leicht auf die Prüfungsämter ganz verzichten und von
vornherein die Zollstellen ermächtigen können, notfalls
Sachverständige des zugehörigen Handelskammerbezirkes
zur Entscheidung zuzuziehen. Der Grenzübergang solcher
Waren, die wegen ihres Gewichtes oder ihrer Unteilbarkeit
eine Bemusterung an das Prüfungsamt nicht zulassen,
die aber hinsichtlich der Zulänglichkeit ihrer Wertanmeldung
nur von erfahrensten Sachverständigen zutreffend
beurteilt werden können, wird wiederum möglicherweise
auf bestimmte Zollstellen zu beschränken sein,
die zur schnellen Zuziehung geeigneter Sachverständiger
zu befähigen wären. Auf der anderen Seite werden vielleicht
noch mehr als bisher die Funktionen der Prüfungsämter
in der schon jetzt eingeschlagenen Richtung zu erweitern
sein, wonach an Stelle der konsularischen Beglaubigung
der Rechnung eines ausländischen Verkäufers
auch die Beglaubigung durch das Prüfungsamt treten
kann.
Neben den bezeichneten Fragen vorbereitender Art
im weitesten Sinne, neben den dann folgenden Fragen
nach Wert und Wertunterschieden, nach dem für die Wertzollerhebung
zweckmäßigsten Preisstadium, nach der Erläßlichkeit
oder Ilnerläßlichkeit der Vetriebsanmeldepflicht,
nach der Notwendigkeit der konsularischen Beglaubigung,
nach dem Grade der Entbehrlichkeit und den zu beschränkenden
oder zu erweiternden Funktionen der Prüfungsämter,
neben derartigen Grundfragen wären später noch wichtige
Unterfragen zu behandeln, die ebenfalls je nach den