Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

223

Wartetage
Der Versicherte, der die Wartezeit erfüllt hat, erhält Krankenunterstützung,
 wenn er mehr als drei Tage erwerbsunfähig ist. Erstreckt sich
die Erwerbsunfähigkeit aber über 8 Tage hinaus, so erhält er auch für
die ersten drei Tage die Unterstützung (relative Frist).

RUSSLAND
ARBEITSGESETZBUCH VOM 15. NOvEMBER 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft
_ Das Recht auf die Versicherungsleistungen wird mit dem Tag des
Eintritts des Versicherten in die Beschäftigung erworben.

Wartetage
Sie sind nicht vorgeschrieben, doch wird im Falle häuslicher Behandlung
oder ärztlicher Beratung eine Unterstützung nur dann gewährt, wenn im
ärztlichen Befund die Notwendigkeit eines Krankheitsurlaubs bescheinigt
ist. Der behandelnde Arzt kann auf einmal nur Urlaub von kurzer Dauer
gewähren (5— 10 Tage, je nachdem ob ein ärztlicher Beratungsdienst
am Orte besteht oder nicht). Ein längerer Urlaub muss durch den ärztlichen
Beratungsdienst verordnet werden, der sich aus dem behandelnden Arzt
und dem Vertrauensarzt der Kasse zusammensetzt, deren Entscheidungen
im Streitfalle von ärztlichen Kontrollausschüssen überprüft werden.
Aufenthaltsbedingungen
Erkrankt ein Versicherter ausserhalb des Bezirks der zuständigen. Kasse
zo übernimmt die Kasse seines Aufenthaltsorts seine Unterstützung. Es
zenügt zu diesem Zweck, dass der Versicherte eine Bescheinigung über
seine gewöhnliche Beschäftigung vorlegt.

SCHWEIZ
Appenzell (Inner-Rhoden)

VERORDNUNG VOM 29. NOVEMBER 1920

Die allgemein vorgeschriebene Wartezeit beträgt 14 Tage. Die Versicherten,
 die jedoch anderen anerkannten Krankenkassen angehört hatten,
haben Anspruch auf Leistungen vom Tage ihres Beitritts zur Kasse.
Die Krankenunterstützung wird vom zweiten Tag nach Eintritt der
Krankheit gewährt (Art. 14).

Appenzell (Ausser-Rhoden)

QESETZ VOM 30. APRIL 1916

Für die Zwangsversicherten ist eine Wartezeit nicht vorgesehen. Für
die freiwillig Versicherten kann die Wartezeit höchstens 3 Monate betragen
 (Art. 32).
Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit
an bezahlt (Art. 33).

St-Gallen

(J+ESETZE VOM 28. MaAr_ 1914 UND 28. NOvEMBER 1919

„Der Versicherte hat eine Wartezeit von 14 Tagen zu erfüllen, sofern
ihm nicht das Zügerrecht zusteht. In diesem Fall entsteht der Anspruch
auf die Leistungen mit dem Beitritt zur Kasse. Das Krankengeld wird
vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit an gewährt (Art. 37).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.