Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherang.

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währt  werden;  der  Rentenempfänger  kann  aber  1  Monat  vor  Ablauf
jedes  Vierteljahres  seine  Erklärung  zurücknehmen.
Daß  Invalidenrente  und  Altersrente  nicht  gleichzeitig  an  dieselbe
Person  gezahlt  werden  können,  versteht  sich  von  selbst,  ebenso  daß
die  Invalidenrente  bei  Fortfall  der  Erwerbsunfähigkeit  wieder  entzogen ­
  wird.
In  gewissen  Fällen  tritt  eine  Beitragserstattung  in  Höhe  der
Hälfte  der  für  die  versicherte  Person  geleisteten  Beiträge  ein,  wenn
durch  bestimmte  Vorkommnisse  ein  Rentenbezug  des  Versicherten  verhindert ­
  wird.  Diese  Vorkommnisse  sind:  Verheiratung  einer  weiblichen
versicherten  Person  und  Tod  einer  männlichen  oder  weiblichen  versicherten ­
  Person,  und  zwar  in  jedem  Falle,  wenn  für  diese  Person  bereits
mindestens  für  200  Wochen  Beiträge  geleistet  sind.  Die  Erstattung
■erfolgt  bei  der  Verheiratung  an  die  versicherte  Person  selbst,  beim
Tod  einer  männlichen  Person  an  seine  Witwe  oder  an  seine  mutterlosen ­
  Kinder  unter  15  Jahren,  beim  Tode  einer  weiblichen  Person
an  deren  vaterlose  oder  vom  Ehemann  im  Stich  gelassene  Kinder
unter  15  Jahren  oder  an  den  erwerbsunfähigen,  von  der  Verstorbenen
ernährten  Witwer.
Behufs  Abwendung  einer  durch  Krankheit  eines  Versicherten
drohenden  Erwerbsunfähigkeit  im  oben  angeführten  Sinne  kann  das
Versicherungsorgan  den  Versicherten  einem  Heilverfahren  unterwerfen
oder  ihn  zu  diesem  Zwecke  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt
für  Genesende  überführen;  zur  letzteren  Maßnahme  bedarf  es  der  Zustimmung ­
  des  Versicherten  nur  dann,  wenn  er  verheiratet  ist  oder
eine  eigene  Haushaltung  hat  oder  Mitglied  der  Haushaltung  seiner
Familie  ist.  Soweit  dadurch  einer  Krankenkasse  die  reichsgesetzliche
Fürsorge  abgenommen  wird,  hat  die  Krankenkasse  der  Versicherungsanstalt ­
  in  Höhe  des  Krankengeldanspruches  des  Erkrankten  Ersatz  zu
leisten,  während  die  übrigen  Leistungen  zu  Lasten  der  Versicherungsanstalt ­
  bleiben.  Den  Angehörigen,  deren  Unterhalt  der  Erkrankte  bisher  aus
seinem  Verdienste  bestritten  hat,  muß  die  Versicherungsanstalt  während
des  Heilverfahrens  die  Hälfte  des  dem  Versicherten  zustehenden  Krankengeldes ­
  oder,  falls  der  Versicherte  der  reichs-  oder  landesgesetzlichen
Krankenversorgung  nicht  unterliegt,  ein  Viertel  des  ortsüblichen  Tagelohnes ­
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  am  Orte  der  letzten  Beschäftigung
■oder  des  letzten  Aufenthaltes  des  Erkrankten  zahlen.  Die  Versicherungsanstalt ­
  kann,  wenn  sie  ein  solches  vorbeugendes  Heilverfahren ­
  eintreten  läßt,  die  Fürsorge  für  den  Erkrankten  in  dem  ihr
geboten  erscheinenden  Umfange  auch  auf  die  beteiligte  Krankenkasse
unter  Ersatz  der  dadurch  verursachten  Mehraufwendungen  über  die
statutarische  Krankenkassenleistung  hinaus  übertragen.  Auch  gegenüber ­
  den  durch  Unfall  Verletzten  kann  ein  vorbeugendes  Heilverfahren
            
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