Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 559 
schuldenkommission, Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, Rechnungshof des Deutschen 
Reiches (s. unten 8 46), welche der Leitungsgewalt des Reichskanzlers entrückt sind 
und ihre Geschäfte in Unabhängigkeit von ihm unter selbständiger, eigener Verant— 
vortlichkeit führen. Sie gleichen in dieser ihrer Unabhängigkeit den richterlichen 
Reichsbehörden, den Reichsgerichten i. w. S., deren Amtstaͤtigkeit sich ebenfalls unter 
Ausschluß jedes Eingreifens, also auch jeder Verantwortlichkeit des Reichskanzlers voll⸗ 
zieht. Die Reichsgerichte zerfallen in die drei Kategorien der Justiz-, d. h. Zivil— 
und Strafgerichte (Reichsgericht, Reichsmilitärgericht, Marinegerichte, Konsular⸗ und 
Schutzgebietsgerichte), Disziplinar- und Verwaltungsgerichte (Näheres bei 
Laband J1 385ff.). 
z 23. Das Reichsland Elsaß⸗Lothringen!. 
Der Wiedererwerb dieser dem alten Reich einst geraubten „avulsa Impeérii“ und 
hre staatsrechtliche Angliederung an das neue Reich vollzogen sich in folgenden Vorgängen 
und Formen. Nach den siegreichen Schlachten der ersten Augusthälfte des Jahres 1870 
wurden die französischen Gebietsteile, welche heute das Reichsland bilden, von den verbündeten 
deutschen Heeren okkupiert, und zwar, im Gegensatz zu den weiterhin noch besetzten Teilen 
Frankreichs, okkupiert mit dem Willen und in der Absicht, sie zu behalten. Elsaß-Lothringen 
wurde also erobert und damit kraft eines vollgültigen Titels des Völkerrechts zunächst 
unter die Gesamtherrschaft der kriegführenden Parteien — des Norddeutschen Bundes, 
Bayerns, Württembergs und Badens —, sodann aber, seit und mit Gründung des 
Reichs (1. Jan. 1871), in den Besitz des letzteren gebracht. Die Anerkennung dieser 
Tatsache durch die Friedensschlüsse mit Frankreich (Präliminarfriede von Versailles, 
26. Febr. 1871, definitiver Friede von Frankfurt, 10. Mai 1871) bedeutete zugleich 
eine Novation des völkerrechtlichen Erwerbstitels: an Stelle der Eroberung und kriege— 
rischen Okkupation trat die vertragsmäßige Abtretung (Zession). Damit war Elsaß- 
Lothringen dem Reich völkerrechtlich (d. h. mit Rechtswirkung gegenüber dritten 
Staaten einschließlich des bisherigen Herrschers) erworben; es entstand nun die Frage, 
wie und in welcher Eigenschaft dies Land dem Reiche staaëus recht lich anzugliedern und 
einzuordnen sei. Drei Wege boten sich dar: Kreierung eines neuen, 26. Einzelstaates 
mit dem Status der anderen, Einverleibung in einen oder mehrere der bestehenden Einzel— 
staaten, Stellung des Landes unter die unmittelbare und ausschließliche Herrschaft der 
Reichsgewalt. Jeder der beiden ersten Wege hätte an einer grundsätzlichen Neuerung in 
den bestehenden bundesstaatlichen Verfassungszuständen des Reichs vorbeigeführt; man 
verwarf sie beide zu Gunsten des dritten, welcher zu einem Novum führte: zur Er— 
treckung der Reichsgewalt über ein Gebiet, wo sie allein herrscht, ohne, wie sonst 
überall, eine Einzelstaatsgewalt (Landeshoheit) unter sich zu haben, mit der sie sich in 
die Innehabung und Ausübung der Staatshoheitsrechte teilt. 
Die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in das Reichsgebiet erforderte (s. oben S. 524) 
zin verfassungänderndes Reichsgesetz. Dieses erging als „Gesetz betr. die Vereinigung 
»on Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche“ unterm 9. Juni 1871 (R. G. Bl. 
S. 212) („Annerxionsgesetz“); aus seinem Inhalt ist hier zunächst hervorzuheben die für 
die Organisation ebenso wie für die rechtliche Natur des Reichslandes grundlegend 
vichtige Bestimmung des 88 Abs. 1: „Die Staatsgewalt in Elsaß und 
Ldothringen übt der Kaiser aus.“ Ver Kaiser — das heißt: er als Organ des 
Reiches. Es wollte gesagt sein: die Staatsgewalt in diesem Lande steht dem Reiche 
zu und wird durch den Kaiser ausgeübt; und zwar allein ausgeübt, soweit das Gesetz 
nicht ein anderes bestimmt. Hierbei ist es bis auf den heutigen Tag verblieben. 
Literatur: Laband II 197 ff.; Zorn I88 19-21; G. Meyer 88 138- 141; Schulze, 
Deutsches Staatsr. II 834. geoni in Marquardsens Handb. dacff, FAg 1; Leoniu,Mandel, 
Das Zffentl. Recht des Reichslandes Elsaß Voihringen. 2 Vde. (1802, 1895); Loen ing, Verwaltung 
des Generalgouvernements n Elsaß (1874.
	        
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