8 Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere
Sorte von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 2/3 kg Rohgewicht
oder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte, als er für die
vorgenannten beiden Sorten von Hartkäse (Hartkäse in mühlsteinförmige
Laiben und Glarner Kräuterkässe) vereinbart worden ist, so wird auf
diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Schweiz, Handelsvertrag
vom 14. Juli 1926).
Zu Nr. 166.
Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr
nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um festzustellen, daß
es keine Beimengungen anderer Öle enthält, so werden die Zeugnisse
über den Unterssuchungsbefund, die von der im Einvernehmen beider
Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalt im Königreich Italien
ausgestellt sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen
begleiteten Öelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unter-
worfen werden, vorausgesetßt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die
Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regie-
rungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ift. In
Zweifelsfällen sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, den Unter-
suchungsbefund des mit einem Zeugnis eingeführten Öls nachzuprüfen
(Italien).
Zu Nr. 178-179.
Die Anwendung der Vertragszollsäte für Marascasprit und
Maraschinoliköre aus Zara ist dadurch bedingt, daß jede Sendung bei
der Einfuhr von einem Zeugnis begleitet ist, und daß die Sendung über
bestimmte Zollstellen erfolgt. Die beiden Regierungen werden sich über
die Behörden, die zur Ausstellung dieser Zeugnisse berechtigt sind, über
den Inhalt der Zeugnisse sowie über die Zollstellen verständigen, über
die die Einfuhr erfolgen muß.
Der für Marascasprit in der Pos. „aus 1789-1794 vereinbarte
Zollsatz von 500 RM. gilt nur für eine Gesamthöchstmenge von 150 hl
Weingeist für das Kalenderjahr.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für be-
sondere Likörsorten gewährt, sollen auch auf Maraschino, Mandarinetto,
Fernet und Strega italienischer Erzeugung angewendet werden (Italien).
Zu Nr. 180.
1. Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine
irgendwelcher Art mit natürlichem Weingeistgehalt gewährt, sollen auf
die gleichartigen Weine italienischer Erzeugung mit natürlichem Wein-
geistgehalt angewendet werden.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Ver-
schnittweine gewährt, sollen auch auf die gleichartigen Verschnittweine
italienischer Erzeugung angewendet werden.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine
mit verstärktem Weingeistgehalt von besonderer Art und Herkunft ge-
währt, sollen auch auf Marsala der im Vertrage bestimmten Art ange-
wendet werden (Italien].
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