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für die einzelnen Warengattungen und ihre Artels
verschiedenen Handelsbräuchen verschieden zu bectnbv *
roorten wären. Sie finden sich in den Ausführungs
bestimmungen zum Tabaksteuergesetze bis ins Einzelne
beantwortet; wenn sie im zweiten Kapitel dieser Schrift
nicht näher erörtert wurden, so geschah es, weil der Art
ihrer Regelung insofern allgemeine Bedeutung nicht zu
zusprechen ist, als sie lediglich auf Grund besonderer
Handelsgewohnheiten erfolgte. Hierher gehört die Frage,
auf Grund welcher Zahlungsbedingungen (unter Berück
sichtigung welchen Zieles bezw. Skontos) sich der wertzoll
pflichtige Normalpreis im Regelfälle bildet, welcher Zu
schlag oder Abschlag vom Preis im Falle einer von der
Norm abweichenden Zahlungsbedingung bei der Wert-
feststellung zu erfolgen hat. Hierher würde weiterhin die
Frage gehören, ob und in welcher Höhe eine Norm für
Agentenprovision (Maklerprovision, Courtage) durch Zu
schlag oder Abschlag vom Rechnungspreise bei der Wert
feststellung zu berücksichtigen wäre, in welcher Weise
Fracht, Versicherung, Löschung und Spesen ähnlicher
Art — sofern sie im Ausland entstanden und im Rech
nungspreise nicht enthalten sind — dem wertzollpflich
tigen Preise zuzuschlagen wären, ob an ihrer Statt in
bestimmten Fällen Einheitssätze zu treten hätten und wie
sie zu bemessen wären.
Auch diese Unterfragen werden voraussichtlich, wenn
auch vielleicht erst bei weiterem Reifen der gesamten
Wertzollfrage, eine eingehende Behandlung und Er-