Sidherung des Arbeitsverhältniffes.
begründeten Befdränkungen, Gegenftand freier
Übereinkunft.“ So lautet der 8105 der R.G.O0., durdz den
der Abfchluß des einzelnen Arbeitsvertrages zwijden einem in»
duftriellen Arbeitgeber und feinen Arbeitern grundjäglid geregelt
ijt. Redtlid find Unternehmer und Arbeiter alfo nur durch
einen ganz freien, Häufig fehr kurzfrijtigen Arbeitsvertrag mit-
einander verknüpft, der trog feiner fjowohl für den Arbeitgeber
wie für den Arbeitnehmer empfindliden Mängel, jedenfalls lange
Zeit hindurch ausgereicht hat, um das [qwierige Sufjammenwirken
vieler unabhängiger Perfonen in dem gleihen Betriebe auf fehr
einfade Art zu ermöglichen. Der redtlidjen Sreiheit fteht aber
eine wirtf{qhaftlicdhe Abhängigkeit gegenüber, die darin ihre Urs
face hat, daß der einzelne Arbeiter in viel höherem Maße darauf
angewiefen ijt, daß er Befchäftigung findet, als der Arbeitgeber
darauf, gerade mit diefem Arbeiter zum Abfcdhluß eines Arbeits»
vertrages zu gelangen. Die Weigerung eines einzelnen Arbeiters,
für einen beftimmten £ohn oder unter bejtimmten Arbeitshedin-
gungen 3u arbeiten, hatte — folange der Arbeitgeber diefe ganz
einjeitig fejtfegen konnte — nichts weiter zur Solge als die Aus-
fhaltung des betr. Arbeiters aus dem Arbeitsprozeß und die Eins
jtelung eines anderen, der fidy mit den angebotenen Bedingungen
einverftanden erklärte,
Eine grundfäglig volkommen andere Einjtelung zum Pro-
blem des Arbeitsverhältnijfes hat der Artikel 165 Ab]. 1 der
neuen Reiqhsverfajfung, in dem es heißt: „Die Arbeiter und
Angejtellten [ind dazu berufen, gleighberedtigt in
Gemeinfdhaft mit den Unternehmern an der Rege-
Iung der Lohn« und Arbeitsbedingungen jowie an
der gefamten wirtjdHaftligen Entwidklung der pro«
duktiven Kräfte mitzuwirken.“
Dieje Beftimmung febte voraus, daß die Arbeitnehmer fid
irgendwie, fei es nad) Berufen oder fei es nad Betrieben, zu
Gruppen zujammenfjchließen, um durd) gemeinfames Dor-
gehen den Abfcluß des Arbeitsverhältnijffes für die Arbeit
nehmer günftig zu beeinfluffen, d. h. Vereinbarungen zwijdjen der
organifierten Arbeitnehmerfchaft einerfeits und dem einzelnen
Unternehmer oder der ebenfalls organifierten Arbeitgeberjdhaft
andrerfeits in bezug auf die Arbeitsbedingungen zZujtande 3zU
bringen. A
Sowohl Betriebs wie Berufsorganifationen beftehen fon feit
[anger Seit. Die erfteren fpielten aber bis zur Revolution eine