Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 
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1879, betr. die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (R.G.Bl. 165). Die 
Grundzüge der Verfassung des Reichslandes sind hiernach folgende: 
Die gesamte Regierungsgewalt vereinigt sich trägerschaftlich im Kaiser, dessen 
Zuständigkeit demnach, im Gegensatz zu seiner Stellung in dem gemeingültigen Ver— 
assungssystem des Reichs, nicht nur die ihm übertragenen, sondern alle ihm nicht ent— 
zogenen Staatshoheitsrechte umfaßt, und dem gegenüber andere Organe, auch der Bundes— 
cat, eine Kompetenz nur insoweit behaupten können, als sie ihnen ausdrücklich zugeteilt 
ist. Die Regierungsakte des Kaisers in elsaß⸗ lothringischen Landesangelegenheiten be— 
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des in Straßburg residenzpflichtigen Statt⸗ 
halters, welcher vom Kaiser (under Gegenzeichnung des Reichskanzlerss ernannt und 
abberufen wird, und welcher insoweit — in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Minister, 
„Spezialreichskanzler“ des Kaisers für Elsaß⸗Lothringen — eine gesetzlich notwendige, 
die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers für die elsaß-lothringische Landesregierung voll⸗ 
ttändig ausschaltende Einrichtung ist. Fakultativ dagegen ist die Stellung des Statt— 
Jalters als Regierungsstellvertreters des Kaifers („Vizekaiser“), zugelassen durch 81 des 
Besetzes vom 4. Juli 1879: „Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm 
fraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Staithalter über— 
ragen.“ Die Übertragung lautet auf den Namen des jeweiligen Statthaliers und ist 
ederzeit widerruflich (ogl jetzt kaiserl. Verordn. vom . Rog 1894, R.G. Bl. 529). 
Soweit solchergestalt der Siaithalter als Stellvertreter des Kaisers regieren darf und 
regiert, bedarf er der ministeriellen Mitwirkung und Kontrasignatur des Staats 
sekretärs, welcher an der Spitze des Ministeriums für Elsaß-Lothringen 
steht. Letzteres, die bureaumäßig organisierte oberste Verwaltungsbehorde des Reichs⸗ 
landes, vereinigt in sich die Kompetenz zweier 1879 aufgelöster Behörden: des Ober— 
präsidiums und der Abteilung des Reichskanzleramts für Elsaß-⸗Lothringen; es steht zu 
dem Statthalter in demselben Unterordnungsverhältnis wie die obersten Reichsämter 
G.. oben S. 658) zu dem Reichskanzler. Das Ganze: Statthalter, Staatssekreiär und 
Ministerium, erscheint als eine detachierte, der Oberleitung des Reichskanzlers entrückte, 
von Berlin nach Straßburg versetzte besondere Formation der eigenen und unmittelbaren 
Verwaltung des Reichs. Die sonstigen Organe der letzteren — Staatsrat, kaiserlicher 
Rat (88 9ff. des Gef. v. 4. Juli 1879), mittlere und untere Behörden — bleiben hier 
anerörtert. Das parlamentarische Organ des Reichslandes ist der durch kaiserl. Erlaß 
om 29. Okt. 1874 mit zunächst nur konsultativer Zuständigkeit eingesetzte, durch Gef. 
om 2. Mai 1877 mit votum decisivum ausgestattete Landesaus schuß: ein aus Wahlen 
der reichsländischen Bevölkerung (das Nähere s. in 88 12ff. des Ges. v. 4. Juli 1879) 
hervorgehendes Reichsorgan, für welches, wenn man den Statthalter einen Spezial— 
Reichskanzler für Elsaß⸗ Lothringen nennen will, die Bezeichnung „Spezial-⸗Reichstag“ 
entsprechend und zutreffend wäre. Der Wirkungskreis des Landesausschusses erstreckt sich 
zuf die beschließende Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung für Elsaß-Lothringen (. 
Rierüber unten 8 89 II a. E.) und bei der Feststellung des Landeshaushaltsetats, sowie 
auf die Kontrolle der Landesfinanzverwaltung. Auch fteht ihm in Landesangelegenheiten 
das Recht des Gesetzvorschlags, der Petilion und Beschwerde zu. 
*24. Die Schutzgebiete!. 
S4... „Schutzgebiet“ ist das Wort der deutschen Amtssprache für „Kolonie“. Unsere 
Schutzgebiete sind nichts anderes als das, was man herkömmlicherweise unter Kolonien 
n verstehen pflegt: uͤberseeische Besitzungen eines Kullurftaates, welche dazu bestimmt 
ind, den politischen, insbesoudere handels und wirtschaftspolitischen Interessen des Be— 
Litexatur: Laband II 2859 f.j G. Meyer 8 14la; Derselbe, Die staatsrechtliche 
Stellung der deutschen Schutzgebiete ———— Staatsr. I836 ff.; Zorn I8 28; v. Stengel, 
Rechtsverhältnisfseder deutschen Schutzgeblete (1901). — Quellensammlungen: Riebow, Die deutsche 
dolonialgeseßgebung 18083) fortgesetzt von Zimmermann (1808 1800); Kolisch, Die Kolonet 
zesetzgebung des Deutschen Reichs (1806). 
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.
	        
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