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für die einzelnen Warengattungen und ihre Artels
verschiedenen Handelsbräuchen verschieden zu bectnbv *
roorten wären. Sie finden sich in den Ausführungsbestimmungen
zum Tabaksteuergesetze bis ins Einzelne
beantwortet; wenn sie im zweiten Kapitel dieser Schrift
nicht näher erörtert wurden, so geschah es, weil der Art
ihrer Regelung insofern allgemeine Bedeutung nicht zuzusprechen
ist, als sie lediglich auf Grund besonderer
Handelsgewohnheiten erfolgte. Hierher gehört die Frage,
auf Grund welcher Zahlungsbedingungen (unter Berücksichtigung
welchen Zieles bezw. Skontos) sich der wertzollpflichtige
Normalpreis im Regelfälle bildet, welcher Zuschlag
oder Abschlag vom Preis im Falle einer von der
Norm abweichenden Zahlungsbedingung bei der Wertfeststellung
zu erfolgen hat. Hierher würde weiterhin die
Frage gehören, ob und in welcher Höhe eine Norm für
Agentenprovision (Maklerprovision, Courtage) durch Zuschlag
oder Abschlag vom Rechnungspreise bei der Wertfeststellung
zu berücksichtigen wäre, in welcher Weise
Fracht, Versicherung, Löschung und Spesen ähnlicher
Art — sofern sie im Ausland entstanden und im Rechnungspreise
nicht enthalten sind — dem wertzollpflichtigen
Preise zuzuschlagen wären, ob an ihrer Statt in
bestimmten Fällen Einheitssätze zu treten hätten und wie
sie zu bemessen wären.
Auch diese Unterfragen werden voraussichtlich, wenn
auch vielleicht erst bei weiterem Reifen der gesamten
Wertzollfrage, eine eingehende Behandlung und Er-