Kap. II. Wahrung gleicher Rechte auf den Grund und Boden.
werden muß — als eine Umkehrung des Naturgesetzes, die in dem Maße,
wie die soziale Entwicklung vorschreitet, die Massen der Menschen zur
härtesten und entwürdigendsten Sklaverei degradieren muß.
wir haben jeden Einwand erwogen und gefunden, daß keinerlei
Gründe der Billigkeit oder der Ratsamkeit uns abschrecken könnten^
den Grund und Boden zum Gemeingut zu machen und die Rente zu
konfiszieren.
Es bleibt indessen noch die Frage der Methode zu erledigen. Me
soll dies geschehen?
wir müssen dem Gesetz der Gerechtigkeit Genüge tun, wir müssen
alle ökonomischen Erfordernisse erfüllen, wenn wir mit einem Schlage
alle privatrechte beseitigen, alles Land zu öffentlichem Eigentum er
klären und es den Meistbietenden in den geeigneten Losen und unter
solchen Bedingungen verpachten, daß das Privatrecht an den Ver
besserungen aufs heiligste gewahrt werde.
So würden wir in einem komplizierteren Gesellschaftszustande
dieselbe Gleichheit der Rechte verbürgen, welche in einem einfacheren
Zustande durch gleichmäßige Verteilungen des Bodens verbürgt wurde;
und dadurch, daß wir die Benutzung des Bodens demjenigen überlassen^
der am meisten daraus zu machen vermag, würden wir auch die größte
Produktion erzielen.
Ein derartiges Projekt ist keine ausschweifende, unausführbare
Grille, und ein nicht geringerer Denker als perbert Spencer hat das
selbe (nur mit der Einschränkung, daß er zu einer Entschädigung der
jetzigen Grundbesitzer rät —- unzweifelhaft eine unüberlegte Konzession,,
die er bei nochmaliger Überlegung verwerfen würde) befürwortet.
Zn seinen ,,8ocial Ltaties ‘ Kap. 9, Abschn. 8 sagt er darüber:
„Diese Lehre ist mit dem höchsten Stande der Zivilisation vereinbar, kann aus
geführt werden, ohne Gütergemeinschaft zu involvieren, und braucht in den be
stehenden Einrichtungen keine sehr bedenkliche Umwälzung zu verursachen. Die er
forderliche Veränderung würde einfach ein Wechsel der Grundherren sein. Der per
sönliche Besitz würde in den Gesamtbesitz des Staates aufgehen. Anstatt im Besitz
einzelner zu sein, würde das Land von dem großen vereinigten Körper, der Gesell
schaft, in Besitz genommen werden. Anstatt seine Acker von einem vereinzelten Eigen
tümer zu pachten, würde der Landmann sie vom Staate pachten. Anstatt seine Pacht
dem Agenten Sir Johns oder des Lord So und So zu zahlen, würde er sie einem
Agenten oder stellvertretenden Agenten des Staates zahlen. Die Rentmeister würden
öffentliche, anstatt Privatbeamte sein, und die Pacht das alleinige Verhältnis zum
Lande. Lin so eingerichteter Zustand der Dinge würde in vollkommener Überein
stimmung mit dem Uloralgesetze sein. Unter ihm würden alle Menschen gleichmäßige
Grundherren sein, allen Menschen stände es frei, Pächter zu werden ..... Unzweifel
haft könnte daher' die Erde nach einem solchen System eingehegt, okkupiert und
bebaut werden, in völliger Unterordnung unter das Gesetz der gleichen Freiheit."
Ein derartiges Projekt, obgleich vollkommen tunlich, scheint mir
jedoch nicht das beste zu sein. Ich schlage vielmehr vor, dieselbe Sache
auf einfachere, leichtere und ruhigere weise zu vollbringen als durch