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Den Sachverständigen und Kreditgebern stehen in der Kegel
die Feuerversicherungspolicen, Auszüge aus der Gebäudesteuerrolle.
Erwerbsurkunden und Mietverträge zur Verfügung.
Endlich besitzen eines der weiteren Hilfsmittel die großen Keal-Kredit-Gläubiger
in den „Kaufpreisen" und den „Kaufpreissammlungen."
Dieses Hilfsmittel steht Sparkassen, Hypothekenbanken und Versicherungsgesellschaften
in gleicher Weise zur Verfügung.
Lin Iustizministsrialerlaß vom 2. Mai 1906 besagt nämlich
folgendes:
„Wird bei einem Grundstück infolge freiwilliger Veräußerung
ein neuer Eigentümer eingetragen, so ist in der Bekanntmachung
an diejenigen, für welche eine Hypothek, Grundschuld
oder Kentenschuld oder ein Kecht an einem solchen Kechte
im Grundbuch eingetragen ist, die Mitteilung des Preises, zu
dem das Grundstück veräußert worden ist, aufzunehmen. Ist
ein preis nicht vereinbart, der Preis nicht bekannt oder dessen
ziffernmäßige Angabe nach der Art der Preisbestimmung nicht
tunlich, so ist der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert
des Grundstücks in der Bekanntmachung mitzuteilen. Wird das
beliehene Grundstück ohne besondere Wertangabe mit einem anderen
Grundstück zusammen veräußert und der Kostenberechnung der
zusammengerechnete Wert der Grundstücke zu Grunde gelegt, so
unterbleibt die Mitteilung.
Gebühren und Auslagen sind für die zusätzlichen Mitteilungen
nicht zu erheben."
Die Aufsichtsbehörden legen der Beachtung von Kaufpreisen und
Kaufpreissammlungen ein außerordentliches Gewicht bei.
So heißt es in einer preußischen Ministerialverfügung vom
2. April 1906:
„Dis -a.ngemefsene Berücksichtigung der bei demselben oder
bei einem ähnlichen Objekte gezahlten Verkaufspreise gehört
zu den „sorgfältigen Ermittlungen", welche die Grundlage der
Bewertung bilden sollen."
Line bayerische Ministerialverfügung vom 31. Iuni 1901
sagt u. a. :
„Im allgemeinen wird die Annahme, daß die Verkaufspreise
beliehener Anwesen eine Probe auf die Kichtigkeit der Schätzung
und bezw. Belehnung zulassen, zutreffen und ist daher ein Anlaß
zur Abänderung der betreffenden Anordnung nicht gegeben."
Alle diese Hilfsmittel haben mit Ausnahme der
Mietpreise das gemein, daß sie nur bedingten Wert
haben, daß sie für sich betrachtet, ohne nähere Sachkenntnis
durchaus gar keine Grundlage für eine zuverlässige
Schätzung abgeben können. Damit soll natürlich
anderseits ihr teilweise außerordentlich hoher
Wert als Kontrollmittel gar nicht bestritten werden.