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Politische Verhältnisse
fertigt in Gemäßheit der vom Ministerium des Äußeren erhaltenen
Weisungen die Reisepässe aus. Er überwacht alle juristischen Per
sonen und alle Wohlfahrtsanstalten seines Kreises, kann jedoch
ihnen gegenüber nicht direkt vorgehen, sondern hat seine Wahr
nehmungen und Ausstellungen der berufenen Behörde mitzuteilen.
Er inspiziert die Kranken-, Irren- und Siechenhäuser, die Ge
fängnisse, sowie die Reichs- und Kreisstraßen, sofern aber Anstalten
ein eigenes von der Regierung genehmigtes Statut besitzen, bedarf
er zur Besichtigung einer besonderen Ermächtigung des Ministeriums.
Bei Elementarereignissen, bei Epidemien und Viehseuchen hat sich
der Präfekt an Ort und Stelle persönlich von den getroffenen Ab-
wehrmaßregeln zu überzeugen. Er trifft die nötigen sanitären und
veterinären Verfügungen, stellt die Listen der für den Eeschworenen-
dienst tauglichen Personen zusammen und wacht über die Gesetz
lichkeit der Gemeindeverwaltung. Endlich hat der Präfekt alljährlich
dem Ministerium des Innern einen ausführlichen Bericht über
den Zustand des seiner Verwaltung anvertrauten Kreises zu er
statten.
Hilfsorgane des Präfekten in der Ausübung seines
Dienstes sind die ihm unterstellten Beamten, welche zusammen
mit ihm die Präfektur bilden, ferner die Subpräfekten und deren
Gehilfen, die Sanitätsorgane, die Revisionskommissionen,
die Polizeiorgane und die Gendarmerie.
Die Präfektur besteht unter der Leitung des Präfekten aus
einem Direktor, einem Bureauchef und den nötigen Hilfskräften.
Dem Direktor obliegt die Erledigung der Akten und in Abwesen
heit des Präfekten die Vertretung desselben. Der Bureauchef
unterstützt den Direktor bei der Erledigung der Akten, und die
Hilfskräfte besorgen die Ausfertigung und Verwahrung der ein
zelnen Akten.
Die Subpräfekten sind detachierte Gehilfen des Präfekten,
welche im Aufträge desselben und unter seiner Kontrolle die Be
fugnisse des Präfekten in einem bestimmten Bezirke ausüben. Ihre
Gehilfen haben unter der Leitung des Subpräfekten denselben
Wirkungskreis und vertreten ihn im Verhinderungsfälle.
Als Sanitätsorgane fungieren im Kreise die Sanitätsräte,
die Primärärzte, die Tierseuchenkommissionen und die Kreistier
ärzte, in den Bezirken aber die Bezirksärzte und die Bezirkstierärzte.
Der Sanitätsrat besteht unter dem Vorsitze des Präfekten aus dem
Primarärzte, den Eemeindeärzten der Hauptstadt, dem Leiter des
Kreisspitals und den Ärzten des Spitals der Hauptstadt, dem Ear-
nisonschefarzte, dem Bürgermeister der Hauptstadt, zwei Mit-