fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kriegsrecht. 
Literatur, namentlich des Mittelalters und hier insbesondere der theo 
logischen Schriftsteller seit dem heiligen Augustin, das Problem der 
bella iusta und iniusta eingehend behandelt worden, so ist die neuere 
positive Völkerrechtswissenschaft im wesentlichen von ihrer Behandlung 
abgekommen. Erst Strisower hat in seinem Buch „Der Krieg und 
die Völkerrechtsordnung" (1919) die Lehre vom bellum iustum und 
iniustum neu belebt und, von seinem Standpunkt durchaus folgerichtig, 
die Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Delikts für die Unternehmung 
eines „ungerechten" Krieges behauptet. Einen Niederschlag dieser 
Lehre stellt Art. 231 des Versailler Friedensvertrages dar, der lau 
tet: „Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutsch 
land erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber 
für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten 
und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des 
ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten auf 
gezwungenen Krieges erlitten haben." Er ist nichts anderes als Aus 
druck der unrichtigen Lehrmeinung, daß der Krieg gerecht sein müsse, 
um vor dem Rechte Bestand haben zu können, eine Auffassung, die 
solange restlos scheitern muß, als nicht Gründe aufgezeigt werden 
können, die von den Staaten als geeignet für Anerkennung eines recht 
mäßigen Krieges gelten können. Nicht die Rechtmäßigkeit des Krie 
ges, der völkerrechtlich uninteressant ist, sondern die Rechtmäßigkeit der 
Kriegführung bedarf rechtlicher Wertung. 
III. a) Kriegsrecht im objektiven Sinne ist der Inbegriff 
der Normen, die im Falle eines Krieges zwischen den Krieg 
führenden gelten. Ist es im Privatrecht und auf sonstigen Gebieten 
des Landesrechts leicht, festzustellen, ob eine bestimmte Norm für 
einen gegebenen Tatbestand vorhanden ist oder nicht, so unterliegt 
diese Feststellung, wie im Völkerrecht überhaupt, so besonders im 
Kriegsrecht den größten Schwierigkeiten. Das hängt, wie schon früher 
betont, damit zusammen, daß nur der geringste Teil des Völkerrechts 
überhaupt schriftlich fixiert ist, während der größte Teil im Gewohn 
heitsrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Das kommt, wie gleich 
falls erwähnt, daher, daß kein Staat wider seinen Willen zur Anerken 
nung eines Völkerrechtssatzes gezwungen werden kann und auch kein 
Rechtssatz nachweisbar ist, daß der das Prinzip der Staatengleichheit 
abbeugende Majoritätsgedanke in qualitativem oder quantitativem 
Sinne Völkerrechtsgeltung beanspruchen darf. Im Kriegsrecht ist
	        
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