Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

250 Sechstes Buch. Viertes Kapitel. 
Er gewann die Thüringer durch Erlassung eines alten, seit 
Merowingischen Tagen von ihnen geforderten Schweinezinses; 
dann hielt er einen auch von den sächsischen Großen besuchten 
Tag zu Merseburg: am 24. Juli 1002. Es war die ent⸗ 
scheidende Stunde für die Begründung des neuen Königtums. 
Beschlossen, ihren Herzog Bernhard an der Spitze, traten die 
Sachsengroßen dem König gegenüber; diplomatisch verhandelten 
sie mit ihm als Macht zu Macht. Das Endergebnis war, daß 
Heinrich ihnen das Recht eines vielfach eigenartigen sächsischen 
Sonderdaseins im Reiche zugestand!, wofür er ihre Huldigung 
empfing und mit ihr zugleich das wichtige Reichskleinod der 
heiligen Lanze. Es war ein Vertrag analog etwa denjenigen 
Heinrichs J. mit den süddeutschen Herzögen, vor allem mit 
Arnulf von Baiern?. Wie im Beginn des 10. Jahrhunderts 
die Reichseinheit, in ihrer persönlichen Spitze bei den Sachsen 
beruhend, nur hergestellt werden konnte durch weitgehendes 
Entgegenkommen gegenüber Schwaben und vornehmlich Baiern, 
so war nun, ein Jahrhundert später, umgekehrt die Über⸗ 
tragung der führenden Stellung an Baiern nur möglich unter 
entfprechenden Konzessionen im Norden. Nach innen waren 
auch jetzt noch, trotz hundertjähriger Einheit, die Stämme die 
konstiluierenden Körper des Reiches. Wandelte jetzt aber Hein⸗ 
rich II. die alte Konstellation der Stammesgewalten in eine 
neue ab, in der Süddeutschland je länger je mehr in den 
Vordergrund trat, so läßt sich eine Schwierigkeit der veränderten 
Lage nicht verkennen. Durch ihre Beziehungen zum Papsttum 
und zu Italien waren die Ottonen immer wieder auf den 
Süden des Reiches, das Durchgangsland der italischen Züge, 
hingewiesen worden; nie hatten sie Baiern und Schwaben aus 
den Augen verloren. Ward von jest ab die Herrschaft der 
mMan hat das vielfach übertrieben. Von einer Anerkennung des 
sächsischen Erbrechts durch Heinrich wird man z. B. nicht reden können: 
Waitz ? VI S. 183 A. 1. Ranke, Weltgesch. VII 95 erinnert gar an die 
Magna Charta. Vgl. Hauck III 390 A. 1, der vor Übertreibungen warnt. 
2 S. oben S. 1236f.
	        
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