Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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erhobene Anspruch seine unmittelbare Begründung in einem Völker- 
rechtssatze zu finden hätte.!) Ebensowenig können natürlich für 
die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses — die sogenannten 
Prozessvoraussetzungen — und für seine Entwickelung, für den 
Gang des Verfahrens völkerrechtliche Normen bestimmend sein, 
mag es sich um den Prozess vor dem Civil-, dem Straf- oder 
dem Verwaltungsrichter handeln. Gleichwohl ist das internatio- 
nale Recht gerichtlicher Anwendung nicht nur fähig, sondern 
auch bedürftig. Denn einmal arbeitet ;jein grosser Theil des 
Landesrechts mit Verweisungen auf völkerrechtliche Sätze oder Be- 
zriffe ?), so dass eine Anwendung des staatlichen Rechts ohne An- 
wendung des in Bezug genommenen Völkerrechts gar nicht denk- 
bar wäre; anderseits sind, wie wir sahen, Existenz und Inhalt 
landesrechtlicher Normen, namentlich der des „ungesetzten“ Rechts 
in so beträchtlichem Umfange von Existenz und Inhalt völker- 
rechtlicher Vorschriften abhängig, dass jene nicht ohne Heran- 
ziehung dieser festzustellen sein würden. Ebensowenig also wie 
der Strafprozess ohne Entscheidung civil- oder staatsrechtlicher 
Incidentpunkte durchgeführt werden könnte, vermag es der Pro- 
zess überhaupt ohne Entscheidung völkerrechtlicher Präjudiecial- 
fragen.?); Manche Staatsgerichte, die es vorwiegend oder doch 
1) „Das Völkerrecht . .. entbehrt der unmittelbaren Anwendbarkeit bei der 
Entscheidung von Privatrechtsstreitigkeiten“. Hölder, Pandekten. Freiburg 
1691. 8. 82. 8. auch Jellinek, System 5.314 u. A. 
2) S. oben S. 225, 250. Veral. auch die dort angeführten Gerichts- 
antscheidungen. 
3) Die grosse Reihe von Rechtssprüchen, die im Laufe der Abhandlung 
verwerthet wurden, liefert die beste Bestätigung. S. dazu etwa noch Entsch, 
d. preuss. Obertribunals LXXVII S. 307£., Entsch. d. Reichsger. in Strafs. IX 
S. 370. (Grenzlauf bei Grenzflüssen}; Entsch. d. Obertribunals LX 8. 11*£, 
(Legitimation der Botschafter); XLII S. 12*ff. und in Goltdammer’s Archiv II 
S. 658, VII S. 344, sowie Entsch. d. Reichsger. in Strafs. XXIII 8. 267, II 8. 18, 
Goltdammer’s Archiv XXXVII S. 288 (Schiffe auf hoher See und in Häfen); 
Entsch. d. Reichsoberhandelsgerichts XIV 5.423 f. (Herkommen bez. d. Kompetenz 
der Konsulargerichte) u. s. w. Die englischen und amerikanischen Präjudizien- 
sammlungen, das Journal du droit international prive etc. liefern noch weit 
reichere Ausbeute, — Auch soweit das innerstaatliche internationale Privat- 
recht völkerrechtlich relevant ist (s. aber oben S. 274), wird bei dessen An- 
wendung der Richter vielfach auf völkerrechtliche Grundsätze zurückgreifen 
müssen. Vergl. Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 214 und namentlich 
Zitelmann., Internat. Privatrecht I S. 74£. u. 6.
	        
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