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Die Gesellschafter verpflichten sich, alle durch Gründung dieser Gesellschaft mit
beschränkter Haftung entstandenen und entstehenden Kosten und Spesen, ebenso alle
Geschäfts- und Verwaltungskosten, im Verhältnisse der nach diesem Vertrage sich er-
gebenden Quoten des Einkaufes von Roh- und Halbmaterialien aus Österreich-Ungarn,
wobei 100 kg Schrot gleich 150 kg Knochen gerechnet werden, zu tragen und auf Auf-
forderung des Geschäftsführers sofort einzubezahlen.
Die Gesellschafter verpflichten sich, alle Offerten von Roh- und Halbmaterialien,
welche bei ihnen einlaufen, soweit dieser Vertrag sich auf dieselben bezieht, sofort im
Originale dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzusenden.
Sie verpflichten sich weiter, allen Anordnungen des Geschäftsführers der Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung bezüglich Ausstellung und Übermittlung von Aus-
weisen, Rapporten und dergleichen für den Einkauf unbedingt und pünktlich Folge zu
leisten, überhaupt allen Weisungen, die im Interesse einer geordneten Geschäftsführung
liegen, sowie den auszugebenden Detailinstruktionen genau nachzukommen.
Insbesondere verpflichten sie sich, bis zu einem vom Geschäftsführer zu be-
stimmenden Zeitpunkte folgende Nachweisungen korrekt und übersichtlich an die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu liefern:
z. ein Verzeichnis ihrer Lieferanten von Roh- und Halbmaterialien, soweit die-
selben unter diesen Vertrag fallen, mit Angabe der Bezugsorte, Mengen und Preise,
zusammengestellt nach den Bezügen der letzten 12 Monate vor Gründung der Gesell-
schaft:
2. ein spezialisiertes Verzeichnis der noch laufenden Schlüsse für den erwähnten
Einkauf. Diese Schlüsse werden von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung über-
nommen und für Rechnung der gesamten Gesellschafter abgewickelt, sind daher an die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an ein von dieser zu wählendes Bankinstitut
rechtsgültig zu zedieren;
3. ein Verzeichnis derjenigen laufenden Lasten und Verpflichtungen, welche sie:
im Interesse der gesamten Branche zu leisten haben und die von der Gesellschaft mit.
beschränkter Haftung zu übernehmen sind.
Die Gesellschafter verpflichten sich ferner, jederzeit dem vom Aufsichtsrat zız
wählenden Revisor, ferner dem Geschäftsführer die Einsicht in ihre Geschäftsbücher,
Aufschreibungen und Korrespondenzen sowie die Untersuchung der Fabrik- und Lager-
räume zu gestatten und die verlangten Aufschlüsse vollständig zu erteilen, ebenso auch
auf Verlangen des Geschäftsführers zu veranlassen, daß die Revision auch auf die Frach-
tennachweise der Fabriks- und benachbarten Stationen erstreckt werden kann; alles
dies jedoch nur, soweit es sich auf den Vertragsgegenstand bezieht.
Die Gesellschafter verpflichten sich, jede direkte Korrespondenz in Einkaufs-
angelegenheiten, welche unter diesen Vertrag fallen, zu unterlassen.
Die Gesellschafter verpflichten sich, auf die Dauer dieses Vertrages keine Knochen-
verarbeitungs- oder Leimfabriken irgendwelcher Art in Österreich-Ungarn zu erbauen
oder sich am Baue oder ohne Zustimmung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
an der Pachtung oder dem Betrieb einer derartigen Fabrik in Österreich-Ungarn direkt
oder indirekt zu beteiligen oder Erzeugnisse einer solchen Fabrik entgegen den Be-
stimmungen dieses Vertrages zu kaufen.
Auch in anderen Ländern verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Dauer
dieses Vertrages keine Knochenverarbeitungs- oder Leimfabriken irgendwelcher Art.
zu erbauen oder sich am Baue oder ohne Zustimmung der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung an der Pachtung oder dem Betrieb einer derartigen Fabrik direkt oder indirekt.
zu beteiligen oder Erzeugnisse einer solchen Fabrik entgegen den Bestimmungen dieses.