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licher Staatszweck, sondern lediglich ein technisches Mittel, um bestimmte Einnahmequellen zu erschließen.
Man kann von der Fiktion ausgehen, daß die staatlichen Erwerbsbetriebe selbständige, aus der Staatsver-
waltung herausgelöste Unternehmungen sind, die mit dem Etat nur zu tun haben, wenn sie — gleichsam als
Verbrauchsteuern — Beträge an die Staatskasse abführen, oder wenn sie — gleichsam als Subventionen —
Staatszuschüsse erhalten. Als Staatsausgaben konnten also nur die Staatszuschüsse angesehen werden,
die sich aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen ergeben. Soweit die staatlichen Er-
werbsbetriebe Überschüsse erzielen, treten sie in der Aufarbeitung nicht in Erscheinung. Diese Sonder-
behandlung der staatlichen Erwerbsbetriebe rechtfertigt sich grundsätzlich durch den Unterschied zwischen
öffentlicher Zwangswirtschaft und freier Marktwirtschaft. Bei der öffentlichen Zwangswirtschaft richten
sich die Leistungen nach dem Beschlusse der maßgebenden Instanzen, bei der freien Marktwirtschaft nach
der freiwilligen Einkommensverwendung der Konsumenten. Da unter diesem Gesichtspunkt die Leistungen
der staatlichen Erwerbsbetriebe im wesentlichen der Marktsphäre zuzurechnen sind, erscheint es gerecht-
fertigt, wenn sie in dieser Bearbeitung der öffentlichen Finanzwirtschaft gleichsam als Privatunter-
nehmungen behandelt werden, obwohl «die Einflüsse der öffentlichen Hand auf ihre Geschäftsführung,
insbesondere auf die Preisgestaltung, nicht verkannt werden dürfen,
Auch praktisch war durch diese Behandlung der staatlichen Erwerbsbetriebe allein die Möglichkeit
einer vergleichbaren Bearbeitung gegeben. Kin Fehler ergibt sich aus dieser Methode nur insofern, als
durch die Nettorechnung bei Betriebsüberschüssen im Gegensätze zu der Bruttorechnung der Steuer-
verwaltung ein Erhebungsaufwand nicht berücksichtigt wird.
Die Monopolverwaltungen wurden in der Aufärbeitung grundsätzlich ebenso wie die staatlichen Er-
werbsbetriebe behandelt. Bei Monopolen mit Steuercharakter (Zündholz-, Tabakmonopole usw.) wurden
jedoch die Verkaufsunkosten als Ausgaben im fiskalischen Interesse den Steuererhebungskosten gleich-
gestellt und als solche unter den Ausgaben verarbeitet. Diese Art des Vorgehens, für die auch die etat-
mäßige Gliederung der Ausgaben für die Monopolverwaltung sprach, war jedoch nur für die französischen
Monopolverwaltungen möglich. Für-Italien konnten die Verkaufsunkosten nicht ausgegliedert werden,
fielen also ebenso wie die Fabrikationskosten aus der Ausgabenbearbeitung heraus. In Großbritannien
und Belgien bestehen keine Monopole.
Die in den Etats der staatlichen Erwerbsbetriebe und Monopole ausgewiesenen Ausgaben und Kin-
nahmen mußten zur Errechnung des Betriebsüberschusses bzw. des erforderlichen Zuschusses vielfach
durch Ziffern aus anderen Etats ergänzt werden, so z. B. wenn der Dienst von Anleihen, die im Interesse
der staatlichen Erwerbsbetriebe aufgenommen wurden, unter dem gesamten Staatsschuldendienst aufge-
führt war. Die Ergebnisse der Verarbeitung müssen demnach von denjenigen der Etats der staatlichen
Erwerbsbetriebe abweichen (vgl. dazu die Übersicht S. 397).
Als Staatszuschüsse sind nur die Zuschüsse zum laufenden Betriebe angesehen worden. Ausgaben zum
Neuerwerb oder zur Erweiterung von Erwerbsanlagen wurden lediglich in der Übersicht‘ » Jahresergebnisse
der staatlichen Erwerbsbetriebe« S. 397 berücksichtigt. Da solche Investierungen zwar einen Wechsel
zwischen öffentlichem und privatem Besitze von Erwerbsvermögen, aber weder eine öffentliche Einkom-
mensbeanspruchung noch eine Einkommensverschiebung darstellen, können sie unter dem dieser Arbeit
zugrunde liegenden Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben. Für den Ausgabevergleich gewinnen sie erst
Bedeutung, wenn die neuen Unternehmungen Zuschüsse erhalten, oder wenn ihre Überschüsse zur Bestrei-
tung von Staatsausgaben verwendet werden. Laufende Aufwendungen (z. B. Ergänzung des Wagenparks
u. ä.), die zu Lasten der Betriebseinkünfte durchgeführt werden, ‚sind bei der Errechnung des Zuschuß-
bedarfes als Kosten von den Roherträgnissen abgesetzt worden. Als Kosten der staatlichen Erwerbsbe-
triebe wurden auch Verzinsung und Amortisation von Schulden angesehen, die für Zwecke der betreffenden
Betriebe aufgenommen worden sind und als solche kenntlich waren. Die Umwandlung der Bruttoziffern
in Nettoziffern stößt auf große Schwierigkeiten, wenn im Etat Ausgaben für die staatlichen Erwerbsbetriebe
mit anderen Verwaltungsausgaben in einem Betrage aufgeführt werden. Wenn z. B. die Verwaltung der
Domänen beim Landwirtschaftsministerium liegt, so ist es unmöglich, aus den Kosten dieser Zentralver-
waltung einen entsprechenden Betrag herauszunehmen, der den Betriebsausgaben der Domänen zuzu-
rechnen wäre.
Als staatliche Erwerbsbetriebe wurden nur die rein staatlichen, auf Erwerb gerichteten Unternehmungen,
nicht dagegen Beteiligungen des Staates an privaten, also rechtlich selbständigen Unternehmungen ange-
sehen, da derartige Beteiligungen in den meisten Fällen den Charakter von Subventionen haben, für die
der Staat sich mehr oder weniger weitgehende Rechte sichert. Wenngleich die Grenzen zwischen derartigen
Subventionen und den rein staatlichen Erwerbsbetrieben nicht immer klar zu ziehen sind, wurden die
Staatsbeteiligungen im Kapitel »Wirtschaft« (S. 334 ff.), und zwar als Subventionen, behandelt. Um ein Bild
von der gesamten Betätigung des Staates als Unternehmer zu gewinnen, muß daher neben dem Kapitel
„Staatliche Erwerbsbetriebe« (S. 396ff,) auch das Kapitel »Wirtschaft« herangezogen werden.