Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Den  Sachverständigen  und  Kreditgebern  stehen  in  der  Kegel
die  Feuerversicherungspolicen,  Auszüge  aus  der  Gebäudesteuerrolle.
Erwerbsurkunden  und  Mietverträge  zur  Verfügung.
Endlich  besitzen  eines  der  weiteren  Hilfsmittel  die  großen  Keal-Kredit-Gläubiger
  in  den  „Kaufpreisen"  und  den  „Kaufpreissammlungen." ­

Dieses  Hilfsmittel  steht  Sparkassen,  Hypothekenbanken  und  Versicherungsgesellschaften ­
  in  gleicher  Weise  zur  Verfügung.
Lin  Iustizministsrialerlaß  vom  2.  Mai  1906  besagt  nämlich
folgendes:
„Wird  bei  einem  Grundstück  infolge  freiwilliger  Veräußerung ­
  ein  neuer  Eigentümer  eingetragen,  so  ist  in  der  Bekanntmachung ­
  an  diejenigen,  für  welche  eine  Hypothek,  Grundschuld ­
  oder  Kentenschuld  oder  ein  Kecht  an  einem  solchen  Kechte
im  Grundbuch  eingetragen  ist,  die  Mitteilung  des  Preises,  zu
dem  das  Grundstück  veräußert  worden  ist,  aufzunehmen.  Ist
ein  preis  nicht  vereinbart,  der  Preis  nicht  bekannt  oder  dessen
ziffernmäßige  Angabe  nach  der  Art  der  Preisbestimmung  nicht
tunlich,  so  ist  der  der  Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegte  Wert
des  Grundstücks  in  der  Bekanntmachung  mitzuteilen.  Wird  das
beliehene  Grundstück  ohne  besondere  Wertangabe  mit  einem  anderen
Grundstück  zusammen  veräußert  und  der  Kostenberechnung  der
zusammengerechnete  Wert  der  Grundstücke  zu  Grunde  gelegt,  so
unterbleibt  die  Mitteilung.
Gebühren  und  Auslagen  sind  für  die  zusätzlichen  Mitteilungen ­
  nicht  zu  erheben."
Die  Aufsichtsbehörden  legen  der  Beachtung  von  Kaufpreisen  und
Kaufpreissammlungen  ein  außerordentliches  Gewicht  bei.
So  heißt  es  in  einer  preußischen  Ministerialverfügung  vom
2.  April  1906:
„Dis  -a.ngemefsene  Berücksichtigung  der  bei  demselben  oder
bei  einem  ähnlichen  Objekte  gezahlten  Verkaufspreise  gehört
zu  den  „sorgfältigen  Ermittlungen",  welche  die  Grundlage  der
Bewertung  bilden  sollen."
Line  bayerische  Ministerialverfügung  vom  31.  Iuni  1901
sagt  u.  a.  :
„Im  allgemeinen  wird  die  Annahme,  daß  die  Verkaufspreise
beliehener  Anwesen  eine  Probe  auf  die  Kichtigkeit  der  Schätzung
und  bezw.  Belehnung  zulassen,  zutreffen  und  ist  daher  ein  Anlaß ­
  zur  Abänderung  der  betreffenden  Anordnung  nicht  gegeben."
Alle  diese  Hilfsmittel  haben  mit  Ausnahme  der
Mietpreise  das  gemein,  daß  sie  nur  bedingten  Wert
haben,  daß  sie  für  sich  betrachtet,  ohne  nähere  Sachkenntnis ­
  durchaus  gar  keine  Grundlage  für  eine  zuverlässige ­
  Schätzung  abgeben  können.  Damit  soll  natürlich ­
  anderseits  ihr  teilweise  außerordentlich  hoher
Wert  als  Kontrollmittel  gar  nicht  bestritten  werden.
            
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