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II. Zivilrecht.
unterziehen, oder es ist nur befugt, Prozeß und Entscheidung nach gewisser Richtung hin
auf Fehler zu prüfen. Letzteres ist eine gewisse Unnaiur, die sich aber begreifen läßt, weil
sonst die Obergerichte ihrer Aufgabe nicht gerecht werden könnten. Die Entscheidungen
der Obergerichte haben nämlich verschiedene Aufgaben: sie sollen wirken für den gegen⸗
wärtigen Prozeß, sie sollen aber auch wirken für das Rechtsleben überhaupt; sie sollen
eine gewisse Einheit in der Rechtsprechung herbeiführen; sie sollen durch ihre wissen—
schaftliche Bedeutung das Recht fortbilden und zu gleicher Zeit den Staud der Gerichts-
surisprudenz heben.
Das wäre aber nicht möglich, wenn ein oberstes Gericht mit einem so um—
fassenden Gebiet, wie das Reichsgericht, die untergerichtlichen Entscheidungen nach allen
Seiten hin nachzuprüfen hätte. Es wäre nicht nuͤr eine unerträgliche Arbeitslast, es
wäre zu gleicher Zeit eine außerordentliche Zersplitterung der Tätigkeii, bei welcher der
andere Zweck, nämlich Einheit und wissenschaftliche Tiefe der Entscheidungen, mehr oder
ninder verloren ginge.
Daher hat man zwischen Berufung und Revision unterschieden, welch letztere man
früher auch als Nichtigkeitsbeschwerde, Kassation u. f. w. zu charakterisieren suchle. Dabei
ist das Beispiel Frankreichs nicht ohne Eiuͤfluß gewesen. In Frankreich hat der Kassations⸗
hof aus der Zeit der Parlamente her eine besondere Stellung gewonnen. Schon die
Parlamente waren mehr als Gerichte. Sie waren ein Mittelding zwischen Richter und
Gesetzgeber, und ihre Bedeutung war insbesondere auch die Aufsicht über die Recht⸗
sprechung und die Wahrung einer richtigen Handhabung der Gesetze. Das ist auf den
Kassationshof übergegangen: er ist eigentuüͤch kein Gericht; er hat nicht im einzelnen Fall
zu entscheiden; er ist nur ein Wächter des Gesetzes und hat, wo immer er eine Ge—
setzwidrigkeit findet, diese zu rügen und das Urteil zu vernichten, zu kassieren. Hier ist
es anders als bei Rechtsmitteln: das Urteil hört nicht auf kraft auflösender Bedingung,
sondern es hört auf, weil eine höhere Staalsbehörde ihm seine Kraft entreißt. Daher
hat z. B. der Kassationshof stets zu vernichten, wenn er eine Rechtsverletzung findet,
auch wenn die Entscheidung völlig richtig wäre; dem Kassationshof ist es nicht um die
Entscheidung des einzelnen Falles, sondern um die Aufrechterhaltung der richtigen Rechts⸗
grundsätze zu tun. Immerhin aber hat dieses Beispiel nachgewirkt und uns darin bestärkt,
Rechtsmittel zu schaffen, bei denen nur ein Irrtum in den Rechtssätzen, nicht ein Irrtum
in tatsächlicher Beurteilung in Betracht kommt. Ein Irrtum in der tatsächlichen Be—
urteilung kann allerdings mittelbar einen Irrtum über einen Rechtssatz in sich fassen,
dann nämlich, wenn die tatsächliche Beurteilung durch falsche Rechtssätze beeinflußt worden
ist. Wenn z. B. das Gericht eine Tatsache nicht angenommen hat, weil es dem Zeugen
nicht glaubte, so ist das eine tatsächliche Beurteilung, denn bezüglich der Beweiskraft
eines Zeugen gilt nichts weiter als die richterliche Uberzeugung. Wenn dagegen das
Gericht eine Tatsache deswegen nicht angenommen hat, weil sie nur ein Zeuge aus⸗
sagte und nach richterlicher Annahme eine Tatsache nur durch zwei Zeugen bestätigt
werden könne, dann liegt ein Rechtsirrtum vor, und die Verwerfung der Tatsache,
die der Zeuge aussagt, ist von falscher rechtlicher Auffassung geleitet. In solchem Falle
ist es aber nicht die unrichtige tatsächliche Beurteilung, sondern die zu Grunde liegende
falsche Rechtsauffassung, welche die Reviston ermöglicht; denn eine falsche Rechtsauffassung
ermöglicht die Revision, auch wenn sie nur mittelbar wirksam ist.
Eine mechanische Beschränkung der Rechtsmittel auf eine bestimmte Beschwerungs-
summe hatte das gemeine Recht entwickelt. Wir haben sie nicht für die Berufung (außer
bei Gewerbegerichten, wo sie 100 Mark beträgt); dagegen haben wir eine Revisions⸗
summe von 1500 Mark (die man nicht, wie von vielen Seiten beantragt war, auf
3000 Mark erhöht hat). Doch gibt es auch hiervon einige Ausnahmen (58 516, 547
3.P. O). Bei der Beschwerde ist in besonderem Falle ine Beschwerdesumme von 50
bezw. 100 Mark gegeben (88 567, 368 8.P.0). Dagegen besteht der vielverbreitete
dee einer vom Verlierenden zu zahlenden Unterliegungssumme (Succumbenz⸗
ge nicht.
Ein Rechtsmittel kann einlegen, wer möglicherweise beschwert ist, nicht also der,