Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

bis  zur  faktischen  Einstellung  seiner  Funktion,  umfaßt  sowohl  die
von  ihm  allein,  als  auch  die  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Ministern
vollzogenen  Akte  und  kann  durch  die  Berufung  auf  einen  mündlichen ­
  oder  schriftlichen  Auftrag  des  Königs  niemals  abgelehnt
werden.
Für  die  politischen  und  die  in  Ausübung  des  Amtes  begangenen
strafrechtlichen  Delikte  können  die  Minister  nur  vom  Könige  oder
von  den  gesetzgebendenKörpern  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
Im  letzteren  Falle  muß  ein  schriftlicher,  von  20  Abgeordneten  oder
10  Senatoren  gezeichneter  Antrag  eingebracht  werden.  Der  Präsident ­
  der  betreffenden  Körperschaft  ist  verpflichtet,  diesen  Antrag
binnen  5  Tagen,  bei  Ergreifung  auf  frischer  Tat  aber  sofort  auf  die
Tagesordnung  zu  stellen,  und  die  Körperschaft  entscheidet  mit  einfacher ­
  Stimmenmehrheit,  ob  sie  den  Antrag  ablehnt  oder  an  eine
aus  7  in  geheimer  Abstimmung  gewählten  Mitgliedern  bestehende
Vorerhebungs-Kommission  verweist.  Die  Kommission  erhebt  die
vorgebrachten  Beschuldigungen  und  erstattet  binnen  10  Tagen  ihren
Bericht,  der  binnen  weiteren  6  Tagen  irt  Verhandlung  zu  nehmen  ist.
Damit  der  Minister  in  den  Anklagezustand  versetzt  werde,  muß  der
betreffende  Beschluß  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  gefaßt
werden.  Sind  mehrere  Minister  beschuldigt,  so  muß  über  jeden
gesondert  abgestimmt  werden.  Wird  die  Anklage  beschlossen,  so  ist
der  Minister,  sofern  er  noch  im  Amte  war,  eo  ipso  suspendiert,  und
das  Haus  hat  einen  aus  mindestens  7  Mitgliedern  bestehenden  Untersuchungsausschuß ­
  zu  entsenden,  welcher  aus  seiner  Mitte  einen  Obmann
  und  zwei  Schriftführer  wählt.  Dieser  Ausschuß  übt  alle  dem
Untersuchungsrichter  und  dem  Präsidenten  des  Geschworenengerichts ­
  eingeräumten  Befugnisse  aus,  mit  Ausnahme  jener  der
Verhängung  der  Untersuchungshaft.  Die  Befugnisse  dieses  Ausschusses ­
  dauern  über  die  Session  und  selbst  über  die  Legislaturperiode
hinaus  ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Vertagungen  und  Auflösungen
des  entsendenden  Hauses.  Nach  Beendigung  der  Untersuchung
unterbreitet  der  Ausschuß  seinen  Bericht  dem  Hause.  Sind  die  von
ihm  gestellten  Anträge  dem  Minister  günstig,  dann  können  sie  nur
mit  Zweidrittelmehrheit  zum  Beschlusse  erhoben  werden;  lauten
sie  aus  Anklage,  dann  bleibt  diese  ohne  weitere  Abstimmung  aufrecht. ­
  Sollte  inzwischen  das  Haus  aufgelöst  worden  sein,  dann  hat
der  Ausschuß  seine  Anklage  unmittelbar  vor  den  Kassationshof  zu
bringen.  Anderenfalls  wählt  das  Haus  einen  eigenen  Anklageausschuß, ­
  welcher  die  Anklage  vor  den  Kassationshof  bringt  und  vertritt.
Der  Kassationshof  urteilt  in  Vollversammlung  bei  gerader  Anzahl
der  Mitglieder;  bei  gleichgeteilten  Stimmen  gilt  der  Angeklagte
als  freigesprochen.
            
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