Full text : Fortschritt und Armut

Die  Grundrente  und  ihr  Gesetz.

Aap.  ii.

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ganzen  Uberschuß  über  denjenigen  Ertrag  anzueignen,  der  erforderlich
ist,  unr  die  Arbeit  und  das  Kapital  zum  gewöhnlichen  Satze  zu  belohnen,
d.  h.  zu  dem  Satze,  den  sie  auf  dem  mindest  ergiebigen  Boden,  der  sich
in  Benutzung  befindet,  oder  auf  dem  mindest  ergiebigen  Punkte,  wo
natürlich  gar  keine  Rente  bezahlt  wird,  gewinnen  können.
Es  kann  vielleicht  zu  vollerem  Verständnis  des  Rentengesetzes
dienen,  wenn  man  dasselbe  in  folgende  Form  bringt:  Der  Besitz  eines
Natursaktors  der  Produktion  verleiht  die  Macht,  sich  von  den  durch
die  aus  ihn  gerichteten  Bemühungen  der  Arbeit  und  des  Kapitals  hervorgebrachten ­
  Gütern  so  viel  anzueignen,  als  den  Ertrag  übersteigt,  welchen
der  gleiche  Arbeits-  und  Kapitalsauswand  in  den  am  wenigsten  einträglichen ­
  Beschäftigungen,  denen  sie  sich  zuzuwenden  pflegen,  zu  erlangen ­
  imstande  ist.
Dies  läuft  indes  ganz  auf  dasselbe  hinaus,  denn  es  gibt  keine  der
Arbeit  und  dem  Kapital  zugängliche  Beschäftigung,  die  nicht  die  Benutzung
von  Grund  und  Boden  erforderte;  und  überdies  wird  die  Kultur  oder
anderweitige  Benutzung  des  Grund  und  Bodens  stets  bis  zu  einem  so
niedrigen  Ertragspunkte  getrieben  werden,  als  er  unter  Berücksichtigung
vller  Umstände  in  jeder  anderen  Branche  akzeptiert  wird.  Nehmen  wir
3-  B.  ein  Land,  in  dem  ein  Teil  der  Arbeit  und  des  Kapitals  dem  Ackerbau
und  ein  Teil  der  Fabrikation  gewidmet  ist.  Das  unfruchtbarste  angebaute
Land  ergibt  einen  Durchschnittsertrag,  den  wir  mit  20  bezeichnen  wollen,
und  20  wird  daher,  sowohl  im  Ackerbau  als  in  der  Industrie,  der  Durchschnittsertrag ­
  der  Arbeit  und  des  Kapitals  sein.  Nehmen  wir  nun  an,
baß  aus  einer  dauernden  Ursache  der  Ertrag  in  der  Industrie  aus  15
herabgeht.  Natürlich  werden  die  in  der  Industrie  beschäftigten  Arbeitskräfte ­
  und  Kapitalien  sich  dem  Ackerbau  zuwenden  und  der  Prozeß
wird  nicht  aufhören,  bis/sei  es  durch  die  Ausdehnung  des  Anbaues
auf  geringeres  Land  oder  auf  geringere  Teile  desselben  Landes,  oder
sei  es  durch  eine  Erhöhung  des  relativen  wertes  der  Fabrikerzeugnisse
infolge  einer  Produktionsverminderung,  oder  tatsächlich  durch  beide
Prozesse,  der  Ertrag  der  Arbeit  und  des  Kapitals  in  beiden  Zweigen
wieder  auf  dasselbe  Niveau  gebracht  worden  ist,  so  daß  der  Ackerbau
bis  zu  dem  Schlußpunkte  der  Ertragsfähigkeit,  bei  welchem  die  Fabrikation
noch  fortgeführt  wird,  sei  dies  nun  18,  1?  oder  i§,  ebenfalls  ausgedehnt
wird.  Sagt  man  somit,  daß  die  Rente  der  Uberschuß  der  Produktivität
über  den  Ertrag  am  Rande  oder  niedrigsten  Punkte  des  Anbaues  sei,
so  ist  dies  dasselbe,  als  wenn  man  sagt,  daß  sie  der  Uberschuß  des  Ertrags
über  das  ist,  was  die  gleiche  Summe  von  Arbeit  und  Kapital  in  deren
windest  einträglicher  Beschäftigung  erzielt.
Das  Rentengesetz  ist  tatsächlich  nur  eine  Folgerung  aus  dem  Gesetz
vor  Konkurrenz  und  läuft  einfach  auf  die  Behauptung  hinaus,  daß,  da
vio  Löhne  und  Zinsen  nach  einem  genreinsamen  Niveau  streben,  der
ganze  Teil  der  allgemeinen  Güterproduktion,  der  den  Betrag  übersteigt,
von  die  aufgewendeten  Arbeitskräfte  und  Kapitalien  bei  der  Verwendung
            
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