Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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derbenden Einflüsse zu entziehen, als ihn demselben unzu 
gänglich zu machen. 
Diese rigorosen Bestimmungen betreffs der Zulassung 
von Sträflingen in die Jugendabtheilungen haben aber auch 
noch einen weiteren Übelstand im Gefolge, dessen unverweilte 
Beseitigung im Interesse eines rationellen Strafvollzuges 
sehr wünschenswert erscheint. 
Die Strenge, die man bezüglich der Aufnahme von 
Jugendlichen in die besonderen Abtheilungen der Straf 
anstalten von Prag und Marburg walten ließ, führte dazu, 
dass dieselben, insbesondere zu Beginn ihrer Wirksamkeit 
mit Jnquisiten nicht ausreichend belegt werden konnten. Um 
diesem allerdings etwas sonderbaren Übelstande abzuhelfen, 
wurde mittels des oben citierten Ministerialerlasses nom 
20. December 1890 verfügt, dass fortan auch solche Ver 
brecher in der „Jugendabtheilung" Aufnahme finden sollen, 
deren Strafzeit vor Erreichung des 24. Lebensjahres (statt 
des früher normierten 20.) abläuft. 
In Ausführung dieser Bestimmung finden nun aber 
wieder Sträflinge Aufnahme in den Jugendabtheilungen, 
denen diese besondere Art des Strafvollzuges wohl nicht zu 
gestanden werden sollte. 
Junge Männer, die ihrer militärischen Dienstzeit bereits 
genügt hatten, die eine Anzahl von unehelichen und selbst 
ehelichen Kindern ihr Eigen nennen, werden den „Jugend- 
abtheilnngen" überwiesen, um daselbst mit Knaben, die kaum 
der Schulbank entwachsen waren — einem und demselben 
Strafvollzüge unterworfen zu werden. 
Wie diese haben sie einen Theil des Tages in der 
Anstalts-Schule zu verbringen, haben gemeinsam mit ihnen 
den Unterricht in einem Gewerbe entgegenzunehmen und die 
ihnen zugewiesene Schlafstelle in den Schlafkojen zu beziehen, 
was allerdings nicht ohne gewisse Unzukömmlichkeiten und 
insbesondere nicht ohne Nachtheil für den Erfolg des Straf 
vollzuges bezüglich der jüngeren Sträflinge zu geschehen 
vermag. 
Üns scheint es, dass für Personen zwischen 20 und 24 
und selbst für jene zwischen 18 und 20 Jahren kein Platz 
in solchen Anstalten sei.
	        
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