Full text: Fortschritt und Armut

Kap. II. Wahrung gleicher Rechte auf den Grund und Boden. 
werden muß — als eine Umkehrung des Naturgesetzes, die in dem Maße, 
wie die soziale Entwicklung vorschreitet, die Massen der Menschen zur 
härtesten und entwürdigendsten Sklaverei degradieren muß. 
wir haben jeden Einwand erwogen und gefunden, daß keinerlei 
Gründe der Billigkeit oder der Ratsamkeit uns abschrecken könnten^ 
den Grund und Boden zum Gemeingut zu machen und die Rente zu 
konfiszieren. 
Es bleibt indessen noch die Frage der Methode zu erledigen. Me 
soll dies geschehen? 
wir müssen dem Gesetz der Gerechtigkeit Genüge tun, wir müssen 
alle ökonomischen Erfordernisse erfüllen, wenn wir mit einem Schlage 
alle privatrechte beseitigen, alles Land zu öffentlichem Eigentum er 
klären und es den Meistbietenden in den geeigneten Losen und unter 
solchen Bedingungen verpachten, daß das Privatrecht an den Ver 
besserungen aufs heiligste gewahrt werde. 
So würden wir in einem komplizierteren Gesellschaftszustande 
dieselbe Gleichheit der Rechte verbürgen, welche in einem einfacheren 
Zustande durch gleichmäßige Verteilungen des Bodens verbürgt wurde; 
und dadurch, daß wir die Benutzung des Bodens demjenigen überlassen^ 
der am meisten daraus zu machen vermag, würden wir auch die größte 
Produktion erzielen. 
Ein derartiges Projekt ist keine ausschweifende, unausführbare 
Grille, und ein nicht geringerer Denker als perbert Spencer hat das 
selbe (nur mit der Einschränkung, daß er zu einer Entschädigung der 
jetzigen Grundbesitzer rät —- unzweifelhaft eine unüberlegte Konzession,, 
die er bei nochmaliger Überlegung verwerfen würde) befürwortet. 
Zn seinen ,,8ocial Ltaties ‘ Kap. 9, Abschn. 8 sagt er darüber: 
„Diese Lehre ist mit dem höchsten Stande der Zivilisation vereinbar, kann aus 
geführt werden, ohne Gütergemeinschaft zu involvieren, und braucht in den be 
stehenden Einrichtungen keine sehr bedenkliche Umwälzung zu verursachen. Die er 
forderliche Veränderung würde einfach ein Wechsel der Grundherren sein. Der per 
sönliche Besitz würde in den Gesamtbesitz des Staates aufgehen. Anstatt im Besitz 
einzelner zu sein, würde das Land von dem großen vereinigten Körper, der Gesell 
schaft, in Besitz genommen werden. Anstatt seine Acker von einem vereinzelten Eigen 
tümer zu pachten, würde der Landmann sie vom Staate pachten. Anstatt seine Pacht 
dem Agenten Sir Johns oder des Lord So und So zu zahlen, würde er sie einem 
Agenten oder stellvertretenden Agenten des Staates zahlen. Die Rentmeister würden 
öffentliche, anstatt Privatbeamte sein, und die Pacht das alleinige Verhältnis zum 
Lande. Lin so eingerichteter Zustand der Dinge würde in vollkommener Überein 
stimmung mit dem Uloralgesetze sein. Unter ihm würden alle Menschen gleichmäßige 
Grundherren sein, allen Menschen stände es frei, Pächter zu werden ..... Unzweifel 
haft könnte daher' die Erde nach einem solchen System eingehegt, okkupiert und 
bebaut werden, in völliger Unterordnung unter das Gesetz der gleichen Freiheit." 
Ein derartiges Projekt, obgleich vollkommen tunlich, scheint mir 
jedoch nicht das beste zu sein. Ich schlage vielmehr vor, dieselbe Sache 
auf einfachere, leichtere und ruhigere weise zu vollbringen als durch
	        
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