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Politische Verhältnisse
bis zur faktischen Einstellung seiner Funktion, umfaßt sowohl die
von ihm allein, als auch die in Gemeinschaft mit anderen Ministern
vollzogenen Akte und kann durch die Berufung auf einen mündlichen
oder schriftlichen Auftrag des Königs niemals abgelehnt
werden.
Für die politischen und die in Ausübung des Amtes begangenen
strafrechtlichen Delikte können die Minister nur vom Könige oder
von den gesetzgebendenKörpern zur Verantwortung gezogen werden.
Im letzteren Falle muß ein schriftlicher, von 20 Abgeordneten oder
10 Senatoren gezeichneter Antrag eingebracht werden. Der Präsident
der betreffenden Körperschaft ist verpflichtet, diesen Antrag
binnen 5 Tagen, bei Ergreifung auf frischer Tat aber sofort auf die
Tagesordnung zu stellen, und die Körperschaft entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit, ob sie den Antrag ablehnt oder an eine
aus 7 in geheimer Abstimmung gewählten Mitgliedern bestehende
Vorerhebungs-Kommission verweist. Die Kommission erhebt die
vorgebrachten Beschuldigungen und erstattet binnen 10 Tagen ihren
Bericht, der binnen weiteren 6 Tagen irt Verhandlung zu nehmen ist.
Damit der Minister in den Anklagezustand versetzt werde, muß der
betreffende Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt
werden. Sind mehrere Minister beschuldigt, so muß über jeden
gesondert abgestimmt werden. Wird die Anklage beschlossen, so ist
der Minister, sofern er noch im Amte war, eo ipso suspendiert, und
das Haus hat einen aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuß
zu entsenden, welcher aus seiner Mitte einen Obmann
und zwei Schriftführer wählt. Dieser Ausschuß übt alle dem
Untersuchungsrichter und dem Präsidenten des Geschworenengerichts
eingeräumten Befugnisse aus, mit Ausnahme jener der
Verhängung der Untersuchungshaft. Die Befugnisse dieses Ausschusses
dauern über die Session und selbst über die Legislaturperiode
hinaus ohne Rücksicht auf etwaige Vertagungen und Auflösungen
des entsendenden Hauses. Nach Beendigung der Untersuchung
unterbreitet der Ausschuß seinen Bericht dem Hause. Sind die von
ihm gestellten Anträge dem Minister günstig, dann können sie nur
mit Zweidrittelmehrheit zum Beschlusse erhoben werden; lauten
sie aus Anklage, dann bleibt diese ohne weitere Abstimmung aufrecht.
Sollte inzwischen das Haus aufgelöst worden sein, dann hat
der Ausschuß seine Anklage unmittelbar vor den Kassationshof zu
bringen. Anderenfalls wählt das Haus einen eigenen Anklageausschuß,
welcher die Anklage vor den Kassationshof bringt und vertritt.
Der Kassationshof urteilt in Vollversammlung bei gerader Anzahl
der Mitglieder; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Angeklagte
als freigesprochen.