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Wirtschaftliche Verhältniss e
die Erlangung des Doktorats der Theologie oder die Absolvierung
einer theologischen Fakultät, solche um eine Landpfarre die Zurück
legung der Seminarial-Studien nachweisen. Zu den Ingenieur-
posten werden nur Bewerber zugelassen, welche das Ingenieur-
diplom besitzen oder mit Erfolg die Straßen- und Brückenbauschule
durchgemacht haben. Für den Richterdienst werden zurückgelegte
Rechtsstudien, für den diplomatischen Dienst dieselben Studien und
eine Fachprüfung, endlich für den Finanzdienst die für jeden Zweig
vorgeschriebenen Fachkenntnisse gefordert. Für Beförderungen ist
überdies unerläßlich, daß der Angestellte in der letzten Anstellung
einen bestimmten Zeitraum verbracht habe.
Bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen erfolgt die Anstellung
durch Ernennung. Die Ernennung ist kein zweiseitiger bürgerlicher
Vertrag, sondern eine einseitige öffentlich-rechtliche Handlung und
wird beim Staate vom Könige, für mindere Posten mit Monats
bezügen bis zu 200 Lei vom Minister, bei den Kreisen von den
Kreisorganen, in den Stadtgemeinden vom Bürgermeister und in
den Landgemeinden vom Eemeindeausschusse entweder frei oder
auf Grund einer Bewerbung vollzogen. Durch Ernennung darf ein
und derselben Person nur eine einzige, vom Staate, von den Kreisen,
von den Gemeinden, von öffentlichen, der Staatskontrolle unter
worfenen Anstalten oder Kreditinstituten entlohnte Stelle ver
liehen werden, gleichgültig, ob die Entlohnung in einem ständigen
Gehalte, einem Tagegelde oder sonst einem anderen Bezüge besteht.
Rur in den Städten dürfen die Spitalärzte auch als Stadtärzte und
die Bezirksärzte auch als Strafanstaltsärzte bestellt werden. Ferner
ist den Angestellten, die eine besondere wissenschaftliche, literarische
oder künstlerische Qualifikation besitzen, gestattet, auch einen ent
sprechenden Lehrstuhl, jedoch nur in ihrem Amtssitze einzunehmen.
Endlich dürfen Lehrkräfte zwei Katheder ihres Faches versehen,
und Geistliche, welche zugleich kirchliche und Unterrichtsfunktionen
ausüben, zwei entlohnte Posten bekleiden. Dagegen ist die Ver
einigung eines öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Handels
oder eines freien Berufes unstatthaft, außer bei den Universitäts
professoren, bei denen der gleichzeitige Betrieb der Advokatur zu
lässig ist. Öffentlichen Angestellten ist es verboten, Angelegenheiten
Dritter, die zu ihrem Dienste in Beziehung stehen, zu verwalten
oder an der Verwaltung einer Handels-, Industrie- oder Bank-
Unternehmung teilzunehmen. Desgleichen dürfen aktive Militär
personen mit Ausnahme der Generäle, die Mitglieder des Senates
werden können, ferner Verwaltungsbeamte, Richter, Finanz
angestellte, Schulinspektoren und Schuldirektoren nicht gleichzeitig
als Senatoren oder Abgeordnete fungieren. Wenn eine Person