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derbenden Einflüsse zu entziehen, als ihn demselben unzu
gänglich zu machen.
Diese rigorosen Bestimmungen betreffs der Zulassung
von Sträflingen in die Jugendabtheilungen haben aber auch
noch einen weiteren Übelstand im Gefolge, dessen unverweilte
Beseitigung im Interesse eines rationellen Strafvollzuges
sehr wünschenswert erscheint.
Die Strenge, die man bezüglich der Aufnahme von
Jugendlichen in die besonderen Abtheilungen der Straf
anstalten von Prag und Marburg walten ließ, führte dazu,
dass dieselben, insbesondere zu Beginn ihrer Wirksamkeit
mit Jnquisiten nicht ausreichend belegt werden konnten. Um
diesem allerdings etwas sonderbaren Übelstande abzuhelfen,
wurde mittels des oben citierten Ministerialerlasses nom
20. December 1890 verfügt, dass fortan auch solche Ver
brecher in der „Jugendabtheilung" Aufnahme finden sollen,
deren Strafzeit vor Erreichung des 24. Lebensjahres (statt
des früher normierten 20.) abläuft.
In Ausführung dieser Bestimmung finden nun aber
wieder Sträflinge Aufnahme in den Jugendabtheilungen,
denen diese besondere Art des Strafvollzuges wohl nicht zu
gestanden werden sollte.
Junge Männer, die ihrer militärischen Dienstzeit bereits
genügt hatten, die eine Anzahl von unehelichen und selbst
ehelichen Kindern ihr Eigen nennen, werden den „Jugend-
abtheilnngen" überwiesen, um daselbst mit Knaben, die kaum
der Schulbank entwachsen waren — einem und demselben
Strafvollzüge unterworfen zu werden.
Wie diese haben sie einen Theil des Tages in der
Anstalts-Schule zu verbringen, haben gemeinsam mit ihnen
den Unterricht in einem Gewerbe entgegenzunehmen und die
ihnen zugewiesene Schlafstelle in den Schlafkojen zu beziehen,
was allerdings nicht ohne gewisse Unzukömmlichkeiten und
insbesondere nicht ohne Nachtheil für den Erfolg des Straf
vollzuges bezüglich der jüngeren Sträflinge zu geschehen
vermag.
Üns scheint es, dass für Personen zwischen 20 und 24
und selbst für jene zwischen 18 und 20 Jahren kein Platz
in solchen Anstalten sei.