Object: Die landwirtschaftlichen Zölle

8 Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere 
Sorte von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 2/3 kg Rohgewicht 
oder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte, als er für die 
vorgenannten beiden Sorten von Hartkäse (Hartkäse in mühlsteinförmige 
Laiben und Glarner Kräuterkässe) vereinbart worden ist, so wird auf 
diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Schweiz, Handelsvertrag 
vom 14. Juli 1926). 
Zu Nr. 166. 
Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr 
nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um festzustellen, daß 
es keine Beimengungen anderer Öle enthält, so werden die Zeugnisse 
über den Unterssuchungsbefund, die von der im Einvernehmen beider 
Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalt im Königreich Italien 
ausgestellt sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen 
begleiteten Öelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unter- 
worfen werden, vorausgesetßt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die 
Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regie- 
rungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ift. In 
Zweifelsfällen sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, den Unter- 
suchungsbefund des mit einem Zeugnis eingeführten Öls nachzuprüfen 
(Italien). 
Zu Nr. 178-179. 
Die Anwendung der Vertragszollsäte für Marascasprit und 
Maraschinoliköre aus Zara ist dadurch bedingt, daß jede Sendung bei 
der Einfuhr von einem Zeugnis begleitet ist, und daß die Sendung über 
bestimmte Zollstellen erfolgt. Die beiden Regierungen werden sich über 
die Behörden, die zur Ausstellung dieser Zeugnisse berechtigt sind, über 
den Inhalt der Zeugnisse sowie über die Zollstellen verständigen, über 
die die Einfuhr erfolgen muß. 
Der für Marascasprit in der Pos. „aus 1789-1794 vereinbarte 
Zollsatz von 500 RM. gilt nur für eine Gesamthöchstmenge von 150 hl 
Weingeist für das Kalenderjahr. 
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für be- 
sondere Likörsorten gewährt, sollen auch auf Maraschino, Mandarinetto, 
Fernet und Strega italienischer Erzeugung angewendet werden (Italien). 
Zu Nr. 180. 
1. Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine 
irgendwelcher Art mit natürlichem Weingeistgehalt gewährt, sollen auf 
die gleichartigen Weine italienischer Erzeugung mit natürlichem Wein- 
geistgehalt angewendet werden. 
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Ver- 
schnittweine gewährt, sollen auch auf die gleichartigen Verschnittweine 
italienischer Erzeugung angewendet werden. 
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine 
mit verstärktem Weingeistgehalt von besonderer Art und Herkunft ge- 
währt, sollen auch auf Marsala der im Vertrage bestimmten Art ange- 
wendet werden (Italien]. 
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