1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 559
schuldenkommission, Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, Rechnungshof des Deutschen
Reiches (s. unten 8 46), welche der Leitungsgewalt des Reichskanzlers entrückt sind
und ihre Geschäfte in Unabhängigkeit von ihm unter selbständiger, eigener Verant—
vortlichkeit führen. Sie gleichen in dieser ihrer Unabhängigkeit den richterlichen
Reichsbehörden, den Reichsgerichten i. w. S., deren Amtstaͤtigkeit sich ebenfalls unter
Ausschluß jedes Eingreifens, also auch jeder Verantwortlichkeit des Reichskanzlers voll⸗
zieht. Die Reichsgerichte zerfallen in die drei Kategorien der Justiz-, d. h. Zivil—
und Strafgerichte (Reichsgericht, Reichsmilitärgericht, Marinegerichte, Konsular⸗ und
Schutzgebietsgerichte), Disziplinar- und Verwaltungsgerichte (Näheres bei
Laband J1 385ff.).
z 23. Das Reichsland Elsaß⸗Lothringen!.
Der Wiedererwerb dieser dem alten Reich einst geraubten „avulsa Impeérii“ und
hre staatsrechtliche Angliederung an das neue Reich vollzogen sich in folgenden Vorgängen
und Formen. Nach den siegreichen Schlachten der ersten Augusthälfte des Jahres 1870
wurden die französischen Gebietsteile, welche heute das Reichsland bilden, von den verbündeten
deutschen Heeren okkupiert, und zwar, im Gegensatz zu den weiterhin noch besetzten Teilen
Frankreichs, okkupiert mit dem Willen und in der Absicht, sie zu behalten. Elsaß-Lothringen
wurde also erobert und damit kraft eines vollgültigen Titels des Völkerrechts zunächst
unter die Gesamtherrschaft der kriegführenden Parteien — des Norddeutschen Bundes,
Bayerns, Württembergs und Badens —, sodann aber, seit und mit Gründung des
Reichs (1. Jan. 1871), in den Besitz des letzteren gebracht. Die Anerkennung dieser
Tatsache durch die Friedensschlüsse mit Frankreich (Präliminarfriede von Versailles,
26. Febr. 1871, definitiver Friede von Frankfurt, 10. Mai 1871) bedeutete zugleich
eine Novation des völkerrechtlichen Erwerbstitels: an Stelle der Eroberung und kriege—
rischen Okkupation trat die vertragsmäßige Abtretung (Zession). Damit war Elsaß-
Lothringen dem Reich völkerrechtlich (d. h. mit Rechtswirkung gegenüber dritten
Staaten einschließlich des bisherigen Herrschers) erworben; es entstand nun die Frage,
wie und in welcher Eigenschaft dies Land dem Reiche staaëus recht lich anzugliedern und
einzuordnen sei. Drei Wege boten sich dar: Kreierung eines neuen, 26. Einzelstaates
mit dem Status der anderen, Einverleibung in einen oder mehrere der bestehenden Einzel—
staaten, Stellung des Landes unter die unmittelbare und ausschließliche Herrschaft der
Reichsgewalt. Jeder der beiden ersten Wege hätte an einer grundsätzlichen Neuerung in
den bestehenden bundesstaatlichen Verfassungszuständen des Reichs vorbeigeführt; man
verwarf sie beide zu Gunsten des dritten, welcher zu einem Novum führte: zur Er—
treckung der Reichsgewalt über ein Gebiet, wo sie allein herrscht, ohne, wie sonst
überall, eine Einzelstaatsgewalt (Landeshoheit) unter sich zu haben, mit der sie sich in
die Innehabung und Ausübung der Staatshoheitsrechte teilt.
Die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in das Reichsgebiet erforderte (s. oben S. 524)
zin verfassungänderndes Reichsgesetz. Dieses erging als „Gesetz betr. die Vereinigung
»on Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche“ unterm 9. Juni 1871 (R. G. Bl.
S. 212) („Annerxionsgesetz“); aus seinem Inhalt ist hier zunächst hervorzuheben die für
die Organisation ebenso wie für die rechtliche Natur des Reichslandes grundlegend
vichtige Bestimmung des 88 Abs. 1: „Die Staatsgewalt in Elsaß und
Ldothringen übt der Kaiser aus.“ Ver Kaiser — das heißt: er als Organ des
Reiches. Es wollte gesagt sein: die Staatsgewalt in diesem Lande steht dem Reiche
zu und wird durch den Kaiser ausgeübt; und zwar allein ausgeübt, soweit das Gesetz
nicht ein anderes bestimmt. Hierbei ist es bis auf den heutigen Tag verblieben.
Literatur: Laband II 197 ff.; Zorn I88 19-21; G. Meyer 88 138- 141; Schulze,
Deutsches Staatsr. II 834. geoni in Marquardsens Handb. dacff, FAg 1; Leoniu,Mandel,
Das Zffentl. Recht des Reichslandes Elsaß Voihringen. 2 Vde. (1802, 1895); Loen ing, Verwaltung
des Generalgouvernements n Elsaß (1874.