I. Abschnitt. Das Budget.
Stourm) sehr richtig, daß zwischen beiden ein großer Unter-
schied besteht. Das Einnahmebudget ist nur. eine Information und
die Staatskassen werden die Steuerzahler nicht abweisen, wenn auch
der im Budget festgestellte Betrag bereits eingegangen ist. Die
Ausgaben sind imperativer Natur und zwar sowohl der Verwendung
als der Ziffer nach. Dieselben dürfen nur zu dem im Budget ge-
nannten Zwecke und nur in der dort festgesetzten Höhe erfolgen.
Die Ausgaben haben die Natur eines bewilligten Kredits (darum
auch ihr Name „Kredit“), dessen Grenze nicht überschritten
werden darf.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Ausgaben muß bemerkt
werden, daß die Ausgaben entweder bloß die Bedeutung von Schät-
zungen besitzen oder eine fixe Größe bedeuten. So können die
auf Anschaffungen von Gütern bezüglichen Ausgaben nur den Sinn
haben, daß der betreffende Zweck gutgeheißen wird. Die Größe
der Ausgabe hängt ja von der jeweiligen Gestaltung der Preise ab:
z. B. Anschaffung von Kohle für die Staatsbahnen, von Pferden
für das Heer usw. Oder für gewisse Leistungen gewährte Prämien,
z. B. für die Ausfuhr gewisser Gegenstände, oder für Lebensrettung
ausgesetzte Preise; hier läßt sich im vorhinein die Höhe der Aus-
gaben nicht festsetzen. Andere Ausgaben werden fix eingestellt,
z. B. für Kunstpflege (Credits Evaluatif et limitatif)) Der Unter-
schied dieser Ausgaben dokumentiert sich darin, daß die Regierung
die Schätzungen immer niedriger angibt, da ja die höhere Ausgabe
doch gedeckt werden muß, die Regierung aber war in der Lage,
ein niedriges Ausgabenbudget einzureichen. Bei den begrenzten
Ausgaben dagegen macht sich das entgegengesetzte Streben geltend,
da die Regierung unbedingt für die Deckung sorgen will. Die
parlamentarische Kritik des Budgets begegnet hier großen Schwierig-
keiten.
15. Weitere Prinzipien. Von speziellen Budgetrechts-
prinzipien, welche in verschiedenen Staaten mehr weniger beobachtet
werden, wollen wir noch folgende hervorheben. 1. Es soll in das
Budget kein neuer Ausgabeposten eingestellt werden, ohne daß
dessen Deckungsmodus nachgewiesen würde ?). 2. Es sollen in das
Budget die Kosten einer Institution nicht eingestellt werden können,
ehe das Parlament die betreffende Institution selbst bewilligt hat. Zum
Inslebentreten jeder Institution und jeder Unternehmung ist die
Bewilligung des Parlaments nötig, da, einmal begonnen, dieselben
') Le budget (Paris 1909). 6. Aufl. S. 181.
*) In Neuösterreich neuerdings (1920) gefordert.
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