Kreditwesen
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einlagen entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verzinsen. End
lich wurde die Depositenbank durch das Gesetz vom 5. April 1900,
M. O. 9, ermächtigt, Kreisen, Gemeinden und sonstigen mit Um
lagerecht ausgestatteten öffentlichen Korporationen Darlehen gegen
Ausgabe von Kommunalschuldverschreibungen zu gewähren. Die
Depositen beliefen sich 1911 auf 84510116 Lei in barem Gelde und
auf 338014455 Lei in Effekten, der Spareinlagenverkehr betrug
im Jahre rund 26000000 Lei und der Stand der Spareinlagen am
Schlüsse des Jahres 60190777 Lei. An Kommunaldarlehen wurden
bis 1907 insgesamt 365608229 Lei gewährt.
Der Credit funciar rural wurde zur Befriedigung der
Hypothekarkreditbedürfnisse des Großgrundbesitzes durch das Gesetz
vom 5. April 1873 als wechselseitige Anstalt mit der Berechtigung
zur Ausgabe von Pfandbriefen ins Leben gerufen. Er begann
seine Tätigkeit am I.Juni 1873 mit der Beleihung von 116 Gütern
durch Begebung 7 % iger Pfandbriefe im Gesamtbeträge von
17204100 Lei zu einem Kurse von 80,9 %. Ende 1911 waren
3176 Güter mit Restdarlehen von insgesamt 373806299 Lei be-
liehen. Begeben wurden seit der Errichtung Pfandbriefe im Be
trage von 597 409400 Lei, die auf 7 %, 5 % und 4 % lauteten und
im Mittel 100,67, beziehungsweise 90,3 notierten. Die Garantie-
fonds wuchsen im Laufe der Zeiten auf 34700015 Lei an. Nach
dem Muster des credit funciar rural wurden drei weitere Boden-
kreditanstalten für die städtischen Hypothekarbedürfnisse in Bukarest,
Jassy und Craiova errichtet. Bis 1907 haben sie Hypothekardarlehen
im Betrage von 140644200 Lei bewilligt. Im Verkehre befanden
sich 158066100 Lei teils 4 teils 5 % iger Pfandbriefe.
Die Parzellierungsbank „casa ruralä“ verdankt ihre
Entstehung dem Gesetze vom 4. April 1908 und hat den Zweck,
Bauern die für den Bodenerwerb nötigen Kapitalien zu beschaffen.
Zur Erreichung desselben ist sie mit einem Kapitale von 10000000 Lei
ausgestattet, von denen 5000000 Lei vom Staate und 5000000 Lei
von Privaten aufgebracht wurden. Ferner hat sie die Berechti
gung, Schuldverschreibungen (bonuri rurale) auszugeben. Die
Bank kauft teils selbst Güter, teils vermittelt sie bloß die betreffenden
Transaktionen zwischen den verkaufenden Großgrundbesitzern und
den kaufenden Bauern, in welchem Falle sie den Marimalpreis
festsetzt und nach vollzogenem Kaufe alle weiteren Durchführungs
maßnahmen trifft. Die gekauften Güter werden in unteilbare
Parzellen von je 5 ha zerlegt. Einem und demselben Bauer darf
nur eine Parzelle verkauft werden, und auch dies nur dann, wenn
er den Besitz der zu ihrer Bearbeitung notwendigen Viehstücke und
Werkzeuge nachweist. Vorgezogen werden Käufer, welche keinen