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lichen Verhältnisse noch sehr einfache und bescheidene waren, wurde dem erb
mäßigen Siedeberechtigten die Ausübung des Siedens von den anderen Erb
teilnehmern kostenlos überlassen. Als dann die Salinenkunst in den späteren
Jahrhunderten technisch vervollkommnet und somit größere finanzielle Mittel
aufgewendet wurden, als insbesondere die Erbsieder eigene Sudhäuser erbauten
und große bauliche Anlagen für das zum Sieden benötigte Floßholz schufen,
konnten die Miterben ihren Erbteil nicht mehr kostenlos an den Haupterben
überlassen. Umsomehr, da inzwischen das Salz entsprechend seinen verteuerten
Produktionskosten erheblich im Preise gestiegen war. Es kam so unter den
Siedern zu Hall im Laufe der Jahrhunderte zur Ausbildung eines besonderen
Privatrechtes innerhalb des Salinenrechtes, das in der vorliegenden Arbeit nur
in besonders charakteristischen Einzelheiten skizzenhaft gestreift werden kann.
Wiederholt war die Frage zu entscheiden, ob unehelig Geborene bei nachfol
gender Legitimation durch 'die Ehe des Erbrechtes teilhaftig werden sollten.
Eine Frage, die stets im verneinenden Sinne entschieden wurde. So im Jahre
1711, wo eine von einem kaiserlichen Pfalzgrafen ausgesprochene Legitimation
für sich die Wirkung des Erbrechtes beanspruchte. Die Rechtsvertreter der
Reichsstadt Hall forderten in diesem Fall ein Gutachten der Juristen-Fakultäten
der Universität zu Tübingen und zu Ingolstadt ein. Am 30. Juni 1712 wurde
hierauf vom Rat der Stadt ein Dekret beschlossen, nach welchem auch fernerhin
der durch die nachfolgende Ehe legitimierte unehelich Geborene vom „Erbfluß"
auszuschließen war. In den Erbgenuß traten auch nur diejenigen Abkömm
linge, welche sich im Besitz des Bürgerrechts der Stadt Hall befanden, das
keineswegs leicht zu erreichen war. So bestimmte ein Rats-Beschluß von 1514,
daß kein Bastard als Bürger aufzunehmen sei. Im Jahre 1600 wurde ver
fügt, daß ein Mann 100 Gulden und eine Frau 80 Gulden Vermögen für die
Erlangung des Bürgerrechts nachzuweisen habe. Für die Aufnahme hatte der
Mann 12 Gulden, die Frau 6 Gulden in Gold zu entrichten. Durch den
Rats-Beschluß vom 29. Aug. 1623 wurde der Vermögensnachweis für den Mann
auf 400 fl. und für eine Frau auf 200 fl. in baar erhöht; ebenso wurde die
Aufnahmegebühr auf 20 resp. 10 Goldgulden gesteigert. Ein Rats-Beschluß
vom 17. Mai 1678 gewährte Kindern nur dann ein Anrecht auf das Bürger
recht, wenn beide Eltern sich im Besitz desselben befanden. Verlust des Bürger
rechts trat unter anderem ein, wenn jemand innerhalb 14 Tagen nach dem
festgesetzten Termin nicht seine Steuern bezahlte. So hatte der Rats-Beschluß
vom 4. Febr. 1652 und 30. Jan. 1664 verfügt. Ergab sich im Erbfall eine
Sachlage, daß zwei Gleichberechtigte vorhanden waren, so wurde durch das Los
endgültig hierüber entschieden. Für die rechtsverbindliche Wirkung dieses Ver
fahrens unterhielt man sogenannte „Losbücher".
Jahrhundertelang blieben nun die Rechtsverhältnisse der Saline Hall im
wesentlichen auf die beiden Grundlagen des „Lehensherrn" und „Erbsieders"
begrenzt, wobei insbesondere die Kostentragung des Betriebes eine klare, recht
liche Scheidung erfahren hatte. Durch die im Jahre 1736 errichtete „Gradir-
Deputation", über welche an anderer Stelle eingehend gesprochen worden ist,
trat nun plötzlich eine erhebliche Veränderung der Rechtsverhältnisse ein. Ruhten
vorher die Betriebskosten fast ausschließlich auf den Schultern des Erbsieders,
so bewirkte die Schaffung der „Gradir-Deputation" indirekt auch nunmehr eine
Anteilnahme des Landesherrn an den Betriebskosten, denn es trat durch diese