Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN 
GESETZ voM 14. Maı 1922 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Sowohl die Versicherteneigenschaft als auch das Recht auf Leistungen 
werden mit dem Eintritt des Versicherten in eine versicherungspflichtige 
Beschäftigung selbst dann erworben, wenn die Anmeldung zur Kassen- 
mitgliedschaft noch nicht erfolgt ist (Art. 55, Abs. 1). 
Wartetage 
Die Krankenunterstützung ist vom Tage der Erkrankung oder des 
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit fällig, sofern die Krankheit Arbeitsunfähig- 
keit herbeiführt und mehr als drei Tage dauert (Art. 45, Nr. 3) (relative 
Frist). 
Aufenthaltsbedingungen 
Befindet sich der Versicherte im Augenblick seiner Erkrankung ausserhalb 
des Landes, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm die gesetzmässigen 
Unterstützungen zu gewähren. Er kann jedoch von der Versicherungsanstalt 
den Ersatz des Betrags der gesetzlichen Unterstützung, den er tatsächlich 
bezahlt hat, fordern (Art. 61, Abs. 1 u. 3). 
Schutzfrist 
Kann eine Person, die im Laufe eines Jahres mindestens 6 Monate 
versichert war, die Beiträge infolge von Erwerbslosigkeit nicht bezahlen, 
so hat sie während dreier Wochen Anspruch auf den Mindestbetrag der 
Krankenunterstützung, vorausgesetzt, dass sie ihren Wohnort nach Aufgabe 
der Beschäftigung im Inland beibehält. War eine Person während 12 Mo- 
naten im Laufe von 2 Jahren versichert, so hat sie Anspruch auf die Leistun- 
gen für 6 Wochen nach Aufgabe ihrer Beschäftigung (Art. 56, Abs. 1). 
TSCHECHOSLOWAKEI 
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Für Versicherungspflichtige ist eine Wartezeit nicht vorgesehen. 
Eine solche kann vorgeschrieben werden für unregelmässig Beschäftigte, 
das sind solche Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach bloss 
vorübergehend ist oder bei denen die Dauer der Beschäftigung bei einem 
Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag von vornherein auf eine kürzere 
Zeit als eine Woche beschränkt ist, ferner Bedienerinnen, die Hausnähe- 
rinnen und andere bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigte Personen 
($ 248, Abs. 1). 
Die freiwillig Versicherten (die nicht die Pflichtversicherung fortsetzen, 
also keine Weiterversicherten sind) erwerben das Recht auf die Leistungen 
nach Ablauf einer statutarisch festgesetzten Frist, die nicht kürzer als 4 
and nicht länger als 8 Wochen sein darf ($ 251, Abs. 3). 
Wartetage 
Das Krankengeld wird vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an 
yewährt. Für die Sonntage wird kein Krankengeld gewährt, wenn die 
Arbeitsunfähigkeit nicht über 15 Tage dauert. Erstreckt sich die Dauer 
jer Arbeitsunfähigkeit über 15 Tage hinaus, so erhält der Versicherte 
Jas Krankengeld schon vom dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Das 
Krankengeld wird für den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt, 
wenn an diesem Tag nicht gearbeitet wird ($95 I). Die Frist von 3 oder 
2 Tagen ist eine absolute oder relative, je nachdem, ob die Arbeits- 
aınfähigkeit mehr oder weniger als 15 Tage dauert.
	        
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