Full text : Fortschritt und Armut

253

Kap.  I.  Die  Ungerechtigkeit  des  Privatgrundbesitzes.

die  ganz  Armen  teilt.  Es  ist  die  unaufhörliche  Steigerung  der  Grundrente, ­
  der  Preis,  den  die  Arbeit  für  die  Benutzung  des  Landes  zu  zahlen
gezwungen  ist,  was  die  vielen  um  die  Güter  bringt,  die  fie  ehrlich  verdienen, ­
  um  dieselben  in  den  fänden  der  wenigen,  die  nichts  für  deren
Gewinnung  tun,  aufzuhäufen.
warum  fällten  die,  welche  unter  dieser  Ungerechtigkeit  leiden,
zögern,  ihre  Aufhebung  zu  verlangen?  wer  sind  die  Grundeigentümer, ­
  daß  ihnen  so  gestattet  sein  sollte,  zu  ernten,  wo  sie  nicht  gesäet
haben?
Man  erwäge  einen  Augenblick  die  völlige  Absurdität  der  Besitztitel, ­
  kraft  welcher  wir  das  Recht  auf  ausschließlichen  Besitz  der  Erde
ernsthaft  von  bsinz  auf  Kunz  übergehen  lassen  und  ihm  die  absolute
Herrschaft  über  alle  anderen  verleihen.  In  Kalifornien  gehen  die  Grundbesitzrechte ­
  zurück  auf  die  Regierung  Mexikos,  auf  die  sie  von  dem
spanischen  Könige  übergingen,  der  sie  vom  Papste  übernahm,  als  dieser
mit  einem  Federstriche  noch  erst  zu  entdeckende  Länder  unter  die  Spanier
und  Portugiesen  verteilte  —  oder  sie  beruhen,  wenn  man  will,  auf
dem  Rechte  der  Eroberung.  In  den  östlichen  Staaten  gehen  sie  zurück
auf  Verträge  mit  den  Indianern  und  Verleihungen  der  englischen
Könige;  in  Louisiana  auf  die  Regierung  von  Frankreich;  in  Florida
auf  die  Regierung  von  Spanien,  während  sie  in  England  auf  die  normannischen ­
  Eroberer  zurückgehen.  Allenthalben  nicht  auf  ein  Recht,
welches  verpflichtet,  sondern  aus  eine  Gewalt,  welche  zwingt.  Und
wenn  ein  Rechtstitel  nur  auf  Gewalt  beruht,  so  kann  man  nicht  darüber
klagen,  falls  die  Gewalt  ihn  für  nichtig  erklärt.  Sobald  das  Volk  die
Macht  dazu  hat  und  die  Aufhebung  dieser  Titel  beschließt,  kann  im
Namen  der  Gerechtigkeit  kein  Einwand  dagegen  erhoben  werden.  Es
hat  Menschen  gegeben,  welche  die  Macht  hatten,  sich  Teile  der  Erdoberfläche ­
  anzueignen  oder  anderen  den  ausschließlichen  Besitz  daran
zu  verleihen,  aber  wann  und  wo  existierte  der  Mensch,  der  das  Recht
dazu  hatte?
Das  Recht  auf  den  ausschließlichen  Besitz  eines  menschlichen  Produkts ­
  ist  klar.  Einerlei,  durch  wie  viele  Hände  dasselbe  gegangen,  am
Anfang  der  Reihe  war  menschliche  Arbeit  da  —  jemand,  der  es  durch
feine  Anstrengungen  beschafft  oder  hervorgebracht  und  der  ganzen  übrigen
Menschheit  gegenüber  einen  klaren  Besitztitel  darauf  hatte,  welcher
sehr  wohl  durch  Kauf  oder  Schenkung  an  einen  anderen  übergehen
konnte.  Aber  am  Ende  welcher  Reihenfolge  von  Übertragungen  oder
Schenkungen  kann  ein  gleicher  Titel  aus  irgendeinen  Teil  des  materiellen
Weltalls  bewiesen  oder  angenommen  werden?  Auf  Meliorationen
kann  ein  solcher  Titel  nachgewiesen  werden,  aber  es  ist  nur  ein  Titel
auf  Meliorationen  und  nicht  auf  das  Land  selbst.  Wenn  ich  einen  Wald
abholze,  einen  Sumpf  austrockne  oder  einen  Morast  ausfülle,  so  ist
alles,  was  ich  gerechterweise  beanspruchen  kann,  der  durch  diese  Anstrengungen ­
  verliehene  wert.  Dieselben  geben  mir  kein  Recht  auf  das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.