Full text : Wirtschaft als Leben

Der  Stoff  der  Sozialwissenschaff,  I,  A.

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Schluß  zu  A  vermittelt,  dann  ließe  sich  ein  Zweifel  an  der  Wahrheit
von  A  dadurch  beheben,  daß  man  sich  mit  gesteigertem  Nachdruck
auf  das  „Gesehene“  beruft.  Gesetzt  nun,  der  Beobachter  will  die
erkenntnispsychologisch  fertige  Aussage  „Dieser  liest“  außer  Zweifel
stellen:  wird  er  sich  etwa  damit  aufhalten,  die  Augenbewegung  des
Beobachters  in  der  hierfür  maßgebenden  Art  als  gültig  zu  demonstrieren  ?
Wir  brauchen  nur  an  die  Möglichkeit  einer  beabsichtigten  Täuschung
des  Beobachters  von  seiten  seines  Objektes  zu  denken,  um  einzusehen,
daß  auf  diesem  Wege  eine  zwingende  Erhärtung  der  Aussage  A
ganz  unmöglich  istl  In  welch  grundwesentlichem  Sinne  es  aber
ausgeschlossen  bleibt,  überdies  noch  Aussagen  nach  dem  Typus  C,
psychologische  Aussagen  also,  in  den  Beweis  einzuflechten,  wird  sich
dann  sofort  zeigen.  Der  Vorgang,  um  A  als  gültig  zu  demonstrieren,
ist  doch  einfach  der,  daß  der  Beobachter  an  sein  Objekt  Fragen
stellen  wird,  die  sich  auf  den  Inhalt  des  Gelesenen  beziehen.  Auch
wird  er  untersuchen,  ob  der  Beobachtete  nicht  schon  früher  die  Kenntnis
erhalten  haben  kann,  die  er  durch  seine  Antworten  verrät.  Diese
Beweisführung  kann  im  Einzelfalle  eine  höchst  umständliche  sein,  i  n
jedem  Falle  aber  wird  der  Beweis  ganz  und  gar  in  der
Richtung  geführt,  in  der  sich  A  selber  bewegt:  A  sagt
über  Subjektbekundungen  aus,  die  Fragen  aber  haben  auch  nur  den
Sinn,  ein  weiteres  Verhalten  herauszufordern,  von  dem  aus  Rückschlüsse ­
  auf  das  beobachtete  Verhalten,  auf  das  „lesen“  oder  „nichtlesen“
  möglich  werden.  Ob  diese  Rückschlüsse  an  „Regeln“  des
Subjektverhaltens  gewiesen  sind,  tut  in  diesem  Zusammenhang  absolut
nichts  zur  Sache.  Weil  es  „Regeln“  des  Subjektverhaltens
wären,  steht  schon  außer  Zweifel,  daß  unser  Urteil  über  die
Wahrheit  von  A  gleichsam  nach  dessen  eigenem  Recht
gefällt  wird.  Dies  beweist  zur  Genüge,  daß  A  seinen  selbständigen ­
  Inhalt  besitzt,  unabhängig  vom  Inhalte  der  Aussage  B,
und  daß  A  dieser  Aussage  zugleich  ebenbürtig  ist,  weil  es  seinen
eigenen  Weg  geht,  um  sich  als  gültig  zu  demonstrieren.
Natürlich  läßt  sich  auch  die  Aussage  B,  jene  über  das  „Gesehene
also,  in  ihrem  eigenen  Geiste  als  gültig  demonstrieren;  darüber  entscheiden ­
  die  Kriterien  der  „sinnlichen“  Beobachtung.  Ganz  anders
Hegt  dagegen  die  Sache  mit  CI  Man  kann  diese  psychologische
Aussage  zwar  dem  Leser  selbst  in  den  Mund  legen,  um  ihr  den
Charakter  eines  echten  Erfahrungsurteils  zu  wahren.  Eine  Über-Prüfung
  ihrer  Wahrheit  aber,  in  dem  Sinne  und  Ausmaß  wie  bei  A
oder  B,  ist  hier  absolut  ausgeschlossen.  Und  gar  der  Beobachter
ist  hier  in  einer  prekären  Lage.  Er  kann  nur  das  „lesen“  feststellen.
            
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