Full text : Fortschritt und Armut

Die  Gesetze  der  Verteilung.

Buch  III.

132

Kapitel  II.
Die  Grundrente  und  ihr  Gesetz.
Der  Ausdruck  Grundrente  weicht  in  seinem  nationalökonomischen
Sinne  —  d.  h.  wenn  derselbe  so  gebraucht  wird,  wie  ich  ihn  gebrauche,
um  jenen  Teil  des  Produkts  zu  bezeichnen,  der  den  Besitzern  von  Grund
und  Boden  oder  anderen  Naturvorteilen,  kraft  ihres  Eigentumsrechtes
zufällt  —>  von  dem  gewöhnlich  gebrauchten  Worte  Rente  ab.  In  einigen
Beziehungen  ist  der  nationalökonomische  Sinn  enger,  in  anderen  weiter
als  der  alltägliche  Sinn  des  Ausdruckes.
Enger  ist  er  in  folgendem:  In  gewöhnlicher  Redeweise  wenden
wir  das  Wort  Grundrente  sowohl  auf  Zahlungen  für  die  Benutzung
von  Gebäuden,  Maschinen,  Wohnungen  usw.,  als  auch  auf  Zahlungen
für  den  Gebrauch  von  Grund  und  Boden  oder  anderen  Naturvorteilen
an,  und  wenn  wir  von  der  Rente  eines  pauses  oder  Grundbesitzes
sprechen,  trennen  wir  den  Preis  für  die  Benutzung  der  Verbesserungen
nicht  von  dem  Preise  für  die  Benutzung  des  bloßen  Landes.  Im  nationalökonomischen ­
  Sinne  hingegen  sind  Zahlungen  für  die  Benutzung  irgendwelcher ­
  Produkte  menschlicher  Arbeit  ausgeschlossen,  und  von  den  Gesamtzahlungen ­
  für  die  Benutzung  von  Päusern,  Landgütern  usw.  ist
nur  derjenige  Teil  Rente,  welcher  die  Vergütung  für  die  Benutzung  des
Grund  und  Bodens  ausmacht,  während  der  für  den  Gebrauch  der
Gebäude  oder  sonstiger  Verbesserungen  bezahlte  Teil  vielmehr  Zins
ist,  da  er  eine  Vergütung  für  die  Benutzung  von  Kapital  darstellt.
Weiter  ist  er  in  folgendem:  Im  gewöhnlichen  Sinne  sprechen
wir  nur  von  Rente,  wenn  Eigentümer  und  Nutznießer  verschiedene
Personen  sind.  Im  nationalökonomischen  Sinne  aber  wird  auch  da
von  Rente  gesprochen,  wo  dieselbe  Person  zugleich  Eigner  und  Nutznießer ­
  ist.  Im  letzteren  Falle  wäre  das,  was  er  erhielte,  falls  er  sein
Land  an  jemand  anders  verpachtete,  Rente,  während  der  Ertrag  feiner
Arbeit  und  feines  Kapitals  derjenige  Teil  seines  Einkommens  ist,  welchen
beide  ihm  eintragen  würden,  falls  er  sein  Land  pachten  müßte,  anstatt
es  selbst  zu  besitzen.  Die  Rente  kommt  auch  in  dem  Verkaufspreise  zum
Ausdruck,  wird  Land  gekauft,  so  ist  der  Kaufpreis  des  Eigentumsrechts
oder  des  Rechts  auf  immerwährende  Benutzung  eine  umgewandelte
oder  kapitalisierte  Rente.  Kaufe  ich  Land  zu  einem  niedrigen  Preise
und  behalte  es,  bis  ich  es  zu  einem  hohen  Preise  verkaufen  kann,  so
bin  ich  reich  geworden,  nicht  durch  den  Lohn  für  meine  Arbeit  oder  durch
die  Zinsen  für  mein  Kapital,  sondern  durch  die  Vermehrung  der  Rente.
Kürz,  sie  ist  derjenige  Anteil  an  den  produzierten  Gütern,  welchen  das
ausschließliche  Recht  auf  den  Gebrauch  von  Naturvorteilen  dem  Eigentümer ­
  gewährt.  Überall  wo  das  Land  einen  Tauschwert  hat,  gibt  es
auch  Rente  im  nationalökonomischen  Sinne  des  Worts.  Aberall  wo
Land,  das  einen  Wert  besitzt,  benutzt  wird,  sei  es  vom  Eigentümer  oder
            
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