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- In der freiwilligen Krankenversicherung spielen die
© Mindest- und Höchstaltersgrenzen eine andere Rolle.
N So bedeutet im belgischen Hilfskassengesetz die Mindest-
N altersgrenze von 18 Jahren, dass eine Person unter
18 Jahren, die nicht für volljährig erklärt wurde, die
Mitgliedschaft bei einer anerkannten Hilfskasse nur mit
; Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erlangen kann.
Eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Bewer-
bung um die Mitgliedschaft kann durch die Satzung der
Krankenkasse nach dem dänischen Gesetz vorgesehen
werden; sie mag gegebenenfalls einen Nachteil bedeuten,
trägt aber dazu bei, dass der freiwillige Beitritt zur
Krankenkasse rechtzeitig erfolgt.
Aus diesen wenigen Beispielen dürfte hervorgehen,
' dass es sich empfiehlt, die Meinungen der Regierungen
der Mitgliedstaaten über etwa vorzusehende Mindest- und
Höchstaltersgrenzen kennen zu lernen.
Familienangehörige des Arbeitgebers. — Nach den
! meisten obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen be-
gründet auch entgeltliche Beschäftigung eines Ehegätten
durch den anderen keine Versicherungspflicht. Die Ver-
sicherungsfreiheit des Ehegatten gründet sich auf, die
familienrechtliche Unterhaltungspflicht des als Arbeit-
geber aufscheinenden anderen Ehegatten. Die. Versiche-
rungsfreiheit des Ehegatten ist festgelegt im deutschen,
britischen, österreichischen sowie in anderen Gesetzen.
Für die Versicherungsfreiheit der im Betriebe: oder in
der Hauswirtschaft des Arbeitgebers Lohnarbeit verrich-
tenden Kinder und sonstigen Familienangehörigen kommt
den für die Versicherungsfreiheit des Ehegatten mass-
gebenden Gründe weit geringere Bedeutung zu. Die
positiven, Lösungen weichen erheblich von einander ab.
Nach britischem und norwegischem Recht sind für Rech-
nung ihrer Eltern entgeltlich arbeitende, ausserhalb deren
Hausgemeinschaft lebende Kinder versicherungspflichtig.