Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Sidherung des Arbeitsverhältniffes. 
begründeten Befdränkungen, Gegenftand freier 
Übereinkunft.“ So lautet der 8105 der R.G.O0., durdz den 
der Abfchluß des einzelnen Arbeitsvertrages zwijden einem in» 
duftriellen Arbeitgeber und feinen Arbeitern grundjäglid geregelt 
ijt. Redtlid find Unternehmer und Arbeiter alfo nur durch 
einen ganz freien, Häufig fehr kurzfrijtigen Arbeitsvertrag mit- 
einander verknüpft, der trog feiner fjowohl für den Arbeitgeber 
wie für den Arbeitnehmer empfindliden Mängel, jedenfalls lange 
Zeit hindurch ausgereicht hat, um das [qwierige Sufjammenwirken 
vieler unabhängiger Perfonen in dem gleihen Betriebe auf fehr 
einfade Art zu ermöglichen. Der redtlidjen Sreiheit fteht aber 
eine wirtf{qhaftlicdhe Abhängigkeit gegenüber, die darin ihre Urs 
face hat, daß der einzelne Arbeiter in viel höherem Maße darauf 
angewiefen ijt, daß er Befchäftigung findet, als der Arbeitgeber 
darauf, gerade mit diefem Arbeiter zum Abfcdhluß eines Arbeits» 
vertrages zu gelangen. Die Weigerung eines einzelnen Arbeiters, 
für einen beftimmten £ohn oder unter bejtimmten Arbeitshedin- 
gungen 3u arbeiten, hatte — folange der Arbeitgeber diefe ganz 
einjeitig fejtfegen konnte — nichts weiter zur Solge als die Aus- 
fhaltung des betr. Arbeiters aus dem Arbeitsprozeß und die Eins 
jtelung eines anderen, der fidy mit den angebotenen Bedingungen 
einverftanden erklärte, 
Eine grundfäglig volkommen andere Einjtelung zum Pro- 
blem des Arbeitsverhältnijfes hat der Artikel 165 Ab]. 1 der 
neuen Reiqhsverfajfung, in dem es heißt: „Die Arbeiter und 
Angejtellten [ind dazu berufen, gleighberedtigt in 
Gemeinfdhaft mit den Unternehmern an der Rege- 
Iung der Lohn« und Arbeitsbedingungen jowie an 
der gefamten wirtjdHaftligen Entwidklung der pro« 
duktiven Kräfte mitzuwirken.“ 
Dieje Beftimmung febte voraus, daß die Arbeitnehmer fid 
irgendwie, fei es nad) Berufen oder fei es nad Betrieben, zu 
Gruppen zujammenfjchließen, um durd) gemeinfames Dor- 
gehen den Abfcluß des Arbeitsverhältnijffes für die Arbeit 
nehmer günftig zu beeinfluffen, d. h. Vereinbarungen zwijdjen der 
organifierten Arbeitnehmerfchaft einerfeits und dem einzelnen 
Unternehmer oder der ebenfalls organifierten Arbeitgeberjdhaft 
andrerfeits in bezug auf die Arbeitsbedingungen zZujtande 3zU 
bringen. A 
Sowohl Betriebs wie Berufsorganifationen beftehen fon feit 
[anger Seit. Die erfteren fpielten aber bis zur Revolution eine
	        
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