62 Politische Verh ältnisse
Der Eesamthaushalt der Gemeinden beziffert sich daher in den
Einnahmen auf 79901175 Lei und in den Ausgaben auf 78806386
Lei. Im Mittel stellt sich das Ausgabebudget einer Hauptstadt auf
rund 1300000 Lei, einer Stadt auf 143000 Lei, einer Landgemeinde
auf 7200 Lei und einer Ortschaft gar auf 2000 Lei. Daß mit so ge
ringen Mitteln die den Gemeinden und namentlich den Landgemein
den auferlegten umfangreichen Aufgaben (Gesundheitspflege, Kultus,
Unterricht, Volkszählung, Abwehr von Tierseuchen, Landpost usw.)
nicht erfüllt werden können, liegt auf der Hand. Tatsächlich befindet
sich die Mehrzahl dieser Aufgaben lediglich auf dem Papiere.
Im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben dürfen die Ge
meinden nur nach Maßgabe des Voranschlages Einnahmen ein
heben und Ausgaben machen; doch mutz in jedem Voranschläge eine
Summe für unvorhergesehene Ausgaben und Nachtragskredite vor
gesehen sein. Uber diese Posten verfügt der Gemeindeausschutz.
Die Voranschläge der Hauptstädte unterliegen der königlichen
Genehmigung, jene der übrigen Gemeinden der Genehmigung der
Kreisbehörden, wobei die genehmigende Stelle die Befugnis besitzt,
den Voranschlag abzuändern und ihn zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Darüber hinaus stehen die Gemeinden unter weitgehender Aufsicht.
In den Landgemeinden bedürfen alle Veräußerungen im Werte
bis zu 1000 Lei und Verpfändungen von mehr als 600 Lei, die An
nahme von Verlassenschaften bis zu 10000 Lei, die Einleitung von
Prozessen, der Abschluß von Vergleichen über Werte bis zu 1000 Lei,
alle Miet- und Pachtverträge sowie die Lieferungsverträge über
Werte von mehr als 6 % der ordentlichen Einnahmen, endlich alle
Hoch- und Stratzenbauten der vorhergehenden Bewilligung der
Kreisbehörde. Der Genehmigung der Zentralstellen unterliegen in
den Städten, beziehungsweise in den Hauptstädten, alle Ver
äußerungen und Käufe von Immobilien im Werte von mehr als
5000, beziehungsweise 10000 Lei, die Annahme von Verlassen
schaften von mehr als 5000 Lei, beziehungsweise 20000 Lei, der
Abschluß von Vergleichen über Werte von mehr als 6000 Lei, be
ziehungsweise 20000 Lei, der Vau von Gebäuden mit einem Er
fordernisse von mehr als 10000 Lei, beziehungsweise 40000 Lei
und die Aufnahme von Darlehen, welche 5 % der ordentlichen
Einnahmen nicht überschreiten. Der königlichen Genehmigung end
lich vorbehalten sind alle Veräußerungen und Immobilienkäufe im
Werte von mehr als 1000 Lei in den Landgemeinden oder von mehr
als 6 % der jährlichen Einnahmen in den Stadtgemeinden, die An
nahme der Verlassenschaften von mehr als 10000 Lei in den Land
gemeinden, die Aufnahme von Darlehen bis zu 100000 Lei in
den Landgemeinden und jener auf mehr als zehn Jahre oder mit