Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

rechtes sind; die Wahl kann von dem Gewählten abgelehnt werden. 
Der Werksbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der Vor— 
sitzenderstellbertreter wird von den Vertretern der Arbeitnehmer allein 
gewählt; die Sitzungen finden regelmäßig einmal vierteljährlich statt 
und werden vom Vorsitzenden einberufen. Beschlußfähig ist der Werks— 
beirat, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen wurden und 
mindestens vier anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stim— 
menagleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze ist unter dem 
23. März 1921, Slg. Nr. 114, erschienen; die Wahlordnung mit Re— 
gierungsverordnung vom 25. November 1921, Elg. Nr. 427. 
Das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 144, regelt die 
Betriebs- und Revierräte beim Bergbaue. 
Für jeden selbständigen Bergbaubetrieb, mit Ausnahme der 
Hochöfen, der mindestens 20 Arbeiter beschäftigt und mindestens ein 
halbes Jahr betrieben wird, ist ein Betriebsrat zu bilden (8 1). 
Aufgaben des Betriebsrates sind: 
Die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung und 
Durchführung der bergpolizeilichen, gesetzlichen Bestimmungen 
oder der behördlichen Anordnungen über Arbeiterschutz und Be— 
triebshygiene und der Handhabung der Arbeitsordnung sowie 
de Teilnahme an den beaüalichen kommissionellen Amtshand— 
ungen. 
Die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung des Betrie— 
bes. 
Die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Lehn— 
und Gehaltsverträge. 
Die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der Disziplin. 
Die Vermittlung bei Beschwerden. 
Die Mitwirkung bei Arbeiterentlassungen. 
Die Verwaltung oder Mitwirkung bei der Verwaltung von Wohl⸗ 
fahrtseinrichtungen für die Arbeitnehmer. 
Die Einsichtnahme in die Jahresbilanz respektive den Rechnungs⸗ 
abschluß der Unternehmung (8 2). 
Der Betriebsrat darf in die Administration und in den Betrieb 
des Werkes durch selbständige Verfügungen nicht eingreifen (8 8); die 
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates (für jedes Mitglied wird ein 
Ersatzmann gewählt) richtet sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeit⸗ 
nehmer, die Angestellten der Betriebe entsenden in einen fünfgliedrigen 
Betriebsrat einen Vertreter und für je weitere volle 5 Mitglieder je 
einen Vertreter. 
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