedingungen
aufgehoben:
1. Ein Schiffscapitän, mit dessen Wissen Schleichhandel erwiesener Weise
stattgefunden hat, ist von der Verwendung bei den die Zolllinie über
schreitenden Transporten auszuschließen.
2. Jene Schiffe, welche bei Nachtfahrten auf den'die Grenze zwischen
Oesterreich und dem türkischen Reiche bildenden Flußstrecken wegen zu
großer Dunkelheit oder aus Anlaß von Elementarereignissen halten
müssen, dürfen blos bei Militär-Cordonsposten vor Anker gehen.
3. Im Falle eines Mißbrauches wird sich der Widerruf dieser Begünsti
gung vorbehalten.
Es sind daher künftig nur noch gefällsamtlich zu begleiten:
a) der zwischen Semlin, Belgrad und Pancsowa verkehrende Localdampfer;
b) dann jene Dampfboote, welche nach Gestattung des an die Finanz-Lan-
desdirectionen in Temesvar und Agram gerichteten Finanz-Ministerial-
Erlasses vom 21. August 1860, Nr. 46971 das fremdländische Ufer
berühren, in Begleitung eines Zollbeamten an dem gedachten Ufer
landen, daselbst Waaren aufnehmen, und entweder ohne Zollbehand-
lung wieder auf das fremdländische Ufer oder aber zu einem österr.-
ungar. Zollamte stellen, beziehungsweise gemischte Waarentransporte
besorgen, endlich
c) jene Dampfboote, deren Waarenladung wegen des niederen Wasser
standes bei Orsova zwar der Eintrittsamtshandlung unterzogen wur
den, jedoch wegen der auf der Strecke zwischen Orsova und Drenkova
befindlichen Felsenriffe nicht mit Schiffen, sondern mittelst Wagen am
serbischen Donauufer bei Drenkova verfrachtet werden müssen, wo die
selben sodann wieder das inländische Ufer berühren und eintreten.
(Vdgb. 1866, Nr. 8 u. 14.)
Anmerkung. Findet eine gefällsamtliche Begleitung statt, so sind
a) die Schlüssel zu den Controlschlöffern und die Papiere in ledernen Brief-