Die Ungerechtigkeit des Privatgrundbesitzes.
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Kap. I.
tionen aufeinander folgen! Hatten die Menschen der letzten Generation
oder die Menschen vor hundert oder vor tausend Jahren ein besseres
Recht auf den Gebrauch dieser Welt als wir heutigen? Oder hatten es
die Höhlenbewohner oder die Lrdgräber, die Zeitgenossen des Mastodons
und des dreizehigen Pferdes, oder die noch weiter zurückliegenden
Generationen, die in dunkelen Zeitaltern, welche wir nur als geologische
Perioden denken können, einander auf der Erde folgten, welche jetzt
wir für unseren kurzen Tag bewohnen?
Hat der Erstkommende bei einem Festmahle das Recht, alle Stühle
umzuwenden und zu beanspruchen, daß keiner der anderen Gäste eher
am Mahle teilnehme, als bis sie sich mit ihm verständigt haben? Er
wirbt der Mann, der zuerst sein Billett am Theater abgibt und hinein
geht, durch seine Priorität das Recht, nun die Türen zu schließen und die
Vorstellung für sich allein vor sich gehen zu lassen? Erlangt der erste
Passagier, der einen Eisenbahnwagen betritt, das Recht, sein Gepäck
über alle Sitze auszubreiten und die nach ihm kommenden Passagiere
dadurch zum Stehen zu zwingen?
Die Fälle sind vollkommen gleich. Wir kommen und gehen als
Gäste bei einem stets gedeckten Mahle; als Zuschauer und Teilhaber
an einer Unterhaltung, bei der für alle, die kommen, Platz ist; als Passa
giere von Station zu Station, auf einer Kugel, die durch den Raum
rast — unsere Rechte, zu nehmen und zu besitzen, können nicht ausschließ
lich sein; sie müssen allenthalben durch die gleichen Rechte anderer be
grenzt werden. Gerade wie der Reisende aus der Eisenbahn sich und sein
Gepäck über so viele Sitze ausbreiten kann, wie er will, bis andere Reisende
kommen, so kann ein Ansiedler so viel Land, wie er will, nehmen und
brauchen, bis es von anderen benötigt wird —ein Umstand, der dadurch
angedeutet wird, daß das Land einen Preis erhält. Dann muß sein
Recht durch das gleiche Recht anderer gekürzt werden, und keine Priorität
der Aneignung kann ein Recht geben, welches diesen gleichen Rechten
anderer einen Riegel vorschiebt. Wäre dies nicht der Fall, so könnte
jemand durch frühere Aneignung das ausschließliche Recht nicht bloß
auf ssoMorgen oder aus 640 Morgen, sondern auf ein ganzes Weichbild,
einen ganzen Staat, einen ganzen Kontinent erwerben und beliebig
abtreten.
Die Anerkennung des individuellen Rechtes auf Grund und Boden
kommt, in ihrer äußersten Konsequenz, zu der offenbaren Absurdität,,
daß irgend jemand, der die individuellen Rechte aus den Grund und Boden
eines Landes in sich zu vereinigen vermöchte, alle übrigen Einwohner
daraus vertreiben könne; und wenn er die individuellen Rechte auf
die ganze Erdoberfläche in sich zu vereinigen vermöchte, so würde er
allein von all den Bewohnern der Erde das Recht zu leben haben.
Was aber bei dieser Annahme eintreten würde, das vollzieht sich
m kleinerem Maßstabe tatsächlich. Die Grundherren Großbritanniens,
denen Landverleihungen „die weißen Sonnenschirme und die vor Stolz.