- 164
Kriegsrecht.
Literatur, namentlich des Mittelalters und hier insbesondere der theo
logischen Schriftsteller seit dem heiligen Augustin, das Problem der
bella iusta und iniusta eingehend behandelt worden, so ist die neuere
positive Völkerrechtswissenschaft im wesentlichen von ihrer Behandlung
abgekommen. Erst Strisower hat in seinem Buch „Der Krieg und
die Völkerrechtsordnung" (1919) die Lehre vom bellum iustum und
iniustum neu belebt und, von seinem Standpunkt durchaus folgerichtig,
die Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Delikts für die Unternehmung
eines „ungerechten" Krieges behauptet. Einen Niederschlag dieser
Lehre stellt Art. 231 des Versailler Friedensvertrages dar, der lau
tet: „Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutsch
land erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber
für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten
und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des
ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten auf
gezwungenen Krieges erlitten haben." Er ist nichts anderes als Aus
druck der unrichtigen Lehrmeinung, daß der Krieg gerecht sein müsse,
um vor dem Rechte Bestand haben zu können, eine Auffassung, die
solange restlos scheitern muß, als nicht Gründe aufgezeigt werden
können, die von den Staaten als geeignet für Anerkennung eines recht
mäßigen Krieges gelten können. Nicht die Rechtmäßigkeit des Krie
ges, der völkerrechtlich uninteressant ist, sondern die Rechtmäßigkeit der
Kriegführung bedarf rechtlicher Wertung.
III. a) Kriegsrecht im objektiven Sinne ist der Inbegriff
der Normen, die im Falle eines Krieges zwischen den Krieg
führenden gelten. Ist es im Privatrecht und auf sonstigen Gebieten
des Landesrechts leicht, festzustellen, ob eine bestimmte Norm für
einen gegebenen Tatbestand vorhanden ist oder nicht, so unterliegt
diese Feststellung, wie im Völkerrecht überhaupt, so besonders im
Kriegsrecht den größten Schwierigkeiten. Das hängt, wie schon früher
betont, damit zusammen, daß nur der geringste Teil des Völkerrechts
überhaupt schriftlich fixiert ist, während der größte Teil im Gewohn
heitsrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Das kommt, wie gleich
falls erwähnt, daher, daß kein Staat wider seinen Willen zur Anerken
nung eines Völkerrechtssatzes gezwungen werden kann und auch kein
Rechtssatz nachweisbar ist, daß der das Prinzip der Staatengleichheit
abbeugende Majoritätsgedanke in qualitativem oder quantitativem
Sinne Völkerrechtsgeltung beanspruchen darf. Im Kriegsrecht ist