Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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414—416.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
selben  die  Bestimmungen  der  Zahlen  662  in  569  über  Durchsuchunaen  An-Wendung
  finden.  (§  u  b .  gj
7.  Strafbestimmungen.
415.  Jener  Bestellte  der  Eisenbahn-Verwaltung,  unter  dessen  Fertigung ­
  die  Ladelisten  überreicht  werden,  ist  als  hierzu  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  bevollmächtiget  anzusehen.
Bem  äugfübrer  eineë  3Bam:entMnë))ortë  Hegen  unter  Haftung  ber
ptfenMn.æerlnaltungbie  gesehen  %erÿ^^i(^tungen  begaßaarenfübrerg  o5,
n  şiht^  k {e s e  Vorschrift  über  den  Eisenbahnverkehr  eine  Ausnahme
“ eie ' ltet ™0™  dieser  Vorschrift  sind  nach  dem  fiir  di-Untersuchung
Ņ^strafung  der  Zollgefälls-Uebertrctungen  vorgeschriebenen  Verfahren  zu
SSSEää»
^^^n  @d^^ei^^^mlbeIg  ober  einer  ^íneren

IL  Besondere  Bestimmungen.
A)  Für  ben  Eintritt  über  die  Zolllinie.
1.  ^erfahren  des  Kintrittsamtes.
wenn  dasselbe  an  der  Fortsetzung  einer  Bahn  gelegen  ill.
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beziehungsweise  zweiracher  Ausfertigung  sammt  ben  dazu  gehörigen  Waaren
erklarungen,  Frachtbreefen  u.  s.  w.  und  in  dem  unter  Zahl  411  litt,  g  er
í af ? n í cn  die  Hauptübersicht  (diese  nur  in  einfacher  Ausfertigung)  der
Emtnttsamte  zu  übergeben.
M  26bung#Hße  ist  ba)u  bestimmt,  nadŞ  ge^e^em
s=>te%ung  bet  aßaare  )u  bein  Warnte,  an  loelcbeg  biesetbe  mit  Änfaqefcbei
gjgekiejen  tourbe,  nacŞ  beigefügter  Bestätigung  bon  bem  Warnte  b«
à  -  -"Verwaltung  ausgefolgt  zu  werden.  Werden  die  Ladungsliste
4ne&  Wfertigung  überreizt,  so  unterbleibt  bie  SurüÆsteüun
            
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