Full text : Zur Wertzollfrage

den  Ware  vollzieht,  wird  bei  jeder  Warengattung  und
ihren  Arten  sachgemäß  entscheiden  lassen,  an  welchem
Punkte  der  Preisbildung  der  Wertzoll  einzusetzen  hat,
ob  also  die  Ware  bereits  ihrem  wirtschaftlichen  Endzweck,
ob  sie  dem  letzten  Händler  (letzte  Hand)  oder  dem  ersten
Händler  (erste  Hand)  oder  wem  sie  sonst  zugeführt  worden ­
  sein  muß,  wenn  die  Verzollung  eintreten  soll.  Hierbei ­
  wiederum  werden  nicht  etwa  lediglich  finanzielle
oder  wirtschaftliche  Gesichtspunkte  maßgebend  sein  können,
sondern  es  wird  sich  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  um  Rücksichten
auf  Handelsbrauch  und  Zolltechnik  handeln,  die  für  die  Entscheidung ­
  darüber  bestimmend  werden  müssen,  wie  lange  es,
ohne  störend  in  bestehende  Handelsgewohnheiten
einzugreifen,  an  sich  überhaupt  angängig  ist,  die  Ware
unter  Zollaufsicht  zu  halten.  Das  eine  Mal  möchte  es  der
von  dem  wirklichen  —  hier  nicht  in  zolltechnischem  Sinne
gesprochen  —  Einbringer  (Importeur,  erste  Hand),  das
andere  Mal  der  von  dem  nächsten  Händler  (zweite  Hand),
bei  einer  anderen  Warengattung  der  vom  Verarbeiter,
endlich  vielleicht  auch  mal  der  vom  Kleinhändler  gezahlte
Preis  sein,  der  als  maßgebend  für  die  Wahl  des  Erhebungszeitpunkts ­
  des  Wertzolls  auszuersehen  wäre.
Je  nach  den  für  eine  Warengattung  oder  ihre
Arten  in  Betracht  kommenden  Einzelumständen  wird
dann  die  wichtige  Frage  zu  beantworten  sein,  ob  der
Verzoller  —  wie  beim  Rohtabak  —  betriebsanmeldepflichtig
sein  soll  und  seine  auf  den  Einkauf  bezüglichen  Geschäftsbücher ­
  und  Schriftstücke  der  Einsichtnahme  von  Steuer-
            
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